Kursbuch 166 Der kleine und der große Deal
Die Verwandlung des Strafgesetzbuchs in ein Handelsgesetzbuch
Verehrte Trauerversammlung. Wir stehen am
offenen Grab. Wir beklagen das Dahinscheiden
des klassischen deutschen Strafprozesses.
Er verstarb nach langem Leiden still und fast
unbemerkt in seinem 130. Lebensjahr. Wir
nehmen Abschied von der deutschen Rechtstradition, wir
trauern um die Prinzipien, die wir studiert und die viele Juristengenerationen
von Strafjuristen vor uns gelernt und gelebt
haben. Wir tragen zu Grabe das „Prinzip der mündlichen
und öffentlichen Verhandlung“, wir schütten Erde auf das
„Prinzip der materiellen Wahrheit“ , auf den „Amtsermittlungsgrundsatz“
und auf das „Legalitätsprinzip“. Nach diesen
Prinzipien waren die Strafgerichte verpflichtet, in öffentlicher
Verhandlung von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen
und nicht einfach das als Wahrheit zu nehmen, was Ankläger
und Verteidiger dafür erklären. Diese Prinzipien sind
nicht mehr. Sie haben dem Ansturm aus der Neuen Welt,
dem Ansturm des Deals, der in den USA seinen Ursprung
hat, nicht mehr standgehalten.
So geht die Trauerrede. Und mit den Trauergästen ist
es so wie bei einer großen Beerdigung auf dem Land: Beim
Weg aus dem Friedhof sind die einen melancholisch, die
anderen fröhlich. Zu den melancholischen gehören die
Strafverteidiger. Sie waren es, die den Deal einst, vor dreißig
Jahren, in den Strafprozess eingeführt haben; er war damals die Waffe einer konfliktbereiten Verteidigung, die
das Beweisantragsrecht instrumentalisierte, um die Gerichte
zu milden Verständigungsurteilen zu zwingen. Die Gerichte
haben mittlerweile den Spieß umgedreht: durch Drohung
mit der Fortdauer der Untersuchungshaft, durch Drohung
mit drastischen Strafen und mit einem langen, kostspieligen
Verfahren wird der Angeklagte beziehungsweise sein Verteidiger
zu einem verfahrensverkürzenden Geständnis oder
zum Verzicht auf die Wahrnehmung prozessualer Rechte
gedrängt. Oft läuft es so: Die Staatsanwaltschaft bläht den
Anklagevorwurf quantitativ und qualitativ auf, das Gericht
bietet eine höhere als die für angemessen erachtete Strafe an;
dadurch ist genügend Manövriermasse geschaffen, um im
Wege des Vergleichs, des Deals also, womöglich zu einem
Ergebnis zu kommen, das von vornherein ins Auge gefasst
war. Das zeigt: Nicht immer ist der Deal ein Gewinn für
den Angeklagten.
Wir sind bei der Beerdigung der klassischen Prozessprinzipien, wir sind bei den Trauergästen: Die Richter und Staatsanwälte sind beim Weg aus dem Friedhof, unter anderem aus vorgenannten Gründen, regelrecht fröhlich. Sie denken daran, wie der Alte sie doch immer wieder belastet hat, und sie malen sich die Zukunft ohne ihn aus. Manche reden davon, dass alles seine Zeit habe und es irgendwie nun Zeit geworden sei und dass der Tod des Alten letztendlich ja auch für ihn und die anderen eine Erlösung gewesen sei. Ja, der Alte … Weit über hundert Änderungsgesetze hat der alte, aufgeklärte Strafprozess erlebt, im Durchschnitt gab es also jedes Jahr eine Änderung in der Strafprozessordnung; aber die Grundstruktur des deutschen Strafverfahrens war gleichwohl immer erhalten geblieben; davon kann nun nicht mehr die Rede sein. Früher haben die Gerichte aufgrund einer Verhandlung entschieden; künftig verhandeln sie über die Entscheidung. Der Strafprozess ist tot – es lebe der Strafprozess; er heißt jetzt Deal, und er wird nun gesetzlich ausdrücklich erlaubt und geregelt.
Deal ist das Kürzel für den ausgehandelten Strafprozess. Deal
heißt: Die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und das
Gericht treffen Absprachen, in denen Geständnisse vereinbart
und bestimmte Strafen zugesichert werden. Deal
heißt: Der Gerichtssaal wird zum Markt, auf dem man die
Strafen aushandelt. Deal heißt: Die Strafe wird kommerzialisiert.
Früher hieß es: Judex non calculat – der Richter
rechnet nicht. Der Richter beschäftigte sich also mit dem
Gesetzbuch, nicht mit dem Haushaltsplan; er interessierte
sich für das Recht, nicht für das Geld. Er kümmerte sich
um seine Fälle und nicht darum, ob und wie der Justizbetrieb
insgesamt funktioniert. Diese Sorge überließen die
Richter der Bürokratie und dem Walten des Justizministeriums.
Vor hundert Jahren konnten die Richter das getrost
so machen; damals baute der Staat Justizpaläste. Heute
ähneln Gerichtsneubauten Legebatterien, die sogenannten
Justiz-Modernisierungsgesetze haben Ähnlichkeiten mit der
Legehennenverordnung, und computertechnisch ist heute
ein durchschnittliches Kinderzimmer besser ausgestattet als
ein normales Amts- oder Landgericht. Der Deal war daher
zunächst einmal ein Akt der Notwehr, die Justiz wehrte sich
gegen das Kaputtsparen. Die Justiz machte das zur Ware,
was sie hat: die Strafe, das Urteil. Und so sorgte sie dafür,
dass der Laden noch läuft, auch wenn die alten Prozessprinzipien
dabei zugrunde gehen.
Seit mindestens 25 Jahren wird in den Strafgerichten
massiv gedealt. Zwar liegen genaue Zahlen über die Häufigkeit
von verfahrensfördernden oder -beendenden Absprachen
nicht vor. Es sollen jedoch schon in den achtziger Jahren in
dreißig bis vierzig Prozent der Strafverfahren Absprachen
gemacht oder zumindest Versuche unternommen worden
sein. Das dürfte sich mittlerweile fast verdoppelt haben. 1990
stand auf den Plakaten einer Veranstaltung über den Deal,
zu der die „Neue Richtervereinigung“ und die „Initiative
Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger“ in
die Universität München eingeladen hatten, der Satz: „Die
einen sagen: Er ist verboten. Die anderen sagen: Es gibt ihn
nicht. Die dritten sagen: Es gibt ihn nicht, weil er verboten
ist. Alle wissen, er ist unser tägliches Geschäft.“
Die Praxis hat den Deal praeter legem entwickelt, der
4. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1997 unter
Bündelung der bis dahin vorhandenen Rechtsprechung aller
Strafsenate Regeln für die „Verständigung im Strafverfahren“
aufgestellt. Den letzten Stand der Rechtsprechung repräsentiert
der Beschluss des Großen Senates des Bundesgerichtshofs
vom 3. März 2005. Der Große Senat bestätigt darin die
Zulässigkeit von Urteilsabsprachen. Es handele sich, so meint
der Große Senat, um eine richterliche Rechtsfortbildung,
die angesichts der knappen Ressourcen der Justiz in Anbetracht
der unabweislichen Bedürfnisse einer ordnungsgemäßen
Strafrechtspflege erforderlich sei. Ausdrücklich nimmt
der Große Senat dabei Bezug auf den Beschluss der Justizministerkonferenz
vom 17./18. Juni 2004, wonach die Justiz
am Rande ihrer Belastbarkeit arbeite. Der Große Senat sagt
allerdings nicht, dass die Justizminister an dieser Situation
wesentlich mitschuldig sind. Sie haben die finanzielle und
personelle Aushungerung der Justiz zugelassen.
Derzeit wird der von der Praxis und in der Praxis entwickelte
Deal legalisiert. Diese Dealisierung bedeutet für den
Strafprozess und damit für das gesamte deutsche Rechtssystem
eine epochale Umwälzung – wie sie zuletzt mit der Reform
des alten Inquisitionsprozesses vor zweihundert Jahren auf
die Tagesordnung kam. Jetzt ist es so, dass der aufgeklärtmoderne
Strafprozess, der seinerzeit den Inquisitionsprozess
abgelöst hatte und seit Mitte des 19. Jahrhunderts das Rechtsleben
bestimmt, wiederum abgelöst wird vom postmodernen
Konsensprozess – in dessen Mittelpunkt die Zustimmung
des Beschuldigten zur Sanktion
steht, das abgesprochene
Geständnis, das vereinbarte
Urteil, der Deal. Der Inquisitionsprozess
war gekennzeichnet
von den Prinzipien der Schriftlichkeit
und der Heimlichkeit
des Verfahrens. Die Aufklärung
setzte die Prinzipien der Mündlichkeit
und der Öffentlichkeit
des Verfahrens dagegen. Die Urteilsabsprache, wie sie nun
durch Gesetz ausdrücklich genehmigt werden soll, widerspricht
diesen aufgeklärten Prinzipien. Es wird nun ein neues
Prinzip als Legitimation für das abgesprochene Urteil konstruiert:
die Zustimmung des Angeklagten zum Urteil. Sie
erhält im postmodernen Strafprozess eine Bedeutung, wie
sie im alten Inquisitionsprozess das (notfalls erzwungene)
Geständnis hatte.
Neben dem Strafrecht gelten also künftig bei Gericht
die auf dem Markt herrschenden Prinzipien: Do ut des –
„Ich gebe Ihnen ein Geständnis, Sie geben mir dafür eine
milde Strafe“. Dieser neue Strafprozess ist ein klassischer
Tauschprozess: Das Geständnis erleichtert dem Richter die
Arbeit; die milde Strafe erleichtert dem Angeklagten das Leben. So hat, wenn es so läuft, jeder etwas vom Deal. Nur
die Gerechtigkeit steht womöglich etwas dumm da; aber die
ist eh nicht Verfahrensbeteiligte. Die Legalisierung des Deals
ist ein Kulminationspunkt in der noch kurzen Geschichte
der Ökonomisierung des Strafverfahrens. Das Strafgesetzbuch
wird zum Handelsgesetzbuch.
An die Stelle einer ordentlichen Verhandlung und einer
ordentlichen Beweisaufnahme tritt ein gemeinsamer Ergebnisfindungsprozess.
Dessen Lobredner sagen, so werde „konsensual
der Rechtsfriede gemeinsam hergestellt“. Winfried
Hassemer, Strafrechtsprofessor und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,
hat sein Misstrauen gegen solches
Pathos beim Strafverteidigertag 2006 so formuliert: „Wenn
ich das Wort ‚Konsens‘ im Zusammenhang mit Strafrecht
höre, sträuben sich bei mir die Nackenhaare, weil ein Strafverfahren
immer eine hierarchische Veranstaltung sein muss,
bei der jemand Eingriffe in seine wichtigsten Grundrechte
erleidet. Das geschieht niemals im Konsens.“
Es liegen drei Gesetzentwürfe zum Deal vor (einer des
Bundesjustizministeriums; einer des Bundesrates, er geht
zurück auf das Land Niedersachsen, sowie ein Entwurf der
Bundesrechtsanwaltskammer), die alle drei dem Deal den
rechtlichen Segen erteilen. Er gilt, wie man schablonenhaft
sagt, „in Zeiten knapper Ressourcen“ als probates Mittel,
um umfangreicher Verfahren Herr zu werden. Wirtschaftsstrafprozesse
werden schon heute zumeist so erledigt. Man
hat das zuletzt spektakulär im Mannesmann-Ackermann-
Prozess und im Hartz-Verfahren gesehen. Bei Josef Ackermann
von der Deutschen Bank ist das Strafverfahren wegen
des Vorwurfs der schweren Untreue gegen eine Geldstrafe
von 3,2 Millionen Euro eingestellt worden.
Bei Peter Hartz, dem ehemaligen VW-Vorstand, lautete
das zuvor mit ihm abgesprochene Urteil auf zwei Jahre mit
Bewährung plus Geldauflage. Die Tatsachen, auf denen das
Urteil beruht, wurden nicht mehr wirklich geklärt; sie wurden
ausgehandelt. Und so soll es nun gesetzlich genehmigter
Standard werden. Die Gründe
dafür sind, wie gesagt, praktischer
Natur: Der Staat hat kein
Geld, die Strafverfahren sollen
schneller und billiger, also
die Beweisaufnahme möglichst
durch ein Geständnis ersetzt
werden. Dafür lässt der Staat
bei der Strafe mit sich reden: Hat der Täter genug Geld, ist die Sache aus der Welt. So
war es vor fünfhundert Jahren mit den Sünden – als Papst
Leo X., der in ständiger Geldnot war, den Ablasshandel einführt
–; so ist es heute mit der Strafe.
Aus dem Richter wird ein Kaufmann, so wie damals aus
dem Priester ein Händler wurde. Es ist bezeichnend, dass dieser
Deal schon heute in den Verfahren gegen Großmanager
besonders gut funktioniert. Damals, vor fünfhundert Jahren,
zerbrach an solchem Ablasshandel der Glaube an die Kirche;
heute wird daran der Glaube an das Recht zerbrechen.
Wenn die Strafe aber zu einer Handelsware wird, verliert das
Strafrecht seine Bedeutung als handlungsprägende Norm.
Das Dealgesetz solle, so hat die Justizministerin versprochen,
„Rechtssicherheit“ bringen; das Gegenteil wird der
Fall sein. Die Formenstrenge, die der Strafprozess braucht,
um, so gut es irgend geht, zu sichern, dass nicht Animositäten
und Sympathien des Gerichts die Sanktion diktieren,
lässt sich beim Deal nicht erreichen. Alle Pflichten zur nachträglichen
Protokollierung, die den Deal-Verhandlungen die
Weihe des Ordentlichen geben sollen, genügen einer formalen
Etikette, aber nicht einem effektiven Grundrechtsschutz
durch Verfahren.
Alle drei vorliegenden Gesetzentwürfe sind sich darüber im
Klaren, dass die Einführung eines ausgehandelten und abgesprochenen
Urteils den Grundprinzipien des aufgeklärten
Strafprozesses widerspricht: Der Deal kollidiert vor allem
mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz, weil Urteilsabsprachen
in der Praxis meistens außerhalb der öffentlich-mündlichen
Hauptverhandlung getroffen werden – in den Richterzimmern,
nicht selten auf den Gerichtsfluren. Der Münchner
Strafrechtsprofessor Bernd Schünemann bezeugt in einem
Aufsatz aus dem Jahr 2002 gar den Fall der Absprache auf
einer Herrentoilette. Die Justizpraktiker, Richter und Staatsanwälte
also, die den Deal mehrheitlich euphorisch begrüßen,
reden deshalb statt von Heimlichkeit lieber von der
für den Deal notwendigen „Vertraulichkeit“. Doch auch
Vertraulichkeit widerspricht zwangsläufig dem Öffentlichkeitsgrundsatz,
wonach die Hauptverhandlung öffentlich
zu führen ist und jedermann daran teilnehmen kann. Verhandlungen
über den Deal finden überwiegend außerhalb des Gerichtssaals statt, abseits von öffentlicher Kontrolle
also. Das passt auch nicht zum Unmittelbarkeitsprinzip:
Es verlangt, dass sich der Richter aufgrund des unmittelbar
persönlichen Eindrucks, den er vom Angeklagten und den
Beweismitteln in öffentlicher Sitzung gewinnt, sein Urteil
bildet – und dass auf Aussagen, die außerhalb der Hauptverhandlung
liegen, grundsätzlich nicht zurückgegriffen
werden kann.
Der Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums spricht
diese Kollisionen mit den zentralen und ehrwürdigen Rechtsprinzipien
in verschämter Form an: Ziel des Entwurfs sei es
„insbesondere, die Verständigung so zu regeln, dass sie mit
den tradierten Grundsätzen des deutschen Strafverfahrens
übereinstimmt“. Alle vorliegenden Gesetzentwürfe sehen
daher vor, dass die Absprachen in der Hauptverhandlung
erörtert und protokolliert werden müssen. Der Gesetzesvorschlag
des Bundesjustizministeriums will den wesentlichen
Ablauf dieser Erörterungen protokollieren, der Entwurf des
Bundesrats den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis, der
Entwurf der Rechtsanwälte nur die Zusagen und die Bedingungen.
Alle vorliegenden Gesetzentwürfe lassen aber „Vorgespräche“
zum Deal außerhalb der Verhandlung zu (die in
vielen Fällen schon vor der Verhandlung zum fertigen Deal
führen). Viele Kritiker fordern daher, alle Vorgespräche in
der Hauptverhandlung transparent zu machen. Der Strafverteidiger
Alexander Ignor verlangte beim Strafverteidigertag
2006 in Frankfurt: Die Protokolle der Hauptverhandlung
„müssen nicht nur den Inhalt der Vorgespräche, sondern
auch deren Verlauf dokumentieren, und zwar auch im Fall
des Scheiterns solcher Gespräche“.
Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat den Deal
zwar anerkannt, aber seine gesetzliche Regelung verlangt –
wohl um ihn einzudämmen. Die Folge der gesetzlichen
Regelung wird nun eher seine Ausweitung sein. Neben den
gesetzlich vorgesehenen Strafen haben „Tarife“ schon Einzug
gehalten in den Prozess. Auf Strafverteidigerkongressen wird
darüber berichtet: Der „Kurzstreckentarif“, der mit der mildesten
Strafe, ist derjenige, bei dem das Gericht nur noch die
Anklage verlesen muss und dann ein Geständnis entsprechend
der Anklage abgelegt wird. Der „Mittelstreckentarif“ ist der,
bei dem das Gericht die Anklage und sogar noch die Akten
lesen und eine Zeitlang verhandeln muss und erst dann das
Geständnis kommt. Der „Langstreckentarif“, der Tarif mit
der höchsten Strafe, gilt dann, wenn die Sache, wie es das
Gesetz an sich vorsieht, durchverhandelt werden muss.
Selten gelangen die gedealten Fälle zum Bundesgerichtshof,
weil ein Deal in der Regel vorsieht, dass auf Rechtsmittel
verzichtet wird. Unter den Fällen, die nach oben gelangten,
waren etliche, die jenseits der Grenze der Rechtsbeugung
lagen. Es ist nämlich, wie schon oben bei der Beerdigung
bemerkt, nicht so, dass der Deal sich stets günstig für den
Angeklagten auswirkt. Es wurden Fälle bekannt, bei denen
Richter den Deal erpressten: Sie stellten dem Angeklagten für
ein Geständnis zwei Jahre mit Bewährung, andernfalls aber
sechs Jahre Haft in Aussicht. Ähnlich makaber der Fall, bei
dem ein Geständnis mit der Drohung sofortiger Verhaftung
abgenötigt wurde und der Richter den Angeklagten dann
aufforderte, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel
zu verzichten: „Nicken Sie, nicken Sie!“ Dieser Missbrauch
richterlicher Macht ist nicht die Regel, zeigt aber Gefahren,
die mit dem Deal drohen.
Nun ist der Strafprozess nicht der Ort überirdischer
Gerechtigkeit. Vieles dort ist Zufall, und so mancher Beschuldigte
kommt besser weg, weil er sich den besseren Anwalt
leisten kann. Das Legalitätsprinzip, welches verspricht, dass
jeder Straftäter gleichermaßen verfolgt wird, ist eine Idealvorstellung
– eine Rechtsstaatsillusion. Eine Entidealisierung
des Strafverfahrens, die eigentlich nur ehrlich ist, darf aber
nicht in seine Entrechtlichung münden.
Diese Entrechtlichung des Strafverfahrens hat aber schon
jetzt eine juristische Hausnummer, den Paragrafen 153 a Strafprozessordnung.
Es handelt sich um eine Vor- und Frühform
des Deals, sozusagen um den kleinen Deal. Paragraf
153 a regelt die Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung
einer Geldauflage, wenn so, wie es dort heißt, „das
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen“
ist. Schon vor der mündlichen Verhandlung werden mittels
dieses kleinen Deals etliche hunderttausend Verfahren im
Jahr gegen Geldauflage eingestellt, darunter auch und gerade
die heikelsten, Tendenz steigend; es gilt hierbei die Formel
Pi mal Daumen.
Als das Strafverfahren gegen den früheren Bundeskanzler
Helmut Kohl wegen finanzieller Untreue nach Zahlung
einer Geldbuße von 300 000 Mark eingestellt wurde, nannte
man den Paragrafen 153 a „Kohl-Paragraf“. Der Paragraf
könnte auch Tandler-Paragraf heißen: Das Verfahren gegen
den ehemaligen bayerischen Finanzminister und Exgeneralsekretär
der CSU wegen Steuerhinterziehung und uneidlicher
Falschaussage wurde nämlich im Jahr 2000 nach ebendiesem
Paragrafen gegen 150 000 Mark eingestellt. Der Paragraf könnte auch Friedel-Neuber-Paragraf heißen: Das Strafverfahren
gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der
Westdeutschen Landesbank wurde gegen 300 000 Mark eingestellt;
die Bank selbst musste 15 Millionen bezahlen. Steffi-
Graf-Paragraf wäre auch ein guter Name: Deren Verfahren
wegen Steuerhinterziehung wurde 1997 nach Zahlung von
(wie Insider sagen) 1,3 Millionen eingestellt – 500 000 an die
Staatskasse und 800 000 an gemeinnützige Einrichtungen.
Der Paragraf könnte aber auch Herr-und-Frau-Mustermann-
Paragraf heißen: Beim Gros der Verfahren, die nach diesem
Paragrafen eingestellt werden, geht es nämlich um Massendelikte.
Es gibt freilich wie gesagt die Tendenz, immer mehr
sehr aufwändige oder heikle Verfahren nach dieser Methode
zu erledigen – zumal seitdem im Jahr 1993 das sogenannte
Rechtspflegeentlastungsgesetz den Anwendungsbereich der
Vorschrift stark erweitert hat: Bis dahin war die Einstellung
nur „bei geringer Schuld“ möglich. Diese Voraussetzung
wurde damals gestrichen.
Seit 1993 also können Strafverfahren auch in allen Fällen der
mittleren Kriminalität gegen Geldauflage eingestellt werden.
Und davon wird großzügig, ja beinah exzessiv, Gebrauch
gemacht. Der Mönch Tetzel würde sein Sprüchlein so formulieren:
„Wenn das Geld im Kasten klingt, der Täter von
der Schaufel springt.“ Im jüngsten Sicherheitsbericht hat die
Bundesregierung stolz darauf verwiesen, dass „die Zunahme
des Geschäftsanfalls von den Staatsanwaltschaften so gut wie
gar nicht an die Strafgerichte weitergegeben wird in Form
von Anklagen und Strafbefehlsanträgen“. Der Grund dafür
ist die, wie es in diesem Bericht heißt, „Verdoppelung der
Opportunitätsrate“, also die Einstellung des Verfahrens nach
dem Ermessen der Staatsanwaltschaft; und zu den wichtigsten
und biegsamsten Ermessensvorschriften gehört eben die
Einstellung gegen Geldauflage.
Die schweren Bedenken aus der Rechtswissenschaft
gegen die Einstellungseuphorie wurden und werden von der
Praxis überrollt. Auch die Kritik des „Karlsruher Kommentars
zur Strafprozessordnung“ hat den Gesetzgeber unbeeindruckt
gelassen: Dort wettert Bundesanwalt Armin Schoreit
über diese Erledigungsmethode gegen Geldauflage, die
„weder ausreichend erforscht noch hinreichend durchdacht
ist“. Der Bundesanwalt stellt fest: Der Gesetzgeber habe sich
„seiner Verpflichtung zur Rechtsgewährung in unverantwortlicher
Weise entzogen“. Das Besondere an dieser Art
der Beendigung der Verfahren ist, dass die handelnden Personen
nicht kontrolliert werden können. Gegen diese Art
der Einstellung des Verfahrens gibt es keine Rechtsbehelfe,
es gibt keine Kontrollinstanz. Wenn die Prozessbeteiligten sich über die Einstellung und Höhe der Geldauflage einig
sind, kann niemand etwas dagegen machen. Es gibt auch
keine juristischen Regeln, keine Maßstäbe für dieses Verfahren.
Die im Gesetz formulierten Voraussetzungen sind
so vage, dass das „mit Juristerei nichts mehr zu tun hat“,
wie der Frankfurter Strafrechtsprofessor Wolfgang Naucke
einmal formuliert hat. Die Anwendung ist völlig ins Belieben
gestellt, sie muss nicht einmal begründet werden. Wer
dieses Verfahren für verfassungswidrig hält, hat gute Gründe
auf seiner Seite.
Hochzufrieden mit der Einstellung von Strafverfahren
gegen Geldauflage sind neben den Beschuldigten und den
Staatsanwälten die gemeinnützigen Einrichtungen: Viele
könnten ohne das Geld, das ihnen auf diese Weise zufließt,
gar nicht mehr existieren. Ein Teil der Summen geht üblicherweise
an den Staat, der andere Teil an Bergwacht, Blaskapelle,
Amnesty, Frauenhaus – nach Gutdünken der Richter,
gelegentlich in Absprache mit den Beschuldigten. Bei den
Oberlandesgerichten werden überregionale, bei den Landgerichten
regionale Listen der Einrichtungen geführt, die
sich um Zuwendungen beworben haben. Aufnahme findet
dort jeder, der steuerrechtliche Kriterien der Gemeinnützigkeit
erfüllt. Ob der Erwerber die angegebenen Ziele tatsächlich
verfolgt, wird nicht geprüft. So dienen die genannten
Listen ausdrücklich nicht als Empfehlung, sondern nur zur
Information über den Kosmos der Gemeinnützigkeit. Viele
Richter haben ihre eigenen Listen.
Kleiner Deal, großer Deal: Das alles mag für Richter bequem
sein, aber die ihnen verliehene Unabhängigkeit ist kein
Bequemlichkeitsgrundrecht. Bequemlichkeit sollte man den
Richtern auch nicht generell vorwerfen. Die Deals waren
ursprünglich ein Akt der Notwehr. Der Gesetzgeber will nun
aber diese Notwehr zum Normalfall erklären. Das ist falsch,
das schadet dem Recht und der Akzeptanz des Rechtsstaats.
Nicht der Deal sollte legalisiert und zum Normalfall werden.
Die Justiz muss vielmehr in die Lage versetzt werden,
Verfahren ganz normal nach Recht und Gesetz und ohne
Tricks zu entscheiden.
Es ist zu befürchten, dass dies ein frommer Wunsch bleibt. Die Justiz hinkt dem Zeitgeist stets hinterher. Während man anderswo wieder auf Distanz zum Neoliberalismus und zur Ökonomisierung geht, gelangt die Justiz mit dem Deal gerade dort auf dem Marktplatz an. Im Übrigen passt der Deal zum Präventionsstaat, wie ihn die neueren Sicherheitsgesetze konstruieren. Zumal der große Deal ersetzt, weil er die Aufklärung eines Sachverhalts durch ein vereinbartes Geständnis ersetzt, die Unschuldsvermutung durch eine mit dem Angeklagten abgesprochene Verdachtsstrafe. Der Präventionsstaat hat also mit dem Deal die ihm adäquate Verfahrensform gefunden.
- Datum 28.03.2007 - 06:45 Uhr
- Quelle ZEIT Kursbuch Heft 166
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