Kursbuch 166 Der kleine und der große Deal

Die Verwandlung des Strafgesetzbuchs in ein Handelsgesetzbuch

Verehrte Trauerversammlung. Wir stehen am offenen Grab. Wir beklagen das Dahinscheiden des klassischen deutschen Strafprozesses. Er verstarb nach langem Leiden still und fast unbemerkt in seinem 130. Lebensjahr. Wir nehmen Abschied von der deutschen Rechtstradition, wir trauern um die Prinzipien, die wir studiert und die viele Juristengenerationen von Strafjuristen vor uns gelernt und gelebt haben. Wir tragen zu Grabe das „Prinzip der mündlichen und öffentlichen Verhandlung“, wir schütten Erde auf das „Prinzip der materiellen Wahrheit“ , auf den „Amtsermittlungsgrundsatz“ und auf das „Legalitätsprinzip“. Nach diesen Prinzipien waren die Strafgerichte verpflichtet, in öffentlicher Verhandlung von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen und nicht einfach das als Wahrheit zu nehmen, was Ankläger und Verteidiger dafür erklären. Diese Prinzipien sind nicht mehr. Sie haben dem Ansturm aus der Neuen Welt, dem Ansturm des Deals, der in den USA seinen Ursprung hat, nicht mehr standgehalten. So geht die Trauerrede. Und mit den Trauergästen ist es so wie bei einer großen Beerdigung auf dem Land: Beim Weg aus dem Friedhof sind die einen melancholisch, die anderen fröhlich. Zu den melancholischen gehören die Strafverteidiger. Sie waren es, die den Deal einst, vor dreißig Jahren, in den Strafprozess eingeführt haben; er war damals die Waffe einer konfliktbereiten Verteidigung, die das Beweisantragsrecht instrumentalisierte, um die Gerichte zu milden Verständigungsurteilen zu zwingen. Die Gerichte haben mittlerweile den Spieß umgedreht: durch Drohung mit der Fortdauer der Untersuchungshaft, durch Drohung mit drastischen Strafen und mit einem langen, kostspieligen Verfahren wird der Angeklagte beziehungsweise sein Verteidiger zu einem verfahrensverkürzenden Geständnis oder zum Verzicht auf die Wahrnehmung prozessualer Rechte gedrängt. Oft läuft es so: Die Staatsanwaltschaft bläht den Anklagevorwurf quantitativ und qualitativ auf, das Gericht bietet eine höhere als die für angemessen erachtete Strafe an; dadurch ist genügend Manövriermasse geschaffen, um im Wege des Vergleichs, des Deals also, womöglich zu einem Ergebnis zu kommen, das von vornherein ins Auge gefasst war. Das zeigt: Nicht immer ist der Deal ein Gewinn für den Angeklagten.

Wir sind bei der Beerdigung der klassischen Prozessprinzipien, wir sind bei den Trauergästen: Die Richter und Staatsanwälte sind beim Weg aus dem Friedhof, unter anderem aus vorgenannten Gründen, regelrecht fröhlich. Sie denken daran, wie der Alte sie doch immer wieder belastet hat, und sie malen sich die Zukunft ohne ihn aus. Manche reden davon, dass alles seine Zeit habe und es irgendwie nun Zeit geworden sei und dass der Tod des Alten letztendlich ja auch für ihn und die anderen eine Erlösung gewesen sei. Ja, der Alte … Weit über hundert Änderungsgesetze hat der alte, aufgeklärte Strafprozess erlebt, im Durchschnitt gab es also jedes Jahr eine Änderung in der Strafprozessordnung; aber die Grundstruktur des deutschen Strafverfahrens war gleichwohl immer erhalten geblieben; davon kann nun nicht mehr die Rede sein. Früher haben die Gerichte aufgrund einer Verhandlung entschieden; künftig verhandeln sie über die Entscheidung. Der Strafprozess ist tot – es lebe der Strafprozess; er heißt jetzt Deal, und er wird nun gesetzlich ausdrücklich erlaubt und geregelt.

Deal ist das Kürzel für den ausgehandelten Strafprozess. Deal heißt: Die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und das Gericht treffen Absprachen, in denen Geständnisse vereinbart und bestimmte Strafen zugesichert werden. Deal heißt: Der Gerichtssaal wird zum Markt, auf dem man die Strafen aushandelt. Deal heißt: Die Strafe wird kommerzialisiert. Früher hieß es: Judex non calculat – der Richter rechnet nicht. Der Richter beschäftigte sich also mit dem Gesetzbuch, nicht mit dem Haushaltsplan; er interessierte sich für das Recht, nicht für das Geld. Er kümmerte sich um seine Fälle und nicht darum, ob und wie der Justizbetrieb insgesamt funktioniert. Diese Sorge überließen die Richter der Bürokratie und dem Walten des Justizministeriums. Vor hundert Jahren konnten die Richter das getrost so machen; damals baute der Staat Justizpaläste. Heute ähneln Gerichtsneubauten Legebatterien, die sogenannten Justiz-Modernisierungsgesetze haben Ähnlichkeiten mit der Legehennenverordnung, und computertechnisch ist heute ein durchschnittliches Kinderzimmer besser ausgestattet als ein normales Amts- oder Landgericht. Der Deal war daher zunächst einmal ein Akt der Notwehr, die Justiz wehrte sich gegen das Kaputtsparen. Die Justiz machte das zur Ware, was sie hat: die Strafe, das Urteil. Und so sorgte sie dafür, dass der Laden noch läuft, auch wenn die alten Prozessprinzipien dabei zugrunde gehen. Seit mindestens 25 Jahren wird in den Strafgerichten massiv gedealt. Zwar liegen genaue Zahlen über die Häufigkeit von verfahrensfördernden oder -beendenden Absprachen nicht vor. Es sollen jedoch schon in den achtziger Jahren in dreißig bis vierzig Prozent der Strafverfahren Absprachen gemacht oder zumindest Versuche unternommen worden sein. Das dürfte sich mittlerweile fast verdoppelt haben. 1990 stand auf den Plakaten einer Veranstaltung über den Deal, zu der die „Neue Richtervereinigung“ und die „Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger“ in die Universität München eingeladen hatten, der Satz: „Die einen sagen: Er ist verboten. Die anderen sagen: Es gibt ihn nicht. Die dritten sagen: Es gibt ihn nicht, weil er verboten ist. Alle wissen, er ist unser tägliches Geschäft.“

Die Praxis hat den Deal praeter legem entwickelt, der 4. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1997 unter Bündelung der bis dahin vorhandenen Rechtsprechung aller Strafsenate Regeln für die „Verständigung im Strafverfahren“ aufgestellt. Den letzten Stand der Rechtsprechung repräsentiert der Beschluss des Großen Senates des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005. Der Große Senat bestätigt darin die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen. Es handele sich, so meint der Große Senat, um eine richterliche Rechtsfortbildung, die angesichts der knappen Ressourcen der Justiz in Anbetracht der unabweislichen Bedürfnisse einer ordnungsgemäßen Strafrechtspflege erforderlich sei. Ausdrücklich nimmt der Große Senat dabei Bezug auf den Beschluss der Justizministerkonferenz vom 17./18. Juni 2004, wonach die Justiz am Rande ihrer Belastbarkeit arbeite. Der Große Senat sagt allerdings nicht, dass die Justizminister an dieser Situation wesentlich mitschuldig sind. Sie haben die finanzielle und personelle Aushungerung der Justiz zugelassen.

Derzeit wird der von der Praxis und in der Praxis entwickelte Deal legalisiert. Diese Dealisierung bedeutet für den Strafprozess und damit für das gesamte deutsche Rechtssystem eine epochale Umwälzung – wie sie zuletzt mit der Reform des alten Inquisitionsprozesses vor zweihundert Jahren auf die Tagesordnung kam. Jetzt ist es so, dass der aufgeklärtmoderne Strafprozess, der seinerzeit den Inquisitionsprozess abgelöst hatte und seit Mitte des 19. Jahrhunderts das Rechtsleben bestimmt, wiederum abgelöst wird vom postmodernen Konsensprozess – in dessen Mittelpunkt die Zustimmung des Beschuldigten zur Sanktion steht, das abgesprochene Geständnis, das vereinbarte Urteil, der Deal. Der Inquisitionsprozess war gekennzeichnet von den Prinzipien der Schriftlichkeit und der Heimlichkeit des Verfahrens. Die Aufklärung setzte die Prinzipien der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit des Verfahrens dagegen. Die Urteilsabsprache, wie sie nun durch Gesetz ausdrücklich genehmigt werden soll, widerspricht diesen aufgeklärten Prinzipien. Es wird nun ein neues Prinzip als Legitimation für das abgesprochene Urteil konstruiert: die Zustimmung des Angeklagten zum Urteil. Sie erhält im postmodernen Strafprozess eine Bedeutung, wie sie im alten Inquisitionsprozess das (notfalls erzwungene) Geständnis hatte.

Neben dem Strafrecht gelten also künftig bei Gericht die auf dem Markt herrschenden Prinzipien: Do ut des – „Ich gebe Ihnen ein Geständnis, Sie geben mir dafür eine milde Strafe“. Dieser neue Strafprozess ist ein klassischer Tauschprozess: Das Geständnis erleichtert dem Richter die Arbeit; die milde Strafe erleichtert dem Angeklagten das Leben. So hat, wenn es so läuft, jeder etwas vom Deal. Nur die Gerechtigkeit steht womöglich etwas dumm da; aber die ist eh nicht Verfahrensbeteiligte. Die Legalisierung des Deals ist ein Kulminationspunkt in der noch kurzen Geschichte der Ökonomisierung des Strafverfahrens. Das Strafgesetzbuch wird zum Handelsgesetzbuch. An die Stelle einer ordentlichen Verhandlung und einer ordentlichen Beweisaufnahme tritt ein gemeinsamer Ergebnisfindungsprozess. Dessen Lobredner sagen, so werde „konsensual der Rechtsfriede gemeinsam hergestellt“. Winfried Hassemer, Strafrechtsprofessor und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, hat sein Misstrauen gegen solches Pathos beim Strafverteidigertag 2006 so formuliert: „Wenn ich das Wort ‚Konsens‘ im Zusammenhang mit Strafrecht höre, sträuben sich bei mir die Nackenhaare, weil ein Strafverfahren immer eine hierarchische Veranstaltung sein muss, bei der jemand Eingriffe in seine wichtigsten Grundrechte erleidet. Das geschieht niemals im Konsens.“ Es liegen drei Gesetzentwürfe zum Deal vor (einer des Bundesjustizministeriums; einer des Bundesrates, er geht zurück auf das Land Niedersachsen, sowie ein Entwurf der Bundesrechtsanwaltskammer), die alle drei dem Deal den rechtlichen Segen erteilen. Er gilt, wie man schablonenhaft sagt, „in Zeiten knapper Ressourcen“ als probates Mittel, um umfangreicher Verfahren Herr zu werden. Wirtschaftsstrafprozesse werden schon heute zumeist so erledigt. Man hat das zuletzt spektakulär im Mannesmann-Ackermann- Prozess und im Hartz-Verfahren gesehen. Bei Josef Ackermann von der Deutschen Bank ist das Strafverfahren wegen des Vorwurfs der schweren Untreue gegen eine Geldstrafe von 3,2 Millionen Euro eingestellt worden.

Bei Peter Hartz, dem ehemaligen VW-Vorstand, lautete das zuvor mit ihm abgesprochene Urteil auf zwei Jahre mit Bewährung plus Geldauflage. Die Tatsachen, auf denen das Urteil beruht, wurden nicht mehr wirklich geklärt; sie wurden ausgehandelt. Und so soll es nun gesetzlich genehmigter Standard werden. Die Gründe dafür sind, wie gesagt, praktischer Natur: Der Staat hat kein Geld, die Strafverfahren sollen schneller und billiger, also die Beweisaufnahme möglichst durch ein Geständnis ersetzt werden. Dafür lässt der Staat bei der Strafe mit sich reden: Hat der Täter genug Geld, ist die Sache aus der Welt. So war es vor fünfhundert Jahren mit den Sünden – als Papst Leo X., der in ständiger Geldnot war, den Ablasshandel einführt –; so ist es heute mit der Strafe. Aus dem Richter wird ein Kaufmann, so wie damals aus dem Priester ein Händler wurde. Es ist bezeichnend, dass dieser Deal schon heute in den Verfahren gegen Großmanager besonders gut funktioniert. Damals, vor fünfhundert Jahren, zerbrach an solchem Ablasshandel der Glaube an die Kirche; heute wird daran der Glaube an das Recht zerbrechen. Wenn die Strafe aber zu einer Handelsware wird, verliert das Strafrecht seine Bedeutung als handlungsprägende Norm. Das Dealgesetz solle, so hat die Justizministerin versprochen, „Rechtssicherheit“ bringen; das Gegenteil wird der Fall sein. Die Formenstrenge, die der Strafprozess braucht, um, so gut es irgend geht, zu sichern, dass nicht Animositäten und Sympathien des Gerichts die Sanktion diktieren, lässt sich beim Deal nicht erreichen. Alle Pflichten zur nachträglichen Protokollierung, die den Deal-Verhandlungen die Weihe des Ordentlichen geben sollen, genügen einer formalen Etikette, aber nicht einem effektiven Grundrechtsschutz durch Verfahren.

Alle drei vorliegenden Gesetzentwürfe sind sich darüber im Klaren, dass die Einführung eines ausgehandelten und abgesprochenen Urteils den Grundprinzipien des aufgeklärten Strafprozesses widerspricht: Der Deal kollidiert vor allem mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz, weil Urteilsabsprachen in der Praxis meistens außerhalb der öffentlich-mündlichen Hauptverhandlung getroffen werden – in den Richterzimmern, nicht selten auf den Gerichtsfluren. Der Münchner Strafrechtsprofessor Bernd Schünemann bezeugt in einem Aufsatz aus dem Jahr 2002 gar den Fall der Absprache auf einer Herrentoilette. Die Justizpraktiker, Richter und Staatsanwälte also, die den Deal mehrheitlich euphorisch begrüßen, reden deshalb statt von Heimlichkeit lieber von der für den Deal notwendigen „Vertraulichkeit“. Doch auch Vertraulichkeit widerspricht zwangsläufig dem Öffentlichkeitsgrundsatz, wonach die Hauptverhandlung öffentlich zu führen ist und jedermann daran teilnehmen kann. Verhandlungen über den Deal finden überwiegend außerhalb des Gerichtssaals statt, abseits von öffentlicher Kontrolle also. Das passt auch nicht zum Unmittelbarkeitsprinzip: Es verlangt, dass sich der Richter aufgrund des unmittelbar persönlichen Eindrucks, den er vom Angeklagten und den Beweismitteln in öffentlicher Sitzung gewinnt, sein Urteil bildet – und dass auf Aussagen, die außerhalb der Hauptverhandlung liegen, grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden kann.

Der Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums spricht diese Kollisionen mit den zentralen und ehrwürdigen Rechtsprinzipien in verschämter Form an: Ziel des Entwurfs sei es „insbesondere, die Verständigung so zu regeln, dass sie mit den tradierten Grundsätzen des deutschen Strafverfahrens übereinstimmt“. Alle vorliegenden Gesetzentwürfe sehen daher vor, dass die Absprachen in der Hauptverhandlung erörtert und protokolliert werden müssen. Der Gesetzesvorschlag des Bundesjustizministeriums will den wesentlichen Ablauf dieser Erörterungen protokollieren, der Entwurf des Bundesrats den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis, der Entwurf der Rechtsanwälte nur die Zusagen und die Bedingungen. Alle vorliegenden Gesetzentwürfe lassen aber „Vorgespräche“ zum Deal außerhalb der Verhandlung zu (die in vielen Fällen schon vor der Verhandlung zum fertigen Deal führen). Viele Kritiker fordern daher, alle Vorgespräche in der Hauptverhandlung transparent zu machen. Der Strafverteidiger Alexander Ignor verlangte beim Strafverteidigertag 2006 in Frankfurt: Die Protokolle der Hauptverhandlung „müssen nicht nur den Inhalt der Vorgespräche, sondern auch deren Verlauf dokumentieren, und zwar auch im Fall des Scheiterns solcher Gespräche“. Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat den Deal zwar anerkannt, aber seine gesetzliche Regelung verlangt – wohl um ihn einzudämmen. Die Folge der gesetzlichen Regelung wird nun eher seine Ausweitung sein. Neben den gesetzlich vorgesehenen Strafen haben „Tarife“ schon Einzug gehalten in den Prozess. Auf Strafverteidigerkongressen wird darüber berichtet: Der „Kurzstreckentarif“, der mit der mildesten Strafe, ist derjenige, bei dem das Gericht nur noch die Anklage verlesen muss und dann ein Geständnis entsprechend der Anklage abgelegt wird. Der „Mittelstreckentarif“ ist der, bei dem das Gericht die Anklage und sogar noch die Akten lesen und eine Zeitlang verhandeln muss und erst dann das Geständnis kommt. Der „Langstreckentarif“, der Tarif mit der höchsten Strafe, gilt dann, wenn die Sache, wie es das Gesetz an sich vorsieht, durchverhandelt werden muss.

Selten gelangen die gedealten Fälle zum Bundesgerichtshof, weil ein Deal in der Regel vorsieht, dass auf Rechtsmittel verzichtet wird. Unter den Fällen, die nach oben gelangten, waren etliche, die jenseits der Grenze der Rechtsbeugung lagen. Es ist nämlich, wie schon oben bei der Beerdigung bemerkt, nicht so, dass der Deal sich stets günstig für den Angeklagten auswirkt. Es wurden Fälle bekannt, bei denen Richter den Deal erpressten: Sie stellten dem Angeklagten für ein Geständnis zwei Jahre mit Bewährung, andernfalls aber sechs Jahre Haft in Aussicht. Ähnlich makaber der Fall, bei dem ein Geständnis mit der Drohung sofortiger Verhaftung abgenötigt wurde und der Richter den Angeklagten dann aufforderte, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten: „Nicken Sie, nicken Sie!“ Dieser Missbrauch richterlicher Macht ist nicht die Regel, zeigt aber Gefahren, die mit dem Deal drohen. Nun ist der Strafprozess nicht der Ort überirdischer Gerechtigkeit. Vieles dort ist Zufall, und so mancher Beschuldigte kommt besser weg, weil er sich den besseren Anwalt leisten kann. Das Legalitätsprinzip, welches verspricht, dass jeder Straftäter gleichermaßen verfolgt wird, ist eine Idealvorstellung – eine Rechtsstaatsillusion. Eine Entidealisierung des Strafverfahrens, die eigentlich nur ehrlich ist, darf aber nicht in seine Entrechtlichung münden.

Diese Entrechtlichung des Strafverfahrens hat aber schon jetzt eine juristische Hausnummer, den Paragrafen 153 a Strafprozessordnung. Es handelt sich um eine Vor- und Frühform des Deals, sozusagen um den kleinen Deal. Paragraf 153 a regelt die Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage, wenn so, wie es dort heißt, „das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen“ ist. Schon vor der mündlichen Verhandlung werden mittels dieses kleinen Deals etliche hunderttausend Verfahren im Jahr gegen Geldauflage eingestellt, darunter auch und gerade die heikelsten, Tendenz steigend; es gilt hierbei die Formel Pi mal Daumen.

Als das Strafverfahren gegen den früheren Bundeskanzler Helmut Kohl wegen finanzieller Untreue nach Zahlung einer Geldbuße von 300 000 Mark eingestellt wurde, nannte man den Paragrafen 153 a „Kohl-Paragraf“. Der Paragraf könnte auch Tandler-Paragraf heißen: Das Verfahren gegen den ehemaligen bayerischen Finanzminister und Exgeneralsekretär der CSU wegen Steuerhinterziehung und uneidlicher Falschaussage wurde nämlich im Jahr 2000 nach ebendiesem Paragrafen gegen 150 000 Mark eingestellt. Der Paragraf könnte auch Friedel-Neuber-Paragraf heißen: Das Strafverfahren gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Westdeutschen Landesbank wurde gegen 300 000 Mark eingestellt; die Bank selbst musste 15 Millionen bezahlen. Steffi- Graf-Paragraf wäre auch ein guter Name: Deren Verfahren wegen Steuerhinterziehung wurde 1997 nach Zahlung von (wie Insider sagen) 1,3 Millionen eingestellt – 500 000 an die Staatskasse und 800 000 an gemeinnützige Einrichtungen. Der Paragraf könnte aber auch Herr-und-Frau-Mustermann- Paragraf heißen: Beim Gros der Verfahren, die nach diesem Paragrafen eingestellt werden, geht es nämlich um Massendelikte. Es gibt freilich wie gesagt die Tendenz, immer mehr sehr aufwändige oder heikle Verfahren nach dieser Methode zu erledigen – zumal seitdem im Jahr 1993 das sogenannte Rechtspflegeentlastungsgesetz den Anwendungsbereich der Vorschrift stark erweitert hat: Bis dahin war die Einstellung nur „bei geringer Schuld“ möglich. Diese Voraussetzung wurde damals gestrichen.

Seit 1993 also können Strafverfahren auch in allen Fällen der mittleren Kriminalität gegen Geldauflage eingestellt werden. Und davon wird großzügig, ja beinah exzessiv, Gebrauch gemacht. Der Mönch Tetzel würde sein Sprüchlein so formulieren: „Wenn das Geld im Kasten klingt, der Täter von der Schaufel springt.“ Im jüngsten Sicherheitsbericht hat die Bundesregierung stolz darauf verwiesen, dass „die Zunahme des Geschäftsanfalls von den Staatsanwaltschaften so gut wie gar nicht an die Strafgerichte weitergegeben wird in Form von Anklagen und Strafbefehlsanträgen“. Der Grund dafür ist die, wie es in diesem Bericht heißt, „Verdoppelung der Opportunitätsrate“, also die Einstellung des Verfahrens nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft; und zu den wichtigsten und biegsamsten Ermessensvorschriften gehört eben die Einstellung gegen Geldauflage.

Die schweren Bedenken aus der Rechtswissenschaft gegen die Einstellungseuphorie wurden und werden von der Praxis überrollt. Auch die Kritik des „Karlsruher Kommentars zur Strafprozessordnung“ hat den Gesetzgeber unbeeindruckt gelassen: Dort wettert Bundesanwalt Armin Schoreit über diese Erledigungsmethode gegen Geldauflage, die „weder ausreichend erforscht noch hinreichend durchdacht ist“. Der Bundesanwalt stellt fest: Der Gesetzgeber habe sich „seiner Verpflichtung zur Rechtsgewährung in unverantwortlicher Weise entzogen“. Das Besondere an dieser Art der Beendigung der Verfahren ist, dass die handelnden Personen nicht kontrolliert werden können. Gegen diese Art der Einstellung des Verfahrens gibt es keine Rechtsbehelfe, es gibt keine Kontrollinstanz. Wenn die Prozessbeteiligten sich über die Einstellung und Höhe der Geldauflage einig sind, kann niemand etwas dagegen machen. Es gibt auch keine juristischen Regeln, keine Maßstäbe für dieses Verfahren. Die im Gesetz formulierten Voraussetzungen sind so vage, dass das „mit Juristerei nichts mehr zu tun hat“, wie der Frankfurter Strafrechtsprofessor Wolfgang Naucke einmal formuliert hat. Die Anwendung ist völlig ins Belieben gestellt, sie muss nicht einmal begründet werden. Wer dieses Verfahren für verfassungswidrig hält, hat gute Gründe auf seiner Seite. Hochzufrieden mit der Einstellung von Strafverfahren gegen Geldauflage sind neben den Beschuldigten und den Staatsanwälten die gemeinnützigen Einrichtungen: Viele könnten ohne das Geld, das ihnen auf diese Weise zufließt, gar nicht mehr existieren. Ein Teil der Summen geht üblicherweise an den Staat, der andere Teil an Bergwacht, Blaskapelle, Amnesty, Frauenhaus – nach Gutdünken der Richter, gelegentlich in Absprache mit den Beschuldigten. Bei den Oberlandesgerichten werden überregionale, bei den Landgerichten regionale Listen der Einrichtungen geführt, die sich um Zuwendungen beworben haben. Aufnahme findet dort jeder, der steuerrechtliche Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt. Ob der Erwerber die angegebenen Ziele tatsächlich verfolgt, wird nicht geprüft. So dienen die genannten Listen ausdrücklich nicht als Empfehlung, sondern nur zur Information über den Kosmos der Gemeinnützigkeit. Viele Richter haben ihre eigenen Listen.

Kleiner Deal, großer Deal: Das alles mag für Richter bequem sein, aber die ihnen verliehene Unabhängigkeit ist kein Bequemlichkeitsgrundrecht. Bequemlichkeit sollte man den Richtern auch nicht generell vorwerfen. Die Deals waren ursprünglich ein Akt der Notwehr. Der Gesetzgeber will nun aber diese Notwehr zum Normalfall erklären. Das ist falsch, das schadet dem Recht und der Akzeptanz des Rechtsstaats. Nicht der Deal sollte legalisiert und zum Normalfall werden. Die Justiz muss vielmehr in die Lage versetzt werden, Verfahren ganz normal nach Recht und Gesetz und ohne Tricks zu entscheiden.

Es ist zu befürchten, dass dies ein frommer Wunsch bleibt. Die Justiz hinkt dem Zeitgeist stets hinterher. Während man anderswo wieder auf Distanz zum Neoliberalismus und zur Ökonomisierung geht, gelangt die Justiz mit dem Deal gerade dort auf dem Marktplatz an. Im Übrigen passt der Deal zum Präventionsstaat, wie ihn die neueren Sicherheitsgesetze konstruieren. Zumal der große Deal ersetzt, weil er die Aufklärung eines Sachverhalts durch ein vereinbartes Geständnis ersetzt, die Unschuldsvermutung durch eine mit dem Angeklagten abgesprochene Verdachtsstrafe. Der Präventionsstaat hat also mit dem Deal die ihm adäquate Verfahrensform gefunden.

 
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