Sicherungsverwahrung Gesetzgeberische FlickschustereiSeite 3/3

Die neuartige Sicherheitsunterbringung ist zwar therapeutisch angereichert, aber für fast alle eine dauerhafte, womöglich lebenslange Zwangsverwahrung. Eine inhaltliche Neugestaltung mit den nötigen Behandlungsangeboten solcher Verwahrung muss natürlich künftig jede Sicherungsverwahrung bestimmen. Die geplante Einrichtung erfüllt also bestenfalls das, was ohnehin für Sicherungsverwahrung gelten muss. Aber diese neue Verwahrung wird wegen der begangenen schweren Gewalt- oder Sexualstraftat und angenommener fortbestehender Gefährlichkeit verhängt. Sie ist also zusätzliche Freiheitsentziehung zur verhängten Strafe und damit doppelte Bestrafung, weil sie nicht schon im Strafurteil angeordnet war. Damit unterliegt sie dem Verdikt aus Straßburg.

Die geplante Freiheitsentziehung kann sich auch nicht auf einen weiteren naheliegenden Grund in Artikel 5 stützen, nämlich jemand an der Begehung einer Straftat zu hindern. Das hat der Straßburger Gerichtshof (im Urteil M. ./.Deutschland) klargestellt. Nur wenn der Verdacht einer konkret absehbaren Tat besteht, greift dieser Haftgrund. Das aber ist kaum je bei jahrelang oder jahrzehntelang Straf- und Sicherungsverwahrten der Fall.

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Das Vorhaben stützt sich indes ausdrücklich auf einen anderen Haftgrund des Artikels 5: Rechtmäßige Freiheitsentziehung bei psychisch Kranken. Sieht man in die verbindliche englische Formulierung der Konvention, so ist klar, dass es nur ″Geisteskranke″, ″Unzurechnungsfähige″ betrifft, also psychisch Kranke im engeren Sinn, nicht bloß psychisch oder in ihrer Persönlichkeit Gestörte. Psychische Störungen, die sogar nach dem CDU-Abgeordneten Dr. Krings weit ausgelegt werden sollen, kann man bei fast jedem dieser Verwahrten ausmachen.

Das aber widerspricht der Konvention. Sie meint psychische Krankheiten, die bei den in Frage kommenden Sicherungsverwahrten gerade nicht vorliegen. Anderenfalls wären sie schon im Urteil oder später in ein Krankenhaus der forensischen Psychiatrie – ebenfalls potenziell lebenslang – eingewiesen worden. Dieser Haftgrund scheidet deshalb aus. Das wird gleichfalls bekräftigt in dem genannten Straßburger Urteil: M. war trotz Persönlichkeitsstörung nicht psychisch krank, konnte also auch nicht aus diesem Grund verwahrt werden. So dürfte es bei fast allen zur Freilassung anstehenden Verwahrten liegen.

Offenkundig sind sich die Protagonisten des Gesetzesvorhabens dessen bewusst, verschleiern es nur. So erklärt sich vielleicht auch die unterschiedliche Einschätzung der Reichweite dieses Projekts. Unionspolitiker meinen, mit der neuen Regelung alle 80-100 betroffenen "Altfälle" erfassen zu können. Die Justizministerin bezieht nur einen Teil ein. Tatsächlich dürfte allerdings niemand betroffen sein, wenn man die Bedingung einer für die Straftaten verantwortlichen psychischen Erkrankung des Artikels 5 einhält.

Oder spielt man nur wieder auf Zeit? Will man einstweilen dem Protest des Boulevard vorbeugen und hofft, dass deutsche Gerichte solch Gesetz, das den Makel der Menschenrechtswidrigkeit auf der Stirn trägt, anwenden? Damit nähme man eine weitere Ohrfeige aus Straßburg in Kauf. Aber das kann ja noch Jahre dauern. Und dann sind andere im Amt.

Der Autor ist emeritierter Professor für Kriminologie an der Gießener Universität. Unter seiner Leitung stand eine bundesweite Untersuchung der Sicherungsverwahrung. Sie ist gerade erschienen: Tillmann Bartsch, Sicherungsverwahrung – Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, Nomos, Baden-Baden 2010.

 
Leser-Kommentare
  1. ... eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, sollte nicht entlassen werden. Ganz egal wie die EU-Diktatur oder irgendwelche Menschenrechtsgerichte das sehen. Was wollen die schon tun, außer mahnen. Das kann man locker weglächeln. Diese sind in diesem Falle offenbar unfähig, die Menschenrechte zukünftiger Opfer gegen die von Schwerverbrechern abzuwiegen, kommt schonmal vor, sind schliesslich nur Juristen.

    Es mag große Defizite im Strafvollzug und in der Therapierung geben, mag sein, aber es kann ja wohl kaum angehen, dass dann eine Mannschaft von Polizisten diese Täter rund um die Uhr, vielleicht für Jahre, überwachen muss. Mit gigantischen Millionenaufwand. Während andernorts die Polizeiarbeit leidet. Das ist in neue Anstalten und Therapien, für tatsächlich Therapiewillige, viel besser investiert.

  2. ... weil Gewaltverbrecher, die wiederholt schwerste Straftaten an Menschen begangen haben, schon gleich als Strafhaft so viel aufgebrummt bekommen, dass sich niemand mehr Gedanken über sie machen muss ;).

    Das hat man jetzt von den "humanen" (gegenüber den Tätern) Haftstrafen hier.

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    Entfernt. Bitte bemühen Sie sich um einen sachlichen Diskussionsbeitrag. Danke. Die Redaktion/ag

    Entfernt. Bitte bemühen Sie sich um einen sachlichen Diskussionsbeitrag. Danke. Die Redaktion/ag

    • Lyaran
    • 01.09.2010 um 15:11 Uhr

    Also nun müssen 100 ehemalige Gefangene freigelassen werden weil sie zu unrecht jahrelang hinter Gittern saßen. Und anstatt sich die Zuständigen schämen soetwas geduldet zu haben überlegen sie sich ganz fix wie man weiter ein grundlegendes Prinzip der Rechtsprechung aushebeln kann und halten die Verurteilten künstlich in Haft. Erbärmlich!

    Und bevor jemand rumjammert: Auch ich laufe Gefahr Opfer eines Rückfälligen Straftäters zu werden. Aber dieses Risiko gehe ich lieber ein als zuzusehen wie unser Rechtsstaat zur Bananenrepublik wird. Und so sollte es jedem vernünftigen Demokraten gehen. "Deutschland schafft sich ab" ist gerade in aller Munde. Hier wird ein weiterer Ziegel aus dem Mauerwerk gebrochen.

  3. Ich bin froh das wir so eine kluge Bundesjustizministerin haben und auch eine Strafsystem, das in erster Linie Resozialisierung als Ziel hat, ein Zeichen eines fortschrittlichen Rechtsstaates, gerade wenn ich hier Kommentare lese, die nicht nur an der Rechtswirklichkeit vorbeigehen sondern leider auch ein sehr einfaches Bild wiedergeben, man könnte fast meinen, es fehle nur noch die Forderung zur ach so sicheren Todesstrafe..

    Das Grundproblem ist, das sich die Politik leider dem Volke hingibt, anstatt die Wissenschaft zu fragen und diese Antworten dem Volk zu vermitteln, z.B. das man immer mit Verbrechen leben muss, egal ob BRD oder Diktatur.
    Weiterhin muss man sich fragen ob ein Verurteilter überhaupt, dank ängstlicher Politiker und Gutachter, jemals die Chance auf Resozialisierung bekommt? Hier gibt es natürlich keine Lobby, wie z.B. die Bild-Zeitung, die dem Mob gleich Foto und Anschrift von abgesessenen Straftätern nennt. Die schaffen es auch nicht zu Stern-TV oder in ein Interview.
    Kriminalität muss bekämpft werden, Personen zu schützen, aber Täter sind eben auch Menschen, dass musste uns leider erst der Europ. Gerichtshof bescheinigen...
    Da sind uns prügelnde und missbrauchende Pfaffen eben lieber als der Sexualstraftäter..

  4. Leider lassen Herrn Kreuzers Äußerungen zur Rechtslage
    diejenige Objektivität vermissen, die von ihm als ehemaligem
    Rechtsprofessor erwartet werden dürfte. Nach seinen Formulierungen können besonders juristische Laien den Ein-
    druck gewinnen , seine Meinung sei die einzig mögliche und
    unbezweifelbar richtig. Das Gegenteil ist der Fall. Unter
    Juristen ist es eher schon die Regel, daß zu einzelnen
    Problemen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
    So haben sowohl der deutsche Bundesgerichtshof als auch das
    Bundesverfassungsgericht wiederholt mit guten Gründen
    entschieden, daß die nachträgliche Sicherungsverwahrung
    nicht nur mit dem Grundgesetz sondern auch mit der Menschen-
    rechtskonvention vereinbar sei.
    Die Diskussion, wie in diesem Rahmen das Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs, an dem übrigens außer einem
    Dänen und einer Deutschen 5 Richter aus "Rechts"staaten
    des Balkans wie Bulgarien mitgewirkt haben, zu berücksich-
    tigen ist, läuft noch. Das Bundesverfassungsgericht hat
    jedenfalls mehrere Eilanträge von betroffenen Sicherungs-
    verwahrten auf sofortige Entlassung abgelehnt. Der
    Bundesgerichtshof will in einer neuen Entscheidung dem Menschenrechtsgerichtshof zunächst wenigstens dann Rechnung
    tragen, wenn das deutsche Recht die Sicherungsverwahrung
    nicht zwingend vorschreibt, sondern ins Ermessen des Ge-
    richts stellt.
    Überhaupt sind die Fragen des Verhältnisses von Bundesver-
    fassungsgericht zu europäischen Gerichten noch nicht
    abschließend geklärt.

  5. Ein Vokabular der Straße, daß hier ein Gericht einem anderen
    oder gleich dem Staat "Ohrfeigen erteilt", erscheint nicht
    angemessen. Wenn die Sicherheit der Bevölkerung anders
    nicht gewährleistet werden kann, bleibt noch der Austritt
    aus dem Zuständigkeitsbereich des Menschenrechtsgerichts-
    hofs. Der von Kreuzer zitierte Herr Nescovic taugt wenig
    zur Unterstützung. Er hatte sich seinerzeit als Landgerichtsrat in Schleswig-Holstein für die Aufhebung der Strafbarkeit des Umgangs mit Haschisch eingesetzt. Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs hatte sich gegen seine Ernennung zum Bundesrichter ausgesprochen. Diese wurde letztlich von den "Grünen" durchgedrückt.

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