Gerichtshof für Menschenrechte: Warum die Rechte leiblicher Väter gestärkt wurden
Laut eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat ein biologischer Vater einen grundsätzlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht. Warum ist das nötig?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat, wie im Dezember 2009, erneut die Stellung lediger Väter gestärkt. Nach dem Urteil gibt es einen grundsätzlichen Anspruch eines biologischen Vaters auf ein Umgangsrecht, selbst wenn er das Kind noch gar nicht kennt – jedenfalls dürfen die Gerichte ihn nicht von vornherein ausschließen.
Welchen Fall hatten die Richter zu entscheiden?
Am Anfang stand eine Affäre mit einer verheirateten Frau und Mutter. Frau B. hatte schon drei Kinder, heute zwischen 14 und zehn Jahren alt, als der gebürtige Nigerianer Frank Eze A. sie kennenlernte. Die Beziehung zu dem Asylbewerber währte zwei Jahre, die Frau erwog eine Scheidung, dann trennte sie sich aber doch und kehrte zu ihrem Mann zurück.
Vier Monate später, im Dezember 2005, brachte sie Zwillinge zur Welt, die Töchter von Frank Eze A. Sein Asylantrag wurde später abgelehnt, 2008 zog der Nigerianer nach Spanien. In all den Jahren kämpfte er darum, seine Kinder sehen zu dürfen – vergeblich.
Wie ging die Justiz in Deutschland mit dem Fall um?
Zunächst abwägend. Das Familiengericht Baden-Baden hörte sich alle Parteien drei Mal an, zog einen Psychologen hinzu und entschied, dem Nigerianer einmal im Monat für eine Stunde Kontakt einzuräumen, in Gegenwart eines Familienarbeiters und mit Herrn oder Frau B., wenn die es wünschen. Der Gutachter meinte, es sei für die Kinder günstig, ihren Vater kennenzulernen und zu erleben, es sei wichtig für ihre Wurzeln, für ihre Identität, ihr Selbstwertgefühl, zumal sich diese Fragen für sie als Deutsch-Afrikaner in besonders auffälliger Weise stellten. Die Familie B. würde darunter nicht leiden, es sei im Interesse aller, wenn die Tatsachen nicht verborgen blieben. Das Familiengericht stützte sich dabei nicht auf die Rechte eines biologischen Vaters, sondern sah in dem Vater eine besonders enge Bezugsperson nach Paragraf 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der ein Umgangsrecht zugestanden werden müsse.
Welche Rolle spielte der Asylbewerberstatus?
Frank Eze A. willigte ein, dass seine Kinder in der Familie B. aufgezogen würden, er gab nur an, er wolle "eine Chance in seinem Asylverfahren haben". Wiederholt fragte er nach Kontakt zu den Kindern und argumentierte, er habe keine Chance, eine Verbindung zu seinen Kindern aufzubauen, wenn er nicht in Deutschland bleiben dürfe. Die Eheleute warfen ihm in dem Rechtsstreit vor, er wolle den Umgang nur, um sein Recht auf Asyl durchzusetzen. Der psychologische Gutachter widersprach allerdings, die Eheleute nutzen nur ein Vorurteil, um in dem Kläger einen für ihre eigene schwierige Situation Schuldigen zu finden.





Weil mich das Thema wirklich bewegt: In einem anderen, aktuellen Fall, verschweigt eine getrennte Mutter ihrem Kind die verbale und angedrohte physische Gewalt ihres Noch-Ehemannes, um das Vater-Kind-Verhältnis nicht zu belasten und erträgt lieber die Vorwürfe des Kindes, sie sei schuld an der Trennung. Obwohl sich – über die Schule – schon das Jugendamt eingeschaltet hat, weil der Vater auffällig geworden war, werden seine „Rechte“ am Kind nicht in Frage gestellt. Ich hoffe sehr, zum Wohle des Kindes, denn über die Richtigkeit der schweren Abwägung, was mehr schadet, die Trennung von den Eltern bzw. einem Elternteil oder deren Verhalten, gibt letztlich nur ein Rückblick Aufschluss. Und ein letztes: Eine andere Frau wurde in der Pubertät vom Jugendamt ihren leiblichen Eltern entzogen und einer Pflegefamilie anvertraut, worüber sie unendlich dankbar ist. Sie wird geradezu krank, wenn sie so etwas hört wie eine Umgangsrecht aufgrund Abstammung. Dieses muss sich anders rechtfertigen als nur genetisch.
dabei ist ja das Schicksal eines Menschen und seine grundlegenden Mentalität, ob schüchtern oder aufbrausend, musikalisch oder mathematisch begabt,damit verbunden!
im Mittelpunkt, wie mir schon vor 20 jahren das Jugendamt mitteilte!
In der Praxis sah es anders aus, weil in Deutschland DAS WEIB von der BÜRGERLICH- PLATONISCHEN Justiz erstmal als per se HEILIG angenommen wird!
hat die Mutter eine extreme Macht im Haus, der Mann darf sich nicht mal ein Stück Brot in der Küche holen, Frauen sind nie so ohnmächtig, wie vom deutschen Bürgertium ständig für die GANZE Welt behauptet: Das ist pietistische Ideologie.
Entfernt. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Moderation an community@zeit.de. Die Redaktion/cs
Denn diese haben starke Emotionen und werden zur Furie, wenn es um IHRE Kinder geht!!
Das ist pietistisches Gesabbel, daß Frauen im manchen Kulturen ganz machtlos seien!
Herrschaften, als Mutter kann ich wahrhaftig nicht behaupten, dass Müttern mehr Rechte an ihren Kindern zugestanden werden.Nicht nachdem 22 Richter u.Richterinnen an zwei Amtsgerichten u. einem Kammergericht mit meinem Fall befaßt waren u. ich erst mein Sorgerecht u. dann mein Umgangsrecht 5 Jahre später auch noch verlor.
zwischen den Elternteilen nicht mehr stimmt :
Wie im Artikel angeführt , hat der biologische Vater in Sachen Umgangsrecht in der Regel die " schlechteren Karten ."
Sprechen Familienrichter zum "Wohle des Kindes " Recht ,
bedeutet es längst nicht , das mittels des Richterspruches der
Elternstreit adacta gelegt wurde . Was nützt dem Kindeswohl
ein väterliches Umgangsrecht ,wenn die Kindesmutter ihr Recht der Aufenthaltbestimmung beansprucht , mit "Kind und Kegel " einen Ortswechsel zu vollzieht, dessen Entfernung dem Kindesvater die Gestaltung des Umganges mit dem Kind wiederholt erschwert , oder auch auch gänzlichst verwehrt bleibt ?
Nun mag man einwenden , solch ein Vorgang sei im "Kuriosenkabinett bedauerlicher Einzelfälle " vorzufinden . Das mag so sein -
führt unter Umständen dahin , das trotz eines Rechtspruches ,zwischen dem biologischen Vater und " seinem " Kind langfristig der Zustand gegenseitiger Entfremdung hergestellt wird .
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