Gebet in der Schule Religionsfreiheit siegt über neutralen Staat

Das Berliner Verwaltungsgericht hat einem muslimischen Schüler erlaubt, in der Schule zu beten. Das beeinträchtige weder den Unterricht noch die Neutralität der Schulen.

Yunus M. darf in Zukunft in seiner Schule in Berlin-Wedding beten. Das Gericht sah die Neutralität des Staates durch das Beten nicht eingeschränkt, wie es in dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Berlin vom Dienstag hieß. Geklagt hatte ein muslimischer Schüler, der mittags beten wollte.

Yunus M. ist inzwischen 16 Jahre alt und lernt an einem Gymnasium in Berlin-Wedding. Der damals 14-jährige betete auf seiner Jacke im Schulflur. Fünf mal täglich soll ein Muslim sein Gebet verrichten. Das ist eine der fünf Säulen des Islams. Doch das Mittagsgebet fällt in die Schulzeit, weshalb es dem Jugendlichen von der Schulleitung verboten wurde. Begründet wurde die Entscheidung mit der Neutralität des Staates.

Berlins Bildungssenator Jürgen Zöllner schloss sich der Argumentation der Direktorin an, ebenso die Gewerkschaft GEW. Lernen sollten die Schüler in einem weltanschaulich und religiös neutralen Rahmen. Die Schule sei ein Ort der Erziehung und Bildung.
 

Anzeige

Der Einzelfall täuscht über die Situation hinweg, vor der die Schule steht.

Anwältin Margarete Mühl-Jäckel

Der Vater von Yunus ging jedoch vor Gericht und bekam schon in einem Eilverfahren Recht. Glaubensüberzeugungen dürften vom Staat nicht bewertet oder infrage gestellt werden, so die Begründung. Die zuständige Kammer hat die Schule bis zum endgültigen Urteil verpflichtet, dem Jungen einen Raum anzubieten, in dem er das islamische Gebet in einer der Unterrichtspausen verrichten kann. In einem gesonderten Zimmer bekäme das Beten keinen demonstrativen oder werbenden Charakter und würde den Schulbetrieb nicht stören, meinten die Richter damals wie heute.

Seitdem betet Yunus in dem Raum schräg gegenüber seinem Klassenzimmer. Alte Computer lagert die Schule darin. In der kleinen Pause zwischen fünfter und sechster Stunde geht er auf die Toilette, wäscht seine Arme und sein Gesicht, wie es religiöse Vorschrift ist. Nach der sechsten Stunde sucht er einen Lehrer, der ihm den Lagerraum aufschließt, um dort acht Minuten zu beten.

Vor Gericht erläuterte der Schüler selbst, wie die Zeiten errechnet würden. Er müsse sich nach einem Gebetskalender richten. In den Sommermonaten schaffe er das Gebet sogar nach der Schule, da die Zeitspanne für das Mittagsgebet bis 16 Uhr ginge. "Im Winter ist die aber kürzer. Nur bis 14.30 Uhr kann man beten", erklärte er. "Daher bin ich dann jeden Tag in dem Raum."

Der Sachverständige, den das Gericht berufen hatte, Mathias Rohe, ein Islamexperte und Juraprofessor von der Universität Nürnberg-Erlangen, sagte, dass ein Muslim zwar Mittags- und Nachmittagsgebet zusammenlegen könne. Das gelte aber nur für Notsituationen. "Beispielsweise bei Muslimen die schwer krank sind oder auf Reisen", sagte Rohe dem Gericht. " Auch für Chirurgen, die operieren, gilt diese Ausnahme."

 
Doch es solle eine Ausnahme bleiben. Die Gebete für den ganzen Winter zusammenzulegen sei für einen streng gläubigen Muslim nicht zumutbar. Den ganzen Winter auf das Mittagsgebet verzichten, könne er nicht. "Der Prüfungszeitraum, ist schon so lang", sagt Yusun. Denn während einer Klausur, darf er nicht beten. Dies hatten die Lehrer beschlossen. Offensichtlich gilt hier die Notfallregel.

Die Schulleitung und Senatsverwaltung argumentierte gegen das Beten vor allem mit organisatorischen Gründen. "Der Einzelfall täuscht über die Situation hinweg, vor der die Schule steht", sagte die Anwältin der Berliner Senatsverwaltung Margarete Mühl-Jäckel vor Gericht. Doch die Richter sahen keine Gefahr, dass von einer breiteren Schülerschaft eingefordert werde, das Gebet zu verrichten. Damit ergeben sich auch keine Probleme der räumlichen Kapazitäten. Dem stimmte auch Mathias Rohe zu. "Ich glaube nicht, dass ein Damm durch das positive Urteil bricht", sagte er ZEIT ONLINE.

Religion in der Schule – dieses Thema wird immer wieder aktuell. So hat in Berlin vor Kurzem erst die Initiative Pro Reli darum gestritten, dass Religion ein ordentliches Schulfach sein sollte wie dies in anderen Bundesländern üblich ist. Das ist es nicht geworden, der Volksentscheid war nicht erfolgreich. Es bleibt in Berlin freiwillig, evangelischen, katholischen oder muslimischen Unterricht von Kirchenvertretern in den Räumen der Schule zu besuchen. Aber trotzdem hat Religionsunterricht auch in Berlin in der Schule seinen Platz und wird nicht vollständig in die Kirchen verlagert. Warum also nicht das Beten?

Die Trennung von Kirche und Staat ist in Deutschland nicht klar geregelt. Noch dazu handhaben es die Bundesländer verschieden. Dadurch stehen sich zwei Grundrechte gegenüber. Wer will für alle Fälle gleichermaßen entscheiden, welches schwerer wiegt: Das Grundrecht auf Religionsfreiheit oder das der Neutralität des Staates – und damit auch seiner Institutionen wie den Schulen – gegenüber.

Das sogenannte Kruzifix-Urteil aus dem Jahr 1983 hat seinerzeit auch die Gemüter erhitzt. Es ist wiederum ein eindeutiges Bekenntnis für die Trennung von Staat und Religion. Teile der Bayerischen Volksschulordnung wurden damals für verfassungswidrig erklärt. Es darf kein Kruzifix mehr an den Wänden der Klassenzimmer hängen, denn es ist ein christliches Zeichen und darf deshalb den Anders- und Nicht-Gläubigen nicht als verbindlich vorgesetzt werden.


Will eine muslimische Lehrerin mit Kopftuch an der Tafel stehen, ist es wiederum von Bundesland zu Bundesland verschieden, ob sie das darf oder nicht. Es wird unterschiedlich bewertet, ob das Kopftuchtragen eine individuelle Entscheidung oder Ausdruck einer Weltanschauung ist.

Das Berliner Verwaltungsgericht hat nun also entschieden, dass das Beten ähnlich zu bewerten ist wie der Religionsunterricht. Wer es tun will, darf es. Es ist eine individuelle Entscheidung, die auch in der Schule stattfinden darf, wenn es den Unterricht nicht stört.

 
Service