Urteil zu Sicherungsverwahrung Europäischer Denkzettel fürs Verfassungsgericht

Rückwirkend darf die Sicherungsverwahrung für Straftäter nicht verlängert werden, urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Eine richtige Entscheidung

Ein Rüffel für die deutsche Rechtsprechung und für den Gesetzgeber: Eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg hat gegen deutsche Gesetze und Urteile entschieden. Die Richter entsprachen einer Menschenrechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten M. aus der Haftanstalt in Schwalmstadt vollauf – einstimmig und so nachdrücklich, dass M. zusätzlich 50.000 Euro als Entschädigung erhält. Mit ihm sind Dutzende andere Verwahrte direkt und Tausende Gefangene mit der sogenannten "nachträglichen Sicherungsverwahrung" indirekt betroffen. Die Bundesregierung muss nun entscheiden, ob sie innerhalb der kommenden drei Monate Beschwerde gegen das Urteil einlegt. Erst nach Ablauf der Frist wird es rechtskräftig.

Was liegt dem zugrunde? Gegen den 52-jährigen, mehrfach vorbestraften M. hatte ein Marburger Gericht zuletzt 1986 wegen Mordversuchs und Raubes fünf Jahre Freiheitsstrafe und anschließende Sicherungsverwahrung verhängt. Erstmals angeordnete Sicherungsverwahrung durfte damals zehn Jahre nicht überschreiten. Nach den insgesamt 15 Jahren sollte er 2001 entlassen werden. Doch das wurde vom Marburger Vollstreckungsgericht, dann vom Frankfurter Oberlandesgericht und schließlich vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Alle erachteten ein 1998 erlassenes Gesetz für verfassungsgemäß, das rückwirkend die Zehn-Jahres-Begrenzung aufhob. Wegen anhaltender Gefährlichkeit musste M. weiter in der Verwahrung bleiben. Jetzt schon acht Jahre. Ohne absehbares Ende, womöglich bis zum Tod.

Anzeige

Denn 2004 hatte das Verfassungsgericht unter dem Vorsitz des sonst liberal gesonnenen Winfried Hassemer entschieden, die grundgesetzlichen Schutzrechte für Straftäter seien nicht auf die Sicherungsverwahrung anwendbar. Sie sei keine Strafe, sondern nur eine Maßregel: schuldunabhängig, ein präventives Instrument, um die Allgemeinheit vor rückfallgefährdeten Gefangenen zu schützen. Deswegen, so das Verfassungsgericht damals, könnten sich Verwahrte nicht auf die grundgesetzliche Garantie berufen, wonach der nachträgliche Wegfall der Höchstdauer einer Verwahrung gegen das Verbot rückwirkender Anwendung eines erst nach der Tat erlassenen Gesetzes verstoße. Später hat das Gericht noch entschieden, die nachträgliche Verwahrung verstoße nicht gegen das Verbot, wegen derselben Tat erneut bestraft zu werden. Bedenken wegen der Europäischen Konvention hatten die Verfassungsrichter in dem Grundsatzurteil überhaupt nicht  erwogen.

Und nun das Straßburger Gericht: Die in der Konvention ebenso wie im Grundgesetz geschützten Menschenrechte seien in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sicherungsverwahrung sei wie eine Strafe zu bewerten. Sie falle deshalb gleichfalls unter das Rückwirkungsverbot. Sie sei eine der härtesten Sanktionen überhaupt. Sie lasse ein Ende nicht absehen. Sie werde wie Strafe in Strafanstalten vollzogen. Sie diene gesetzlich wie die Strafe den Zielen der Sicherung und Resozialisierung. Sie biete aber tatsächlich Verwahrten kaum Chancen, später zur Bewährung entlassen zu werden. Im Urteil müsse der Täter erfahren, wie lang seine Strafe bemessen sei. Eine spätere Verlängerung der Höchstdauer sei überdies eine zusätzliche Strafe, verstoße also auch gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Damit wird zum einen den Bedenken vieler Wissenschaftler entsprochen. Bei Bundestagsanhörungen zu den anhaltenden gesetzlichen Ausweitungen der Sicherungsverwahrung hatten sie immer wieder auf rechtsstaatliche und europarechtliche Bedenken hingewiesen. Zum anderen schenkt das europäische Gericht nicht nur rechtsstaatlichen, sondern weit mehr noch menschlichen Anliegen und der Haftwirklichkeit Betroffener nötige Beachtung. Verwahrte fühlten sich vom Rechtsstaat verlassen.

Während der Forschung des Autors zum Vollzug der Sicherungsverwahrung äußerte ein Verwahrter sarkastisch: "Ohne dass ich nochmals etwas ausgefressen habe, haben Gesetzgeber und Verfassungsgericht  mir das Licht am Ende des Tunnels einfach so ausgeknipst." Ein anderer in sagte: "Man wird weggesperrt wie im Knast. Man hat sich den Gegebenheiten im Knast zu unterwerfen. Es ist letztendlich Knast." Da könne man nicht widersinnig von einer "Maßregel" sprechen.

Was sind die Konsequenzen in Deutschland? Die Bundesregierung wäre gut beraten, sich der Entscheidung des Straßburger Gerichts zu beugen und sie rechtskräftig werden zu lassen. Dann muss sie dafür sorgen, dass ähnliche Verstöße künftig nicht mehr vorkommen. Deswegen ist die überfällige Gesamtreform der Sicherungsverwahrung nötig. Im Koalitionsvertrag ist das Thema benannt. Dabei muss zugleich die "nachträgliche Sicherungsverwahrung" beseitigt werden; denn sie stellt ebenfalls eine zweite Bestrafung dar. Sie betrifft 6000 Strafgefangene mit dem Aktenvermerk "Formelle Voraussetzungen nachträglicher Sicherungsverwahrung liegen vor". Im Urteil muss der Täter wissen, was ihn erwartet, nicht erst am Ende der verbüßten Strafe. Dem dient die von uns vorgeschlagene einheitliche, im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung. Neue, erst nach der Verurteilung bekannt werdende, entscheidende Erkenntnisse über eine Rückfallgefahr gibt es ohnehin nicht.

Der Verwahrte M. und die vielen anderen Betroffenen werden erst in einem Wiederaufnahmeverfahren vor ihren Strafvollstreckungskammern die Entlassung durchsetzen können. Billigerweise sollten sie ebenfalls mit Haftentschädigungen rechnen dürfen. Bis dahin bleiben die vorliegenden Entscheidungen gültig. Nach einer Entlassung tritt die so genannte Führungsaufsicht ein – beispielsweise regelmäßige Termine beim Bewährungshelfer, verschärfte Meldeauflagen oder Therapien. Gerichte werden sie mit inzwischen gesetzlich ermöglichten harten Auflagen versehen.

Die öffentliche und veröffentlichte Meinung muss sich damit abfinden. Mag auch der Boulevard Zeter und Mordio schreien nach dem seinerzeitigen Motto "Wegschließen – und zwar für immer". Sicherheitsrisiken lassen sich nie gänzlich beseitigen. Der Rechtsstaat hätte eben schon früher taugliche Gesetze schaffen müssen. Und das Bundesverfassungsgericht? Es wird Anlässe genug haben, seine Rechtsprechung zu überdenken. Doch wird es von seinem fragwürdigen Urteil aus dem Jahr 2004 abrücken? Oder bahnt sich erneut ein Konflikt zwischen höchstem deutschen und europäischem Gericht an?

Der Autor ist emeritierter Professor für Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug der Gießener Universität. Mit seinem Kollegen Tillmann Bartsch hat er eine umfassende Untersuchung zur Sicherungsverwahrung in Deutschland vorgelegt.

 
Leser-Kommentare
  1. Es ist beruhigend, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte das eigene Rechtsempfinden bestätigt zu bekommen.
    Beunruhigend ist, daß man damit in der Minderheit sein dürfte.

    Gerhard Schröder ist auf dem Kehrichthaufen der Geschichte gelandet. Doch Kurt Beck mit seiner abenteuerlichen Forderung, Leute wegzusperren, BEVOR sie ein Verbrechen begangen haben, ist noch in Amt und Würden.

    Und an die CDU/CSU mag ich gar nicht denken.

    Reaktionen auf diesen Kommentar anzeigen

    ...zu welchem Ziel?
    Womöglich der völligen Abschaffung der Sicherungsverwahrung? Auf dem Weg zu kürzeren Haftstrafen?
    Natürlich möchte niemand gern eingesperrt werden, schon gar nicht für lange und womöglich auf unbestimmte Zeit. Ich kann jeden Strafgefangenen verstehen, der lieber heute als morgen wieder raus will aus dem Knast.
    Ich habe aber noch größeres Verständnis z.B. für jede Frau, die ihrem Vergewaltiger nie wieder begegnen und schon gar nicht in Angst vor seiner Rache leben will, weil sie seinerzeit gegen ihn ausgesagt hat.

    Ich habe als Kind von zumeist linksliberal gesinnten Erwachsenen gehört, eine Haftstrafe diene nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht, sondern dem Schutz der Gesellschaft vor dem Täter. In Hinblick auf Strafe bin ich anderer Meinung, und zwar aus mehreren Gründen (s. mein Artikel "Über den Sinn von Strafe"). Auf Sicherungsverwahrung trifft diese Einschätzung aber ganz sicher zu. Wenn ein Gefangener aber nach einer bestimmten Zeit definitiv auf freien Fuß gesetzt werden muss, ist es essig mit diesem Schutz. Das gilt besonders, wenn die aktuelle Gefährlichkeit des Verbrechers keinerlei verzögernden Einfluss darauf hat.
    Hat er seinem ehemaligen Opfer Rache geschworen und ist intelligent genug, es auch ausfindig zu machen, kommt seine Freisetzung einem Todesurteil gegen einen unschuldigen Menschen gleich - und das verstößt wesentlich stärker gegen die Menschenrechte.

    • joG
    • 18.12.2009 um 14:54 Uhr

    ...dass es auch meinem Rechtsempfinden entspricht, sehen wir wieder einen Fall, worin ein Verfassungsgericht bestätigte Grundrechtseinstellung Deutschlands durch die Menschenrechtscharta der EU (Lissabonner Vertrag) ausgehebelt wird. Irgendwie scheint das GG so auch ausgehebelt und nicht mehr zu greifen. Warum wurde das Volk also nicht GG konform zu dessen Ablösung befragt?

    ...zu welchem Ziel?
    Womöglich der völligen Abschaffung der Sicherungsverwahrung? Auf dem Weg zu kürzeren Haftstrafen?
    Natürlich möchte niemand gern eingesperrt werden, schon gar nicht für lange und womöglich auf unbestimmte Zeit. Ich kann jeden Strafgefangenen verstehen, der lieber heute als morgen wieder raus will aus dem Knast.
    Ich habe aber noch größeres Verständnis z.B. für jede Frau, die ihrem Vergewaltiger nie wieder begegnen und schon gar nicht in Angst vor seiner Rache leben will, weil sie seinerzeit gegen ihn ausgesagt hat.

    Ich habe als Kind von zumeist linksliberal gesinnten Erwachsenen gehört, eine Haftstrafe diene nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht, sondern dem Schutz der Gesellschaft vor dem Täter. In Hinblick auf Strafe bin ich anderer Meinung, und zwar aus mehreren Gründen (s. mein Artikel "Über den Sinn von Strafe"). Auf Sicherungsverwahrung trifft diese Einschätzung aber ganz sicher zu. Wenn ein Gefangener aber nach einer bestimmten Zeit definitiv auf freien Fuß gesetzt werden muss, ist es essig mit diesem Schutz. Das gilt besonders, wenn die aktuelle Gefährlichkeit des Verbrechers keinerlei verzögernden Einfluss darauf hat.
    Hat er seinem ehemaligen Opfer Rache geschworen und ist intelligent genug, es auch ausfindig zu machen, kommt seine Freisetzung einem Todesurteil gegen einen unschuldigen Menschen gleich - und das verstößt wesentlich stärker gegen die Menschenrechte.

    • joG
    • 18.12.2009 um 14:54 Uhr

    ...dass es auch meinem Rechtsempfinden entspricht, sehen wir wieder einen Fall, worin ein Verfassungsgericht bestätigte Grundrechtseinstellung Deutschlands durch die Menschenrechtscharta der EU (Lissabonner Vertrag) ausgehebelt wird. Irgendwie scheint das GG so auch ausgehebelt und nicht mehr zu greifen. Warum wurde das Volk also nicht GG konform zu dessen Ablösung befragt?

  2. Aber wir können davon ausgehen, dass die rechtsradikalen Neonazis gleich wieder nach dem starken Staat rufen.
    Wegsperren ist eben einfacher als sozialpädagogische Humanität.

    Reaktionen auf diesen Kommentar anzeigen

    >>Aber wir können davon ausgehen, dass die rechtsradikalen Neonazis gleich wieder nach dem starken Staat rufen.<<

    Gibt es auch gemäßigte oder linke Neonazis?

    Abgesehen von diesem Pleonasmus: Der so genannte starke Staat, wie ihn die Neonazis sich vorstellen, ist ein Verbrecherstaat. Der schwache Staat aber ist das auch, denn er unterlässt es, seine Einwohner (nicht nur die Bürger, sondern alle in seinem Machtbereich lebenden Menschen), übrigens einschließlich der Schwerkriminellen, vor Gewalt und Verbrechen zu schützen.
    Eine Humanität, die Gewalttäter ermutigt und Gewaltopfer im Stich lässt, ist keine.

    ...auf dieses Urteil wäre die des einen oder anderen Richters, bei Gewaltverbrechen wie namentlich Vergewaltigung VON ANFANG AN quasi vorsichtshalber Sicherungsverwahrung zu verhängen, denn bei solchen Taten ist Wiederholung fast schon programmiert.

    >>Aber wir können davon ausgehen, dass die rechtsradikalen Neonazis gleich wieder nach dem starken Staat rufen.<<

    Gibt es auch gemäßigte oder linke Neonazis?

    Abgesehen von diesem Pleonasmus: Der so genannte starke Staat, wie ihn die Neonazis sich vorstellen, ist ein Verbrecherstaat. Der schwache Staat aber ist das auch, denn er unterlässt es, seine Einwohner (nicht nur die Bürger, sondern alle in seinem Machtbereich lebenden Menschen), übrigens einschließlich der Schwerkriminellen, vor Gewalt und Verbrechen zu schützen.
    Eine Humanität, die Gewalttäter ermutigt und Gewaltopfer im Stich lässt, ist keine.

    ...auf dieses Urteil wäre die des einen oder anderen Richters, bei Gewaltverbrechen wie namentlich Vergewaltigung VON ANFANG AN quasi vorsichtshalber Sicherungsverwahrung zu verhängen, denn bei solchen Taten ist Wiederholung fast schon programmiert.

  3. Was ist denn in letzter Zeit los in Deutschland? Ich kann mich nicht erinnern, dass es so viel negative Vorfälle innerhalb kurzer Zeit gegeben hat:

    - Die eingeschränkte Pressefreiheit und die Einflussnahme der Politik auf öffentlich-rechtliche Medien (Fall Brender)

    - Die Kundusaffäre und eine Reihe von Vertuschungen, die nach dem jetzigen Sachstand nicht feststellbar sind wo die anfangen und wo die enden (anscheinend stinkt es bis ganz nach oben). Ob die Regierung mit Absicht die ganze Zeit still war um die Bundestagswahlen nicht zu beeinflüssen?!

    - Und jetzt ein menschenrechtswürdiges Urteil vom "Hüter der deutschen Verfassung" und wie es hier steht "Ein Rüffel für die deutsche Rechtsprechung und für den Gesetzgeber".

    Unfassbar...

  4. Auch hier ? Sicher ! Der Forist, der kein Thema scheute und
    sauber argumentierte ... mit gnadenloser Geduld. Ist gegangen. Warum ? Auf mein Profil Findling klicken, runter zu eigenen Artikeln. Auf Artikel " SO " klicken. Link direkt unter " SO " ist Pausenfüllers " time to say goodbye"
    Gegen das Verschwinden im www. Wird Zeit, dass ZEIT sich entschuldigt. Mit Stil !

    • opina
    • 17.12.2009 um 21:36 Uhr

    ...BEVOR sie ein Verbrechen begangen haben" ...

    Abenteuerlich mit Sicherheit, wenn es Sie oder mich betrifft.
    Kriminell wird es allerdings, wenn man einen Verdächtigen sein Werk vollenden lässt, um eine Handhabe gegen ihn zu haben!
    Ich erinnere an den Ehrenmord an jener Türkin, deren Bruder sie ein Jahr lang vor der Tat mit Wissen von
    Polizei und Jugendbehörde aufs schwerste misshandelte, bis er sie abstach.

  5. ... kein Wort, nirgends, über die Opfer – in der Vergangenheit und eventuell in der Zukunft. Hauptsache, die Verbrecher kpmmen zu ihrem Menschenrecht. Es ist schlichtweg zum Kotzen!
    Wenn dann bemenschenrechteten Kinderschänder und Mörder wieder zuschlagen: Das macht doch nichts: Hauptsache der Verbrecher hat sein Menschenrecht. Vom Menschenrecht der Opfer redet KEINER. Ob die tot sind oder ein verpfuschtes Leben haben. Wurscht. Hauptsache, der Verbrecher hat sein Menschenrecht ...

    Reaktionen auf diesen Kommentar anzeigen

    Gerade erst haben wir die sog. "Trau-Dich"-Woche mit Jugendschutzbeauftragten in der Grundschule mitgemacht und uns die unglaublichen Geschichten des seit über 30 Jahren dienstbeflissenen Mannes verinnerlicht - und dann möcht ich denjenigen hören, der von "Menschenrechten für Täter" spricht, wenn seine Tochter o.ä. involviert ist...
    Das geht soweit, dass Betroffene IM ANGESICHT des Täters vor Gericht Aussagen treffen müssen (selbst erlebt!), dabei muss die kplt. Anschrift angegeben werden. Jetzt lass so einen Straftäter (ohne Sicherungsverwahrung) nach 2,3,... Jahren wieder rauskommen. Wie stehts dann mit den Menschenrechten der "Zeugen". Ich glaube nicht, dass der Gewalttäter diese noch mal durchliest...

    Gerade erst haben wir die sog. "Trau-Dich"-Woche mit Jugendschutzbeauftragten in der Grundschule mitgemacht und uns die unglaublichen Geschichten des seit über 30 Jahren dienstbeflissenen Mannes verinnerlicht - und dann möcht ich denjenigen hören, der von "Menschenrechten für Täter" spricht, wenn seine Tochter o.ä. involviert ist...
    Das geht soweit, dass Betroffene IM ANGESICHT des Täters vor Gericht Aussagen treffen müssen (selbst erlebt!), dabei muss die kplt. Anschrift angegeben werden. Jetzt lass so einen Straftäter (ohne Sicherungsverwahrung) nach 2,3,... Jahren wieder rauskommen. Wie stehts dann mit den Menschenrechten der "Zeugen". Ich glaube nicht, dass der Gewalttäter diese noch mal durchliest...

  6. Gerade erst haben wir die sog. "Trau-Dich"-Woche mit Jugendschutzbeauftragten in der Grundschule mitgemacht und uns die unglaublichen Geschichten des seit über 30 Jahren dienstbeflissenen Mannes verinnerlicht - und dann möcht ich denjenigen hören, der von "Menschenrechten für Täter" spricht, wenn seine Tochter o.ä. involviert ist...
    Das geht soweit, dass Betroffene IM ANGESICHT des Täters vor Gericht Aussagen treffen müssen (selbst erlebt!), dabei muss die kplt. Anschrift angegeben werden. Jetzt lass so einen Straftäter (ohne Sicherungsverwahrung) nach 2,3,... Jahren wieder rauskommen. Wie stehts dann mit den Menschenrechten der "Zeugen". Ich glaube nicht, dass der Gewalttäter diese noch mal durchliest...

    Antwort auf "Na prima: Wieder ..."
    Reaktionen auf diesen Kommentar anzeigen
    • ngw16
    • 18.12.2009 um 9:36 Uhr

    Ich darf Ihnen die Artikel der Gerichtsreporterin Sabine Rückert empfehlen:
    Sabine Rückert

    und einen besonders krassen Fall des "Opferschutzes", was leider eben nicht wirklich ein Opfer war:
    Bernhard M.

    Zitat:
    2001 erzählte mir ein Rechtsmediziner, an den sich die Verwandten des verurteilten Bernhard M. später gewendet hatten, vom Schicksal der beiden Männer. Er hielt es für ausgeschlossen, dass sie die Taten begangen hatten – immerhin war das Mädchen nach 14 angeblichen Vergewaltigungen und einem Kleiderbügelangriff immer noch Jungfrau. Trotzdem hatte ein auf das Gutachten dieses Rechtsmediziners gestütztes Wiederaufnahmegesuch des M. keinen Erfolg gehabt.

    • ngw16
    • 18.12.2009 um 9:36 Uhr

    Ich darf Ihnen die Artikel der Gerichtsreporterin Sabine Rückert empfehlen:
    Sabine Rückert

    und einen besonders krassen Fall des "Opferschutzes", was leider eben nicht wirklich ein Opfer war:
    Bernhard M.

    Zitat:
    2001 erzählte mir ein Rechtsmediziner, an den sich die Verwandten des verurteilten Bernhard M. später gewendet hatten, vom Schicksal der beiden Männer. Er hielt es für ausgeschlossen, dass sie die Taten begangen hatten – immerhin war das Mädchen nach 14 angeblichen Vergewaltigungen und einem Kleiderbügelangriff immer noch Jungfrau. Trotzdem hatte ein auf das Gutachten dieses Rechtsmediziners gestütztes Wiederaufnahmegesuch des M. keinen Erfolg gehabt.

  7. nicht kennt. Aber klar ist, dass der Mann hinter Gitter bleiben muste, weit über das Straßmaß der angekündigten Sicherung von 15 Jahren hinaus. Dass das nicht in Ordnung ist, zeigt das EU-Urteil und die Buße von 50.000 fürs deutsche Gericht. Das war wohl eindeutige eine subjektive Richterermessenssache, ohne Regeln einzuhalten... Den Fall müsste man natürlich auch kennen... http://kallewestrichblogs...

Bitte melden Sie sich an, um zu kommentieren

Service