Sicherungsverwahrung Sexualstraftäter bleibt in Freiheit

Der Täter gilt als rückfallgefährdet. Dennoch lehnt es der Bundesgerichtshof ab, dass ein Sexualstraftäter nach seiner Entlassung in Sicherungsverwahrung kommt.

Der Fall hat eine Geschichte: Das Landgericht München II hatte bereits im Februar nachträgliche Sicherungsverwahrung abgelehnt, obwohl Gutachter den Mann als gefährlich eingestuft hatten. Der Ex-Häftling war 1985 wegen der Vergewaltigung einer Schülerin zu fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Weil er nach seiner Haftentlassung wieder zwei Mädchen stundenlang vergewaltigt und sadistisch misshandelt hatte, hatte er 1995 14 Jahre Haft erhalten.

Der Mann lebt bei seinem Bruder in einem Dorf bei Heinsberg in der Nähe von Mönchengladbach. Der Ex-Häftling wird seit knapp einem Jahr rund um die Uhr von der Polizei bewacht. Bürger protestieren täglich gegen ihn. Auch nach dem Freispruch wird eine polizeiliche Überwachung weiterhin stattfinden.

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Da im damaligen Urteil keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, hätte er nur dann über das Haftende hinaus eingesperrt werden können, wenn die Rückfallgefahr erst nach dem Urteil zu erkennen gewesen wäre. Zwar stuften Sachverständige ihn unter anderem wegen sadistischer Neigungen als gefährlich ein. Doch das Landgericht sah darin lediglich eine neue Bewertung bekannter Umstände und keine neuen Tatsachen.

Der BGH hat die Verhängung einer nachträglichen, also erst kurz vor dem Entlassungstermin verhängten Sicherungsverwahrung wiederholt an strenge Voraussetzungen geknüpft. So müssen während der Haftzeit gravierende neue Umstände aufgetreten sein, die auf ein Rückfallrisiko schließen lassen. Das bloße Versäumnis, bereits mit dem Urteil eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, kann laut BGH nicht über deren nachträgliche Verhängung korrigiert werden.

 

 
Leser-Kommentare
    • pseudo
    • 13.01.2010 um 12:48 Uhr

    Ich hoffe nur, wenn dieser Täter wieder rückfällig wird, er sich einen Richter oder dessen Familie vornimmt. Dann trifft es wenigsten einen von denen, die dafür verantwortlich sind, das es soweit kommen konnte.

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    >>Ich hoffe nur, wenn dieser Täter wieder rückfällig wird, er sich einen Richter oder dessen Familie vornimmt.<<

    Ich hoffe, dass der Mann gar nicht wieder rückfällig wird. Den Richter (der im Übrigen auch an die von Politikern erlassenen Gesetze gebunden würde er sich wohl nicht vornehmen, da er nicht in sein Beuteschema passt (und Grund, ihm böse zu sein, hat er auch nicht, verdankt er ihm doch seine Freiheit) und die Familie des Richters kann nun schon gar nichts dafür.
    Wer die Tochter eines Vergewaltigers vergewaltigt, übt nicht Rache, sondern begibt sich exakt auf die Ebene dieses Verbrechers.

    >>Ich hoffe nur, wenn dieser Täter wieder rückfällig wird, er sich einen Richter oder dessen Familie vornimmt.<<

    Ich hoffe, dass der Mann gar nicht wieder rückfällig wird. Den Richter (der im Übrigen auch an die von Politikern erlassenen Gesetze gebunden würde er sich wohl nicht vornehmen, da er nicht in sein Beuteschema passt (und Grund, ihm böse zu sein, hat er auch nicht, verdankt er ihm doch seine Freiheit) und die Familie des Richters kann nun schon gar nichts dafür.
    Wer die Tochter eines Vergewaltigers vergewaltigt, übt nicht Rache, sondern begibt sich exakt auf die Ebene dieses Verbrechers.

    • Fokko
    • 13.01.2010 um 13:08 Uhr

    Das ist schlimm! Vor allem auch deswegen, weil es Wasser auf die Mühle der Befürworter der Todesstrafe ist.

    Fokko vom Fantasy-Blog/Selbstversorger-Blog
    -------------------------------------------
    http://fokko.wordpress.com/
    http://selbstversorger-bl...

  1. >>Ich hoffe nur, wenn dieser Täter wieder rückfällig wird, er sich einen Richter oder dessen Familie vornimmt.<<

    Ich hoffe, dass der Mann gar nicht wieder rückfällig wird. Den Richter (der im Übrigen auch an die von Politikern erlassenen Gesetze gebunden würde er sich wohl nicht vornehmen, da er nicht in sein Beuteschema passt (und Grund, ihm böse zu sein, hat er auch nicht, verdankt er ihm doch seine Freiheit) und die Familie des Richters kann nun schon gar nichts dafür.
    Wer die Tochter eines Vergewaltigers vergewaltigt, übt nicht Rache, sondern begibt sich exakt auf die Ebene dieses Verbrechers.

    Antwort auf "Die Hoffnung bleibt"
  2. >>so ist das nun mal in einem Rechtsstaat mit Gesetzen.<<

    Gesetze kann man ändern. Natürlich kann man Strafgesetze nicht rückwirkend ändern, aber einen solchen Täter wenigstens gründlich überwachen und die Gesetze so gestalten, dass er im Falle eines erneuten Vergewaltigungsversuches auf nimmerwiedersehen hinter einer dicken Eisentür verschwindet.
    Manche Hirnforscher meinen ja, der Wille des Menschen sei nicht frei. Dies, so sagen manche, müsse eigentlich zur Folge haben, dass man gar nicht mehr bestrafen kann und die Täter alle entlassen müsste. Ein Fehlschluss:
    1. Das Gehirn kann bewusst und unbewusst mögliche Folgen einer Handlung einkalkulieren. Eine Strafandrohung kann mithin ein Anreiz sein, bestimmte Taten zu unterlassen.
    2. Wenn der Wille nicht frei ist, wäre es logisch, den Hang zu antisozialem Verhalten als Krankheit einzustufen. Wer seelisch krank und eine Gefahr für sich und/oder andere darstellt, kann in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Er verliert so auch seine Freiheit, obwohl man ihn für sein Verhalten nicht verantwortlich machen kann.

    >>Aber Sie können ja gerne in den Iran übersiedeln.<<

    Ausgerechnet Bananen! Im Iran wird nicht nur von irgendwelchen durchgeknallten Psychos vergewaltigt, sondern von ganz "normalen" Staatsbeamten, und zwar, wenn man Meldungen aus dem Internet Glauben schenken darf, mit dem Segen von Ahmadinedschads Chefideologen Mezbah Yazdi.

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    Gut, dass sie das mit dem Iran aufgeklärt haben. Aber die Gesetze sollte man in diesem Falle ändern können bzw. sollten schlafmützige Richter, die die Sicherheitsverwahrung "vergessen", dann von einem anderen Richter oder Staatsjuristen verbessert werden können - ohne nochmalige Prozesse, denn die Bedingung für eine Sicherheitsverwahrung war in diesem FALL ja erfüllt.

    Gut, dass sie das mit dem Iran aufgeklärt haben. Aber die Gesetze sollte man in diesem Falle ändern können bzw. sollten schlafmützige Richter, die die Sicherheitsverwahrung "vergessen", dann von einem anderen Richter oder Staatsjuristen verbessert werden können - ohne nochmalige Prozesse, denn die Bedingung für eine Sicherheitsverwahrung war in diesem FALL ja erfüllt.

  3. ...heißt es wieder: wie konnte das passieren?

    Wie man sieht: ganz einfach eben!

  4. 6. Wer..

    ..meint, dass unser Rechtsstaat von Gott für die Ewigkeit gemacht wurde, hat sich mit seiner schwierigen Natur nicht ausreichend beschäftigt. Klar ist doch allen, die verantwortlichen Richter eingeschlossen, dass in diesem besonderen Fall das Urteil von niemandem, der sich um das Wohl seiner Mitmenschen sorgt, vertreten werden kann.

  5. 7. ??

    Die möglichen Opfer haben im Land offenbar nur einen untergeordneten Stellenwert.

  6. Ich verstehe die Empörung über den konkreten Fall hier. Ich möchte aber einmal darauf hinweisen, dass man sich zwischen zwei Dingen entscheiden muss:

    1. Möglichkeit
    Der Täter ist krank und kann seine Triebe nicht kontrollieren. Dies würde bedeuten, dass man ihm die Tat nicht vorwerfen kann, man ihn also nicht verurteilen sondern in eine (geschlossene) Klinik einweisen müsste. Bestrafen dürfte man ihn dann aber nicht.

    2. Möglichkeit
    Der Täter hat sich frei zu der Tat entschlossen. Dies werfen wir ihm vor. Er hat also Schuld und muss bestraft werden. (Und zwar gerade weil er frei gehandelt hat und nicht krank ist)

    Das deutsche Strafrecht vermischt diese beiden Möglichkeiten, was dazu führt, dass der Täter zunächst verurteilt wird (d.h. ihm wird die Tat persönlich als freie und bewusst begangene Tat vorgeworfen, die er auch hätte vermeiden können) und nachträglich (nachdem er diese Strafe abgesessen hat) sagt man ihm "Wir haben dich zwar damals für schuldig, d.h. freiverantwortlich befunden, nun entscheiden wir uns aber um und behandeln dich als Kranken, der seine Triebe nicht kontrollieren kann. Deshalb sperren wir dich nun unabhängig von weiteren Taten ein (Sicherungsverwahrung). Diese Widerspruch wird nciht aufgelöst und ist meines Erachtens verfassungswidrig. Welche der beiden Wege hier eingeschlagen werden sollte, möge jeder für sich entscheiden. Wer einem Täter die Tat vorwirft, muss ihm jedoch zugestehen, nach der Strafe frei über seine Zukunft entscheiden zu können.

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    • Afsoen
    • 13.01.2010 um 17:48 Uhr

    handelt es sich hier um eine Vermischung der von Ihnen genannten Möglichkeiten. Sicherheitsverwahrung wird dann angeordnet, wenn der Täter "infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten ... für die Allgemeinheit gefährlich ist."

    "Hang" bedeutet nicht, dass der Täter geistig gestört ist und keinen freien Willen hat, es bedeutet, dass es sich bei den Taten nicht um blosse Gelegenheits- oder Augenblickstaten handelt, sondern um ein eingeschliffenes Verhaltensmuster. Das wiederum schliesst den freien Willen des Täters nicht aus. Eine geistige Störung (und damit evtl. Schuldunfähigkeit) ist beileibe nicht die einzige Möglichkeit für einen Rückfall. Es kann auch sein, dass ein Täter immer wieder bewusst die Entscheidung trifft, erneute Straftaten zu begehen.

    Ein Beispiel: wenn ein Vater seinem Sohn zum Geburtstag ein Streifenhörnchen schenkt und es am nächsten Morgen in Stücke geschnitten vorfindet, mag er mit seinem Sohnemann ein pädagogisches Gespräch führen, und ihm eine Konsequenz androhen. Dann gelobt der Sohnemann Besserung und bekommt ein neues Streifenhörnchen. Nun passiert dasselbe wieder, erneut wird geredet, vielleicht gibt es sogar einen Tag Hausarrest. Wer würde den Kauf eines dritten Hörnchens befürworten?

    Es ist keineswegs so, dass ein Mensch ENTWEDER seinen Trieben völlig ausgeliefert ist ODER einen völlig souveränen freien Willen hat. Zuweilen verspürt man auch einen Drang, etwas zu tun, der sich gleichwohl unterdrücken lässt.
    Im Übrigen ist es mitnichten eine Vermischung der beiden extremen Möglichkeiten, Sicherungsverwahrung zu verhängen, denn diese hat mit Unterbringung in einer Psychiatrie nichts zu tun, sondern mit dem Wegsperren eines Menschen, die ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben.
    Ich denke, eine Vergewaltiung hat nicht nur mit einem Drang zu tun, den ein Täter verspürt und den ein normaler Mensch nicht kennt, sondern auch umgekehrt mit einer Hemmung vor rücksichtslosen Gewaltanwendung, die ein normaler Mensch hat, die einem Täter aber fehlt, was dieser übrigens u.U. nicht als Manko, sondern als Freiheit empfinden mag.
    Für andere Menschen ist diese "Freiheit" sehr gefährlich, und genau deshalb gibt es die Sicherungsverwahrung.

    >>Wer einem Täter die Tat vorwirft, muss ihm jedoch zugestehen, nach der Strafe frei über seine Zukunft entscheiden zu können.<<

    Jemanden frei über seine Zukunft entscheiden zu lassen, setzt voraus, dass man ihm VERTRAUEN kann, dass er diese Freiheit nicht zu einem erneuten Verbrechen missbraucht. Tut er das, kann das zwei Gründe haben:
    Entweder ist sein Wille nur so halb frei, wie ich das oben skizziert habe, d.h. er widersteht dem Drang, jemandem Gewalt anzutun, bei einigen Gelegenheiten, gibt diesen Kampf dagegen aber eines Tages, z.B. unter Alkohol, wieder auf.
    Oder sein Wille ist frei, aber böse. Es gefällt ihm, Frauen zu vergewaltigen, aber er "muss" es nicht. Er wartet einfach auf die passende Gelegenheit und schlägt zu.
    Natürlich ist diese Tat dann vorwerfbar, aber ihn nach einer festgelegten Zeit wieder freizulassen, bedeutet ENTWEDER, dass man ihm unsinnigerweise vertraut, ODER, schlimmer noch, dass man ihm wissentlich eine weitere Gelegenheit zum Vergewaltigen verschafft.
    Das wäre fast so, als hätte man das nächste Opfer selbst vergewaltigt.

    • Afsoen
    • 13.01.2010 um 17:48 Uhr

    handelt es sich hier um eine Vermischung der von Ihnen genannten Möglichkeiten. Sicherheitsverwahrung wird dann angeordnet, wenn der Täter "infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten ... für die Allgemeinheit gefährlich ist."

    "Hang" bedeutet nicht, dass der Täter geistig gestört ist und keinen freien Willen hat, es bedeutet, dass es sich bei den Taten nicht um blosse Gelegenheits- oder Augenblickstaten handelt, sondern um ein eingeschliffenes Verhaltensmuster. Das wiederum schliesst den freien Willen des Täters nicht aus. Eine geistige Störung (und damit evtl. Schuldunfähigkeit) ist beileibe nicht die einzige Möglichkeit für einen Rückfall. Es kann auch sein, dass ein Täter immer wieder bewusst die Entscheidung trifft, erneute Straftaten zu begehen.

    Ein Beispiel: wenn ein Vater seinem Sohn zum Geburtstag ein Streifenhörnchen schenkt und es am nächsten Morgen in Stücke geschnitten vorfindet, mag er mit seinem Sohnemann ein pädagogisches Gespräch führen, und ihm eine Konsequenz androhen. Dann gelobt der Sohnemann Besserung und bekommt ein neues Streifenhörnchen. Nun passiert dasselbe wieder, erneut wird geredet, vielleicht gibt es sogar einen Tag Hausarrest. Wer würde den Kauf eines dritten Hörnchens befürworten?

    Es ist keineswegs so, dass ein Mensch ENTWEDER seinen Trieben völlig ausgeliefert ist ODER einen völlig souveränen freien Willen hat. Zuweilen verspürt man auch einen Drang, etwas zu tun, der sich gleichwohl unterdrücken lässt.
    Im Übrigen ist es mitnichten eine Vermischung der beiden extremen Möglichkeiten, Sicherungsverwahrung zu verhängen, denn diese hat mit Unterbringung in einer Psychiatrie nichts zu tun, sondern mit dem Wegsperren eines Menschen, die ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben.
    Ich denke, eine Vergewaltiung hat nicht nur mit einem Drang zu tun, den ein Täter verspürt und den ein normaler Mensch nicht kennt, sondern auch umgekehrt mit einer Hemmung vor rücksichtslosen Gewaltanwendung, die ein normaler Mensch hat, die einem Täter aber fehlt, was dieser übrigens u.U. nicht als Manko, sondern als Freiheit empfinden mag.
    Für andere Menschen ist diese "Freiheit" sehr gefährlich, und genau deshalb gibt es die Sicherungsverwahrung.

    >>Wer einem Täter die Tat vorwirft, muss ihm jedoch zugestehen, nach der Strafe frei über seine Zukunft entscheiden zu können.<<

    Jemanden frei über seine Zukunft entscheiden zu lassen, setzt voraus, dass man ihm VERTRAUEN kann, dass er diese Freiheit nicht zu einem erneuten Verbrechen missbraucht. Tut er das, kann das zwei Gründe haben:
    Entweder ist sein Wille nur so halb frei, wie ich das oben skizziert habe, d.h. er widersteht dem Drang, jemandem Gewalt anzutun, bei einigen Gelegenheiten, gibt diesen Kampf dagegen aber eines Tages, z.B. unter Alkohol, wieder auf.
    Oder sein Wille ist frei, aber böse. Es gefällt ihm, Frauen zu vergewaltigen, aber er "muss" es nicht. Er wartet einfach auf die passende Gelegenheit und schlägt zu.
    Natürlich ist diese Tat dann vorwerfbar, aber ihn nach einer festgelegten Zeit wieder freizulassen, bedeutet ENTWEDER, dass man ihm unsinnigerweise vertraut, ODER, schlimmer noch, dass man ihm wissentlich eine weitere Gelegenheit zum Vergewaltigen verschafft.
    Das wäre fast so, als hätte man das nächste Opfer selbst vergewaltigt.

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