BGH zur Sicherungsverwahrung Eine fragwürdige Entscheidung

Die Sicherungsverwahrung ist auch bei Jugendlichen rechtmäßig. Das hat der BGH entschieden. Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Ein Kommentar

Nach der Haft die Sicherungsverwahrung: Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugendliche Straftäter

Nach der Haft die Sicherungsverwahrung: Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugendliche Straftäter

Der Bundesgerichtshof hat ein aufsehenerregendes Urteil zur nachträglichen Sicherungsverwahrung gefällt. Sie wurde erstmals bestätigt bei einem nach Jugendstrafrecht Verurteilten. Alle schwerwiegenden Bedenken verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Art gegen das zugrunde liegende Gesetz von 2008 hat das Karlsruher Gericht beiseite geschoben.

Allerdings dürfte das Urteil für Laien als gut nachvollziehbar erscheinen. Denn der Verbrechensfall ist schrecklich. Daniel I., zur Tatzeit 19-jährig, hatte 1997 eine 31-jährige Joggerin vergewaltigen und anschließend töten wollen. Bereits der brutale Überfall führte zum Tod, so dass sich der Täter nur noch an der Leiche des Opfers sexuell vergehen konnte. Wegen Mordes erhielt er vom Landgericht Regensburg eine zehnjährige Jugendstrafe. Die bei ihm festgestellte Persönlichkeitsstörung mit abartiger sexueller und sadistischer Komponente war dem Gericht damals bekannt. Sicherungsverwahrung konnte aber bei Ersttätern und nach Jugendstrafrecht gesetzlich nicht angeordnet werden. Das wurde erst durch ein Gesetz von 2008 möglich, jedoch nur im Wege späterer rückwirkender Anordnung. Am Ende der Strafverbüßung verhängte das Regensburger Gericht deswegen die  "nachträgliche Sicherungsverwahrung". Gutachter hatten fortbestehende Gefährlichkeit festgestellt.

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Öffentlicher Beifall angesichts eines rückfallgefährdeten Schwerverbrechers ist dem Bundesgerichtshof gewiss. Noch während der Verhandlung hatte ein Privatsender 95 Prozent Zustimmung ermittelt auf seine Suggestivfrage, ob "besonders gefährliche Jugendliche für immer weggesperrt werden" sollen. Diese auf Bundeskanzler Gerhard Schröder zurückgehende Forderung steht aber gar nicht zur Debatte. Niemand darf nach unserem Menschenrechtsverständnis und den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts gerichtlich von vornherein bis zum Tod eingesperrt werden. Jedem muss die Chance verbleiben, eines Tages wieder in Freiheit zu gelangen, falls es die Einschätzung seines künftigen Verhaltens erlaubt.

Doch mit dem Urteil ist längst nicht das letzte Wort in dieser Sache und in allen ähnlichen Fällen gesprochen. Rechtliche Bedenken sind zu offenkundig. Mehrere Gründe sprechen für eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes von 2008.

Der am schwersten wiegende Fehler ist den Akteuren in der Gesetzgebung und Rechtsprechung augenscheinlich nicht einmal bewusst geworden. Hätte man bei demselben 19-Jährigen seinerzeit Erwachsenenrecht angewandt, wären nach dem Gesetz neue Tatsachen nötig, die erst während der Strafzeit eine Gefährlichkeit hätten erkennen lassen. Nachträgliche Sicherungsverwahrung scheidet aus, wenn das Tatgericht bereits die Gefährlichkeit erkennen konnte wie im vorliegenden Fall. Bei Anwendung des Jugendstrafrechts sollen aber neue Tatsachen verzichtbar sein. Diese markante Schlechterstellung nach Jugendrecht entbehrt jeglicher  Begründung. Dann jedoch verstößt das Gesetz wegen willkürlicher Ungleichbehandlung gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Hätte der Bundesgerichtshof dies erkannt, hätte er die Sache dem  Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen. Aber das scheut man bekanntlich. Nun wird es wohl die Verteidigung  mit der Verfassungsbeschwerde nachholen.

Zudem ist das Urteil unvereinbar mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom vergangenen Dezember gegen Deutschland. Es hatte gründlich und überzeugend, aber entgegen unserem Verfassungsgericht, die Sicherungsverwahrung als strafgleiche Sanktion bewertet. Für sie gelten die verfassungsrechtlichen Schutzgarantien. Eine nachträgliche gesetzliche Aufhebung der Grenze von ursprünglich zehn Jahren Verwahrung verstößt deswegen nach Ansicht des Straßburger Gerichts gegen das Rückwirkungsverbot für Strafsanktionen. Weiter verletzt sie das Verbot, wegen derselben Tat noch einmal bestraft zu werden. Diese Entscheidung nach der Menschenrechtskonvention steht im Einklang mit vergleichbaren Entscheidungen in anderen Ländern und internationalen Gremien sowie mit der Wissenschaft.

Nun beruft sich der Bundesgerichtshof darauf, die europäische Entscheidung sei noch nicht rechtskräftig, betreffe außerdem eine abweichende Fallgestaltung und Rechtslage. Es trifft zwar zu, dass vom Straßburger Gericht auf Betreiben der Bundesregierung erneut entschieden werden muss. Aber man sollte sich keinen Illusionen hingeben: Die Große Kammer des Europäischen Gerichts wird die Sache entweder gar nicht mehr aufgreifen oder ebenso entscheiden wie die bisherige Kammer. Dann werden es auch die Karlsruher Richter zur Kenntnis nehmen müssen. Auf die Sachargumente hätten sie schon jetzt eingehen können.

Die Situation des Daniel I. ist im Übrigen der damaligen des im hessischen Schwalmstadt verwahrten M. rechtlich völlig gleich gelagert: Jede nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung ist nämlich eine zweite strafgleiche Sanktion. Und das Gesetz von 2008 bestand noch nicht zur Tatzeit von 1997, wird also verbotswidrig rückwirkend angewandt. In Karlsruhe will man das nicht sehen.

Wir müssen uns realistisch in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Vollzugspraxis und Öffentlichkeit auf den "Tag X" vorbereiten, an dem mit Daniel I. bis zu 100 vergleichbar gefährliche Strafgefangene und Sicherungsverwahrte nach aller Voraussicht freizulassen sein werden. Sicherungsverwahrung als eine über die schuldangemessene Strafe hinausreichende Inhaftierung ist ein großes Zugeständnis an Opfer und berechtigte Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit. Aber ihr dürfen nicht fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien geopfert werden. Sie muss Ausnahme bleiben. Der Gesetzgeber darf durchaus auch gefährliche Ersttäter schwerster Gewalttaten einbeziehen. Spätestens durch einen Vorbehalt im Urteil  jedoch muss der für rückfallgefährdet gehaltene Täter erfahren, woran er ist, ob er nach der Strafverbüßung noch in Sicherungsverwahrung gelangen kann.

Für die bald Freizulassenden sind vor Ort rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen. In jedem einzelnen Fall müssen Entlassungen vorbereitet, geeignete Aufnahmeeinrichtungen gesucht, arbeitsfähige Bedingungen für die Bewährungshelfer der Führungsaufsicht geschaffen, praktikable gerichtliche Auflagen überlegt und engmaschige Überwachungen eingeleitet werden. Das – wohl nur vorläufige – Karlsruher Urteil könnte indes diejenigen bestärken, die in der Politik realitätsblind auf Zeit spielen.

Der Autor ist emeritierter Professor für Kriminologie an der Giessener Universität

 
Leser-Kommentare
  1. ... ist keine Strafe.

    Es ist der Schutz der Menschen vor Tätern, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder rückfällig werden.

    Was wollen Sie den Opfern sagen, Herr Kreuzer, wenn die freigelassenen Täter rückfällig werden?

    Mich interessiert auch sehr der Kommentar der europäischen Richter - was werden diese dann machen? Verantwortung übernehmen - und sich für jede Tat, die ein Rückfälliger begeht, so bestrafen lassen, als hätten sie die Tat selbst vollbracht?

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    • th
    • 10.03.2010 um 18:36 Uhr

    "Sicherheitsverwahrung .... ... ist keine Strafe."
    Demnächst verkündet wohl auch G.W.Bush, dass der Zwangsaufenthalt in "Abu Ghraib" und "Guantanamo Bay" keine "Strafe" waren, weil sie dem "Schutz der Bevölkerung" dienten?

    Natürlich ist die Sicherheitsverwahrung in ihrer Konsequenz für den Betroffenen einer langen Gefängnisstrafe äquivalent. Sie wird nur anders genannt. Und es gilt das Prinzip, dass ein Mensch für dasselbe Verbrechen nicht zweimal bestraft werden kann, dass Gesetze nicht rückwirkend angewendet werden dürfen, dass Jugendliche nicht härter bestraft werden sollen als Erwachsene, und dass in einem richtigen Prozess über die Strafe entscheiden werden muss.

    Vermutlich werden unsere Karlsruher Richter vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die nächste Ohrfeige abholen, und unsere schludrigen populistischen Rechtspolitiker im Parlament gleich mit.

    • joG
    • 11.03.2010 um 10:27 Uhr

    ....eher danach sein, ob man will, dass der Staat einen Bürger willkürlich lange wegsperren darf. Da ist Willkür immer möglich und es kann jeden Bürger unter Umständen treffen. Das können die Regierenden auch gegen Sie oder mich verwenden. Da wäre mir schon sehr lieb, wenn die Kontrolle des Staates und der Regierenden besser wäre, als sie heute ist.
    Auch gibt es Fehlentscheidungen. Es gibt sie immer und sie sind unvermeidbar. Will man, wohl wissend, dass Personen dann auch zu unrecht lebenslang eingesperrt werden?

    Dann müssten die betroffenen Täter gegenüber anderen Gefangenen bezüglich Besuchszeiten, Zellengrößen, ... deutlich bessergestellt sein. Immerhin diente dann die "Verwahrung" einzig dem Schutz der Täter davor, weitere Taten zu begehen, und folgerichtig liesse sich dadurch die Totalität des Gefängnisses nicht mehr in vollem Maße rechtfertigen (mit Ausnahme der fehlenden Freizügigkeit). Abgesehen davon sollte von einem Gericht schon erwartet werden können, zu einer späteren (also nach dem Urteil ausgesprochenen) Verschärfung der Sanktion (und selbst eine reine Beschränkung der Freizügigkeit ist eine tiefgreifende Verschärfung) eben Tatsachen zugrunde gelegt werden, welche zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren. Das scheint in diesem Falle offensichtlich nicht der Fall gewesen zu sein.

    • th
    • 10.03.2010 um 18:36 Uhr

    "Sicherheitsverwahrung .... ... ist keine Strafe."
    Demnächst verkündet wohl auch G.W.Bush, dass der Zwangsaufenthalt in "Abu Ghraib" und "Guantanamo Bay" keine "Strafe" waren, weil sie dem "Schutz der Bevölkerung" dienten?

    Natürlich ist die Sicherheitsverwahrung in ihrer Konsequenz für den Betroffenen einer langen Gefängnisstrafe äquivalent. Sie wird nur anders genannt. Und es gilt das Prinzip, dass ein Mensch für dasselbe Verbrechen nicht zweimal bestraft werden kann, dass Gesetze nicht rückwirkend angewendet werden dürfen, dass Jugendliche nicht härter bestraft werden sollen als Erwachsene, und dass in einem richtigen Prozess über die Strafe entscheiden werden muss.

    Vermutlich werden unsere Karlsruher Richter vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die nächste Ohrfeige abholen, und unsere schludrigen populistischen Rechtspolitiker im Parlament gleich mit.

    • joG
    • 11.03.2010 um 10:27 Uhr

    ....eher danach sein, ob man will, dass der Staat einen Bürger willkürlich lange wegsperren darf. Da ist Willkür immer möglich und es kann jeden Bürger unter Umständen treffen. Das können die Regierenden auch gegen Sie oder mich verwenden. Da wäre mir schon sehr lieb, wenn die Kontrolle des Staates und der Regierenden besser wäre, als sie heute ist.
    Auch gibt es Fehlentscheidungen. Es gibt sie immer und sie sind unvermeidbar. Will man, wohl wissend, dass Personen dann auch zu unrecht lebenslang eingesperrt werden?

    Dann müssten die betroffenen Täter gegenüber anderen Gefangenen bezüglich Besuchszeiten, Zellengrößen, ... deutlich bessergestellt sein. Immerhin diente dann die "Verwahrung" einzig dem Schutz der Täter davor, weitere Taten zu begehen, und folgerichtig liesse sich dadurch die Totalität des Gefängnisses nicht mehr in vollem Maße rechtfertigen (mit Ausnahme der fehlenden Freizügigkeit). Abgesehen davon sollte von einem Gericht schon erwartet werden können, zu einer späteren (also nach dem Urteil ausgesprochenen) Verschärfung der Sanktion (und selbst eine reine Beschränkung der Freizügigkeit ist eine tiefgreifende Verschärfung) eben Tatsachen zugrunde gelegt werden, welche zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren. Das scheint in diesem Falle offensichtlich nicht der Fall gewesen zu sein.

  2. Angesichts der mitgeteilten Tatsachen scheint ein Verstoß gegen das echte Rückwirkungsverbot vorzuliegen, also gegen das Verbot, Gesetze auf bereits abgesschlossene Sachverhalte anzuwenden. Es geht hier nicht um Einzelfallgerechtigkeit, sondern um ein vom Bundesverfassungsgericht bereits in seinen frühen Entscheidungen herausgearbeitetes Prinzip von Verfassungsrang. Wer - wie die Politik - immer wieder leichtfertig aus tagespolitischen Gründen, um die Hoheit über die Stammtische wieder zu gewinnen, um Wähler für sich einzunehmen, Verfassungsgrundsätze leichtfertig über Bord wirft, erweist seine Unfähigkeit. Es fehlt an der Möglichkeit, die betreffenden Damen und Herren zur Verantwortung zu ziehen (außer natürlich mit dem Wahlzettel, aber das Gedächtnis vieler Wähler reicht scheinbar oft leider nur von 12.00 bis Mittag).

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    ... sondern Schutz von Menschen - darum geht es.

    Es ist absolut unverständlich, warum hier immer wieder alle möglichen Argumente vorgeschoben werden, um persönliche Neigungen oder Vorlieben für äußerst brutale, teils sadistische Straftäter zu vertuschen: Auch DIE Menschen, die nicht im Knast landen*, haben Rechte ... und eines davon lautet: Schutz vor gemeingefährlichen Wiederholungstätern.

    * und Steuern zahlen, damit andere Leute dann mit der Unterstützung von Staatsknete darüber philosophieren können, wie man den ach so armen Straftätern noch was gutes tun kann. Aber DAS will natürlich auch keiner wissen ...

    ... sondern Schutz von Menschen - darum geht es.

    Es ist absolut unverständlich, warum hier immer wieder alle möglichen Argumente vorgeschoben werden, um persönliche Neigungen oder Vorlieben für äußerst brutale, teils sadistische Straftäter zu vertuschen: Auch DIE Menschen, die nicht im Knast landen*, haben Rechte ... und eines davon lautet: Schutz vor gemeingefährlichen Wiederholungstätern.

    * und Steuern zahlen, damit andere Leute dann mit der Unterstützung von Staatsknete darüber philosophieren können, wie man den ach so armen Straftätern noch was gutes tun kann. Aber DAS will natürlich auch keiner wissen ...

    • grrzt
    • 09.03.2010 um 20:24 Uhr

    lieber Herr Professor, eigentlich verlegen sie die Sicherungsverwahrung nach draußen Outsourcing nennt man das Aber wer übernimmt die Verantwortung bei Fehleinschätzungen. "In jedem einzelnen Fall müssen (...) geeignete Aufnahmeeinrichtungen gesucht, arbeitsfähige Bedingungen für die Bewährungshelfer der Führungsaufsicht geschaffen, praktikable gerichtliche Auflagen überlegt und engmaschige Überwachungen eingeleitet werden" Mehr oder weniger sind diese Voraussetzungen in einer regulären Sicherheitsverwahrung gewährleistet. Und außerdem ist ihre Argumentation m.E. juristisch-formal aber nicht fachlich-inhaltlich. Denn dann müssten Sie Stellung beziehen zu der Frage: Wie sicher Sie z.B. als Gutachter sein können, einen Täter für eine "geeignete Aufnahmeeinrichtung" zu empfehlen, welches Risiko sie mit der Menschenwürde vereinbar halten.

  3. Die juristische Abhandlung in allen Ehren – klar scheint Professor Kreuzers Meinung hindurch, die er sicherlich mit der ZEIT- Redaktion teilt: Dass die Rechte der Täter wichtiger sind als die Recht der Opfer. Wer anderer Meinung ist, wird in der inzwischen bekannten ZEIT-Manier diffamiert. So war es natürlich ein „Privatsender“, der „suggestiv“ gefragt hat, und daher sind die 95 Prozent Zustimmung zur lebenslangen Haft für Mörder natürlich völlig unerheblich.

  4. ... sondern Schutz von Menschen - darum geht es.

    Es ist absolut unverständlich, warum hier immer wieder alle möglichen Argumente vorgeschoben werden, um persönliche Neigungen oder Vorlieben für äußerst brutale, teils sadistische Straftäter zu vertuschen: Auch DIE Menschen, die nicht im Knast landen*, haben Rechte ... und eines davon lautet: Schutz vor gemeingefährlichen Wiederholungstätern.

    * und Steuern zahlen, damit andere Leute dann mit der Unterstützung von Staatsknete darüber philosophieren können, wie man den ach so armen Straftätern noch was gutes tun kann. Aber DAS will natürlich auch keiner wissen ...

  5. Es geht um einen Verstoß gegen wichtige rechtsstaatliche Grundsätze. Genau das hat Herr Kreuzer hier moniert. Daher diskutieren hier einige am Thema vorbei. Lösen Sie sich doch bitte von der mitgeteilten Tat.

  6. "Niemand darf nach unserem Menschenrechtsverständnis und den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts gerichtlich von vornherein bis zum Tod eingesperrt werden."
    Sie beklagen "Suggestivfragen" von Privatsendern und sind selbst nicht in der Sache korrekt.
    Die Sicherungsverwahrung muss regelmässig überprüft werden. Selbstverständlich kann der Täter/die Täterin freigelassen werden, wenn er/sie nicht länger als hochgefährlich eingestuft wird.

    • Pyr
    • 09.03.2010 um 20:53 Uhr

    Hier vergessen einige wohl aufgrund ihrer rein emotionalen Opferschutz-Mentalität, dass die Würde des Menschen auch bei derartigen Schwerverbrechern unantastbar ist. Das bedeutet: auch für diese gelten alle Rechte und Regeln, und zwar *keine* anderen als für jeden einzelnen von uns.

    Eine Haft von zehn langen Jahren kann sich glaube ich von den Kommentierenden hier kaum jemand vorstellen. Auch ich kann das nicht. Es ist aber nicht in Ordnung, einen Menschen aufgrund eines noch so schweren Vergehens für immer hinter Gitter zu bringen - denn damit verletzen wir ihn in seiner Würde.

    Wer jetzt danach schreit, dass der Täter das nach seinen Taten gar nicht mehr verdient hat, begibt sich auf das "Auge um Auge"-Niveau von vor tausenden von Jahren, welches unserer Zivilisation heutzutage nicht mehr angemessen ist.

    Bestraft werden können nach deutschem Recht nämlich nur Taten oder die Vorbereitung einer solchen. Ansonsten liegt kein Rechtsverstoß vor. Ansonsten spielen wir uns zu einer Situation wie in "Minority Report" auf, in welcher wir einen Täter pauschal vorverurteilen. Ja, vorverurteilen - weil er für seine vergangene Tat gebüßt hat, in dem Maße, welches das Gericht vorgesehen hat.

    Dieser ekelhafte Einzelfallpragmatismus wird uns am Ende noch um unsere Verfassung bringen. Und das ist weitaus schlimmer als das bloße *Potential*, dass ein Verbrecher rückfällig wird.

    Wer jetzt mit emotionalisierten Phrasen wie "Erklär das den Opfern" kommt, hat mein Posting nicht verstanden.

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