Entscheidung zur Sterbehilfe Ein Urteil im Sinne der MenschenwürdeSeite 2/2

Nun hat Karlsruhe entschieden. Ein unwürdiges, rechtswidriges Verhalten in der Heimpflege, ein ebenso unwürdiges, rechtswidriges Verhalten der Fuldaer Strafjustiz finden ihren Abschluss. Er kann wenigstens künftigen Wiederholungen vorbeugen. Rechtsanwalt Putz ist rehabilitiert. Die Bedeutung des Urteils ist vor allem deswegen groß, weil es bisher widersprüchliche, uneinheitliche höchstrichterliche Entscheidungen zur Sterbehilfe und Beachtlichkeit des Patientenwillens gab.

Dabei sollte es Klarheit schon seit dem 1. September 2009 geben. Damals trat das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft. Es legt fest, dass jeder einwilligungsfähige Volljährige solche Verfügungen schriftlich verfassen und unterschreiben, sie auch jederzeit widerrufen darf,  ohne weitere Formerfordernisse, dass sie sich auf alle Lebenslagen, nicht nur auf Sterbesituationen beziehen können, und dass sie das Behandlungspersonal binden, wenn Betreuer feststellen, die schriftlich angesprochene Situation stimme mit der tatsächlich eingetretenen überein.

Fehlt die schriftliche Erklärung, darf der mutmaßliche Wille von Behandlern im Gespräch mit Betreuern und Angehörigen ermittelt werden. Dagegen verstoßende eigenmächtige Behandlungen wie im Fall von Frau K. sind damit untersagt. Ärztliches Ermessen und die Verantwortung bleiben aber insoweit erhalten, als es jeweils gilt, die Situation fachlich zu beurteilen, Patient und Angehörige zu begleiten und Modalitäten von Lebenserhaltung oder Sterben  festzulegen. Das ist oftmals schwierig: Gibt es eine Möglichkeit des Erwachens aus dem Koma? Welche Funktionen werden dann  beeinträchtigt sein? Wie lange kann der Sterbeprozess dauern?  Welche palliativen (leidensmindernden) Begleitmaßnahmen sind angezeigt? Wen muss man benachrichtigen und aufklären? Was kann man Angehörigen sagen, was darf man verschweigen?

Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes bleibt aktive Sterbehilfe in Deutschland strafrechtlich verboten. Beispielsweise darf einem  todkranken Patienten keine gezielt tödliche Dosis Morphium verabreicht werden, lediglich eine zur Schmerzvermeidung ausreichende. "Passive Sterbehilfe" ist dagegen erlaubt. Sie liegt vor, wenn dem Patientenwillen schon dadurch entsprochen werden kann, dass man lebensverlängernde Technik gar nicht erst einsetzt. Sie wird aber auch nicht zu einer verbotenen aktiven Sterbehilfe dadurch, dass Pflegepersonal bei bereits eingeleiteter intensivmedizinischer oder sonst künstlicher Lebenserhaltung dem Willen des Patienten entsprechend diese technischen Maßnahmen abbricht. Das setzt allerdings gewisse Aktivitäten voraus. Anders lässt sich ja der Patientenwille nicht verwirklichen. In diesem Sinn erlaubte "passive Sterbehilfe" dient indes dem Schutz des Patientenwohls, seinem Selbstbestimmungsrecht und seiner Menschenwürde, auch und gerade am Lebensende. Sie ist nicht strafbar. Die vielen Menschen in Deutschlands Krankenhäusern und Pflegeheimen benötigen diesen Schutz.

Mit der jetzigen Karlsruher Entscheidung dürfte zugleich eine frühere obsolet geworden sein, die als "Fall Wittig" in die Strafrechtsgeschichte eingegangen und weithin auf Unverständnis gestoßen ist. Eine todkranke Frau hatte sich das Leben nehmen wollen – durch Gift. Für den Arzt hatte sie, sollte er sie noch lebend, aber als Bewusstlose  antreffen, einen Zettel hinterlegt, auf dem sie ihn bat, nichts mehr zur Lebenserhaltung zu unternehmen. Der Arzt befolgte ihren Wunsch. Dennoch wurde er angeklagt wegen "Tötung auf Verlangen durch pflichtwidriges Unterlassen".

Der Bundesgerichtshof nahm damals als Revisionsinstanz Straflosigkeit nur deswegen an, weil in der konkret-aussichtslosen Lage wiederbelebende Behandlungsmaßnahmen dem Arzt nicht mehr zumutbar gewesen seien;  grundsätzlich sei er jedoch  als behandelnder Arzt zur Lebenserhaltung auch gegen den Patientenwillen verpflichtet. Das widersprach der schon damals überwiegenden Ansicht, der Patient könne jederzeit dem Arzt den Behandlungsauftrag und damit die Lebenserhaltungspflicht entziehen. Seit heute sollte für Ärzte, die in Fragen von Leben und Tod dem Patientenwillen entsprechen wollen, auch insoweit Rechtssicherheit gegeben sein.

Der Autor ist emeritierter Professor  der Universität Gießen für Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug.

 
Leser-Kommentare
  1. 'Dann spielten sich unbegreifliche Vorfälle ab: Ihre Zähne wurden gezogen, da sie die ja nicht mehr brauchte. Ein Luftröhrenschnitt sollte den Schleim absaugen, an dem sie hätte ersticken können. Ein mehrfach gebrochener, ausgekugelter Arm – die Ursache blieb unklar – wurde amputiert; nicht Pflegekräfte, sondern die Angehörigen hatten nämlich entdeckt, dass dieser schon schwarz war und stank.'

    Danke, daß Sie @Arthur Kreuzer, diese Details erwähnen - es ist ein Skandal erster Ordnung, was an massivster Verletzung jeglicher Menschenwürde in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen möglich ist. Das erinnert mich auch an Eluana Eduardo, über die sich Berlusconi in unnachahmlich zynischer und geschmackloser Weise äußerte: 'Eluana Englaro sei eine Frau, die "selbständig atme, einen Menstruationszyklus habe und auch Kinder gebären könne" - eine verwandte, zutiefst menschenverachtende Denke.
    http://derstandard.at/123...

    Ansonsten - ein überfälliges Urteil!

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