Kriminalität Zehn Irrtümer über die Sicherungsverwahrung

Mit der Sicherungsverwahrung lässt sich hervorragend populistisch Stimmung machen. Doch ist die Debatte von großer Unkenntnis geprägt. Von Arthur Kreuzer

Leutheusser-Schnarrenberger gegen die Unions-Länder, de Maizière gegen Leutheusser-Schnarrenberger – die Koalition streitet wieder . Dieses mal über die Sicherungsverwahrung und den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Sexualtätern. Das Thema taugt allemal, populistisch ausgeschlachtet zu werden. Insbesondere die Vertreter der Union lassen kaum eine Gelegenheit aus, das unter Beweis zu stellen.

Begonnen hat der Streit mit dem Eckpunkte-Papier der Bundesjustizministerin zur überfälligen Neuordnung des völlig missratenen bundesgesetzlichen Rechts der Sicherungsverwahrung. Das Bundeskabinett hatte es im Juni abgesegnet – die CSU-Minister saßen mit am Tisch.

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Auf dieser Grundlage wurde im Justizministerium ein Gesetzentwurf erarbeitet. Als notwendige Konsequenz aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von Ende 2009 wird in dem Entwurf künftig auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung grundsätzlich verzichtet. Denn sie ist mit dem Rückwirkungs- und Doppelbestrafungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar.

Der Verzicht auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung wird aber ausgeglichen und sogar zu noch größerem Schutz ergänzt durch eine ausgeweitete, im Strafurteil "vorbehaltene Sicherungsverwahrung". Erfasst werden sollen dabei Gewalt- und Sexualstraftäter sowie einige Erstverurteilte und junge Täter schwerster Straftaten, bei denen erhebliche Persönlichkeitsstörungen auf eine Rückfallgefahr hinweisen.

Es bedarf also nicht mehr der ominösen "neuen Tatsachen". Das Gesetz fordert nämlich bisher, dass "nach der Verurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen". Da es solche neuen Tatsachen zumeist nicht gibt, die Gefährlichkeit vielmehr schon im Urteilszeitpunkt hätte erkannt werden können, scheiterten die allermeisten Versuche nachträglicher Verwahrung vor Gericht.

Das alles gilt nur für künftige Täter. Die "Altfälle", also die bis zu einhundert zu Unrecht bislang Sicherungsverwahrten, werden – dem Straßburger Urteil sehr zögerlich Gehorsam leistend –, von den Gerichten nach und nach entlassen. Für ihre Sicherheit sind die Bundesländer verantwortlich. Sie müssen beispielsweise endlich ausreichend Bewährungshelfer für derartige Risikopersonen einstellen.

Der Bund kann lediglich Hilfe leisten, indem er die gesetzlichen Bedingungen der Führungsaufsicht verbessert. So soll etwa eine zusätzliche technische Überwachung durch elektronische Fußfesseln rechtlich ermöglicht werden. Alles in allem setzt der Entwurf des Justizministeriums die bindenden Vorgaben des EGMR ebenso um wie Forderungen der meisten Experten. Er nimmt so weit wie möglich tatsächliche, ernst zu nehmende Sicherheitsbelange auf.

Nichtsdestotrotz haben einige konservative Politiker nun nichts Eiligeres zu tun, als der Justizministerin lautstark den Kampf anzusagen und zu verkünden, man werde die Abschaffung der nachträglichen Verwahrung "niemals hinnehmen" und keinen gefährlichen Sexualstraftäter freilassen. Sachkenntnis findet man in diesen Verlautbarungen kaum, dafür ein großes Maß an Hysterie und Populismus.

Den Gipfel des Unverantwortlichen stellt der jüngste Vorschlag des Vorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft, Wendt, dar, nach amerikanischem Vorbild einen Internet-Pranger für entlassene Sexualtäter einzurichten. Dass sich ihm Unionspolitiker wie Reinhard Grindel und Norbert Geis anschließen, ist beschämend, müssten sie doch um die grundgesetzliche Unvereinbarkeit und die durch solchen Pranger in Amerika ausgelösten Lynchjustiztendenzen wissen. Deutlich haben dem deswegen der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Freiberg, und die zuständigen Bundesministerien widersprochen.

Die jetzt für die nachträgliche Verwahrung kämpfenden Unionspolitiker irren fundamental. Es gleicht mitunter einem Schattenboxen oder einer Jagd auf ein Phantom. Man setzt sich über viele entscheidende Erkenntnisse hinweg. Hier sind die zehn wichtigsten:

  1. Nachträgliche, also vom Strafurteil abgelöste Sicherungsverwahrung ist unvereinbar mit der Menschenrechtskonvention. Ignoriert man das, riskiert man weitere Verurteilungen der Bundesrepublik durch das europäische Gericht.
     
  2. Nachträgliche Verwahrung ist überflüssig. Etwa 100 Anordnungen von Gerichten sind, meist in letzter Instanz, aufgehoben, die Gefangenen freigelassen und lediglich ein Dutzend Anordnungen bestätigt worden. Es fehlten nämlich die "neuen Tatsachen". Die  festgestellte Gefährlichkeit war schon im Urteilszeitpunkt erkennbar. Selbst unter dem Dutzend finden sich überwiegend Fälle, in denen man auch im Ausgangsurteil bei entsprechender Rechtslage die Verwahrung hätte anordnen können.
     
  3. Selbst wenn es diese allenfalls sehr wenigen Fälle geben sollte, in denen entscheidende nachträgliche Erkenntnisse zur Rückfallgefahr auftauchen, dürften sie künftig nach dem neuen Gesetz durch die erweiterte vorbehaltene Sicherungsverwahrung erfasst sein.
     
  4. Man hätte frühzeitig gewarnt sein können. Denn erfahrene Gutachter wie der Professor für forensische Psychiatrie, Norbert Leygraf, hatten es den Rechtspolitikern in Anhörungen schon vor Jahren ins Stammbuch geschrieben: "Dass im Erkenntnisverfahren überhaupt nichts sichtbar ist und sich alles im Vollzug herausstellt, halte ich für irreal." Die Phantomdebatte über die angebliche Unverzichtbarkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist also keineswegs neu.
     
  5. Ohnehin war die nachträgliche Verwahrung ein gesetzliches Monstrum. Durch zahlreiche verbale und sachliche Stolpersteine war sie unlesbar und weitgehend unanwendbar. Der Grünen-Politiker Jerzy Montag offenbarte  jüngst, warum es dazu kam: Manche aus seiner Fraktion hätten dem Gesetz nur zugestimmt, weil sonst die Koalition mit der SPD geplatzt wäre und weil man sich mit der weitgehenden Unanwendbarkeit der Norm zufrieden zeigte.
     
  6. Nachträgliche Verwahrung setzt einen gesetzlichen Vorbehalt abstrakter Art voraus. Ohne eine konkrete Gefährlichkeit im Urteil zu prüfen und festzustellen, wird festgelegt, wen sie am Ende der Strafhaft treffen kann. Das sind gegenwärtig etwa 6.000 bis 10.000 Strafgefangene. Sie erhalten den Vermerk "formelle Voraussetzungen nachträglicher Sicherungsverwahrung liegen vor" in der Strafvollzugsakte. Sie werden entsprechend beobachtet, kontrolliert, von geeigneten Behandlungsmaßnahmen wie Lockerungen ausgenommen, im Ungewissen gehalten. Die Haftatmosphäre ist vergiftet. Misstrauen herrscht vor. Schon deswegen ist die jetzige nachträgliche Verwahrung unverhältnismäßig und verfassungswidrig.
     
  7. Jedem rechtsstaatlich Denkenden muss es einleuchten, dass Täter spätestens im Strafurteil erfahren müssen, was ihnen droht: Jahre der Strafe oder womöglich zusätzlich anschließende potenziell lebenslange Verwahrung? Ebenso braucht das Vollzugspersonal Planungssicherheit, sollen die Vollzugsziele erreichbar sein. Beiden Seiten diese Vorausschaubarkeit vorzuenthalten, ist rücksichtslos und rechtsstaatlich unverantwortbar.
     
  8. Einige Landesminister haben sträflich die seit Dezember 2009 voraussehbaren Entlassungen der indirekt vom Straßburger Urteil Betroffenen ignoriert. Sie spielen weiterhin auf Zeit. Damit verhindern sie, sich rechtzeitig in jedem Einzelfall um Entlassungsmodalitäten, aufnahmebereite Einrichtungen oder Familien, sinnvolle Sicherheitsarrangements, entsprechende gerichtliche Weisungen und frühzeitige Verbindung zur Bewährungshilfe zu bemühen. Das führt laufend zu unvorbereiteten  gerichtlich angeordneten Entlassungen. Es erhöht Rückfallrisiken. Es verursacht Unruhe in der Bevölkerung, plötzliche polizeiliche Rundum-Bewachung, Belagerungszustände mit Gefährdungen Entlassener und Angehöriger. In Heinsberg, Hamburg und Marburg zeigte es sich. In Lübeck wollten Entlassene deswegen wieder in die Haft zurückkehren.
     
  9. Rückfälligkeit wird überschätzt. Etwa zehn Prozent der für (weitere) Sicherungsverwahrung rechtlich nicht infrage kommenden, aber als gefährlich erachteten Gefangenen wurden in den wichtigen ersten beiden Jahren nach ihrer Entlassung einschlägig rückfällig – weit weniger als nach den Gutachten zu erwarten war. Damit sollen Bedeutung oder gar Folgen und Leid jeder neuen Tat keineswegs bagatellisiert werden. Maßlos überschätzt wird zudem die Entwicklung entsprechender Tötungs- oder Sexualkriminalität allgemein. Sie ist eher rückläufig. Politik und massenmediale Darstellung einzelner schrecklicher Verbrechen lassen indes einen unrealistischen Eindruck drastisch steigender Kriminalität entstehen. Geflissentlich übersehen wird außerdem, dass die bisher mangels "neuer Tatsachen" entlassenen hundert Gefangenen gleichfalls, aber geräuschlos, in die Bevölkerung zurückgekehrt sind. Warum also erst jetzt die Aufregung?
     
  10. Eine "Sicherheitsunterbringung" mit fester Abschließung nach Außen und größerer Freiheit nach Innen, wie sie derzeit von einigen Politikern diskutiert wird, ist allenfalls hilfreich für eine künftige Ausgestaltung jeder Sicherungsverwahrung auch im Sinne der Vorgaben unseres Bundesverfassungsgerichts zur Besserstellung gegenüber Strafgefangenen. Die Problematik der jetzt nach dem Straßburger Urteil Freizulassenden löst sie nicht, will man nicht ein neues Verdikt des Europäischen Gerichts riskieren. Sie bleibt Freiheitsentzug wegen Straftaten und Gefährlichkeit, muss also in einem Gesetz schon vor der Straftat vorgesehen und im Urteil  angeordnet sein.

Man sollte nicht vergessen, dass es just jene auf Sicherheit und Ordnung setzenden Politiker waren, die heute gegen eine vernünftige, limitierte, rechtsstaatlich wieder eingegrenzte Sicherungsverwahrung opponieren, die aber über ein Jahrzehnt die stete Ausweitung und rechtsstaatliche Entgrenzung dieses bedenklichsten Instruments unseres Strafrechts betrieben haben, und dies ohne Rücksicht auf entgegenstehenden Expertenrat, auf offensichtliche gesetzliche Fehler und Widersprüche, auf praktische Auswirkungen in der Haft und auf die Betroffenen. Sie sollten sich nunmehr ernsthaft auf den vorgelegten Gesetzesentwurf einlassen.

Der Autor ist emeritierter Professor für Kriminologie an der Gießener Universität. Unter seiner Leitung stand eine bundesweite Untersuchung der Sicherungsverwahrung. Sie ist gerade erschienen: Tillmann Bartsch, Sicherungsverwahrung – Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, Nomos, Baden-Baden 2010. 

 
Leser-Kommentare
  1. Endlich mal ein Mensch, der offen die Wahrheiten ausspricht! Mir war in den letzten Wochen gleichermaßen übel durch das populistische Gezeter einiger Politiker (nicht zu vergessen: bestimmter Medien), als auch durch das Fehlen vernünftiger Gegenstimmen. Ich kann mich nur bedanken!

    Allerdings fehlt hier noch ein Teil der populistischen Irrtümer, die sich rund um die Idee von "Sicherheit" einstellen und - unter anderem - zu dem Paradox in der "Diskussion" führte, dass man Gutachtern nicht ganz trauen will, wenn sie ein "unpassendes" Urteil präsentieren, ihren Urteilen aber gottgleichen Charakter andichtet, sobald diese eine Gefährdung auch nur vage potenziell andeuten.

  2. Sicherungsverwahrung! Die Richter der ERstinstanz - also meistens die Große Strafkammer eines Landgerichts - müssen sich im ERKENNTNISVERFAHREN noch mehr als bisher mit der "gefährlichen" Persönlichkeit des Angeklagten beschäftigen und unter die dann festgestellten Fakten die wahrscheinliche Gefährlichkeit des Täters auch nach der verhängten Strafe feststellen und dann einen entsprechenden Sicherungsverwahrungsvorbehalt auf der Grundlage der Jetzt-Situation im Urteil aussprechen. - Sorgfalt - harte Arbeit !!

    Wie schön wäre es, wenn die Politiker hinter verschlossenen Türen dieses Problem unter Zuhilfenahme von ruhigen Fachleuten beraten würden, um uns - den Bürgern - dann in aller Ruhe das Ergebnis mitzuteilen!! Warum werden wir in Angst versetzt und müssen jeden Tag 10 verswchiedene Meinungen der Verantwortlichen ertragen. Wozu kriegen diese Politiker eigentlich soviel Geld?!

  3. einer fundierten Betrachtung der nachträglichen Sicherungsverwahrung an die Öffentlichkeit wendet.

    Anmerken sollte man, daß dieses "völlig missratenen bundesgesetzlichen Rechts der Sicherungsverwahrung" von der Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries (SPD) zu verantworten ist, und von den GRÜNEN abgesegnet wurde.
    Nachgerade immerhin ein Verfassungsbruch und ein Bruch der europäischen Menschenrechtskonvention!

    Zudem ist die ´vorbehaltenen Sicherungsverwahrung´ immer noch ein Gummiparagraph, der in seiner Anwendung den Fehler aufweist, daß in der Praxis nun Justizvollzugsbeamte und Psychologen zu rechtlichen Entscheidern werden. Ob deren Ausbildung hierfür ausreicht, mag ich mehr als bezweifeln.

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    "Erfasst werden sollen dabei Gewalt- und Sexualstraftäter sowie einige Erstverurteilte und junge Täter schwerster Straftaten, bei denen erhebliche Persönlichkeitsstörungen auf eine Rückfallgefahr hinweisen."
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    Ersttäter und junge Täter schwerster Strafen sind nicht mit einer möglichen lebenslangen Sicherungsverwahrung zu bedrohen.
    Hier greift man zu stark in das Jugendstrafrecht ein, das aber eigentlich einen Erziehungsauftrag haben sollte.

  4. "Etwa zehn Prozent der für (weitere) Sicherungsverwahrung (SV)rechtlich nicht infrage kommenden, aber als gefährlich erachteten Gefangenen wurden in den wichtigen ersten beiden Jahren nach ihrer Entlassung einschlägig rückfällig...." (Punkt 9)

    10 % ("einschlägig rückfällig") ist eine sehr hohe Risikoziffer, die ich bei Mord und Sexualdelikten nicht akzeptieren will. Zum Vergleich: Wie würde man sich fühlen, wenn man sich mit einem Mortalitätsrisiko von 10 % z.B. einer Operation unterziehen, sich mit einem Risiko von 10 % über die Autobahn bewegen oder als Soldat nach Afghanistan gehen müsste? Das mag an den Haaren herbeigezogen sein... Deutlich sollte aber werden: 10 % ist eine verdammt hohe Risikoquote, die nur nicht so extrem erscheint, weil es unter der großen Zahl von Menschen nur wenige derartige Verbrecher gibt.

    "SV muss also in einem Gesetz schon vor der Straftat vorgesehen und im Urteil angeordnet sein."(Punkt 9)

    1. Dass dies bisher nicht umgesetzt wurde, zeigt nur das die das Reaktions- und Begriffsvermögen unserer Rechtspolitiker offenbar sehr begrenzt ist.
    2. Bei Durchführung dieser Praxis könnte es in Konsequenz zu längeren Haftstrafen und/oder häufigerer Anordnung einer SV kommen. Der "Volksseele" könnte das sogar gut tun....

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    der einem bei Errechnung der dann tatsächlich im Raum stehenden absoluten Zahlen Angst einjagen kann.

    • Petka
    • 12.08.2010 um 12:27 Uhr

    Wenn wegen 10% Rückfallquote also 90 von 100 Leuten ohne Schuld weiter weggesperrt bleiben sollen, dann möchte ich in diesem ach so extrem sicheren Land nicht mehr leben.

    Ich könnte nämlich durch einen einzigen Totschlag im Affekt und entsprechende Gutachten dazugehören.

    Kann nicht passieren? Weil wir so ordentliche Bürger sind? Achso, die Verbrecher sind ja immer nur die anderen, die, die nicht in die Gesellschaft gehören, die nie reingehört haben? Das ist eine ekelhafte Traumwelt von "den Bösen" und "wir", die zu dieser Art Sicherheits- statt Rehabilitationsdenken führt.

    der einem bei Errechnung der dann tatsächlich im Raum stehenden absoluten Zahlen Angst einjagen kann.

    • Petka
    • 12.08.2010 um 12:27 Uhr

    Wenn wegen 10% Rückfallquote also 90 von 100 Leuten ohne Schuld weiter weggesperrt bleiben sollen, dann möchte ich in diesem ach so extrem sicheren Land nicht mehr leben.

    Ich könnte nämlich durch einen einzigen Totschlag im Affekt und entsprechende Gutachten dazugehören.

    Kann nicht passieren? Weil wir so ordentliche Bürger sind? Achso, die Verbrecher sind ja immer nur die anderen, die, die nicht in die Gesellschaft gehören, die nie reingehört haben? Das ist eine ekelhafte Traumwelt von "den Bösen" und "wir", die zu dieser Art Sicherheits- statt Rehabilitationsdenken führt.

  5. der einem bei Errechnung der dann tatsächlich im Raum stehenden absoluten Zahlen Angst einjagen kann.

  6. sieht man die Dichte der Strafvorschriften, welche der Staat zum Schutz "seiner Rechtsgüter" ergreift, stellt man im zur Beurteilung vorzunehmenden Vergleich die Mindergewichtung der Personen und Rechtsgüter fest, welche einer Rückfallquote anheim fallen könn(t)en und als unvermeidbar beurteilt werden.

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