Justiz Staatsanwalt legt Revision gegen Kachelmann-Freispruch ein

Die Staatsanwaltschaft hat sich entschlossen, im Fall Kachelmann Revision einzulegen. Der Moderator war vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat gegen den Freispruch des Wettermoderators Jörg Kachelmann Revision eingelegt. Er war vergangenen Dienstag aus Mangel an Beweisen von dem Vorwurf, seine ehemalige Geliebte vergewaltigt zu haben, freigesprochen worden.

"Die Einlegung der Revision dient zunächst dazu, nach Zustellung des Urteils eine ausführliche Prüfung seiner schriftlichen Begründung zu ermöglichen", teilte ein Sprecher der Anklagebehörde mit. Formelle Verfahrensfehler gebe es aus bisheriger Sicht nicht, sagte Staatsanwalt Lars-Torben Oltrogge. Es gehe vielmehr um Fragen der stichhaltigen Beweiswürdigung durch das Gericht und darum, ob die Indizienkette nochmals überprüft werden müsse. Die Kammer hatte zur Begründung des Freispruchs darauf verwiesen, dass die Indizien sowohl für als auch gegen Kachelmann sprechen könnten und ihn aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

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Das Landgericht hat nun dreieinhalb Monate Zeit, die schriftliche Urteilsbegründung zu verfassen und der Staatsanwaltschaft zu überstellen. Oltrogge rechnet damit, dass sie spätestens Ende September vorliegen wird. Danach ist die Staatsanwaltschaft erneut am Zug und hat einen Monat Zeit, "die Revision zu begründen und zu prüfen, ob wir die Revision auch durchführen", sagte Oltrogge. "Im Oktober wissen wir, wohin die Reise geht."

Wie es weitergeht, dürfte damit frühestens im Herbst feststehen: Im Falle einer Revision hätte dann der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Sollte der BGH Rechtsfehler feststellen, wird das Verfahren an das Landgericht Mannheim zurückgegeben. Die Staatsanwaltschaft hatte in dem bisher 44 Verhandlungstage andauernden Prozess eine Haftstrafe von vier Jahren und drei Monaten für Kachelmann gefordert.

 
Leser-Kommentare
  1. Oder was soll man davon halten? Das ist schon eine Stufe jenseits von "Nicht wissen, wann Schluss ist".

  2. ich moechte kein Urteil faellen, aber fast alle Kommentare
    liefen darauf, dass eine Schuld entweder nicht vorliegt oder
    nicht zu beweisen ist. Es wird doch eine Aufsichtsbehoerde
    fuer die Staatsanwaltschaft geben?

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    • Cando
    • 06.06.2011 um 16:48 Uhr

    Die Revision ist im Gegensatz zur Berufung - die es für erstinstanzliche Verfahren am Landgericht nicht gibt - kein Rechtsmittel, in dem eine erneute Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung stattfindet. Die Revision dient lediglich der Korrektur von Rechtsfehlern, die der Vorinstanz unterlaufen sind.

    In Sachen Beweiswürdigung wird der BGH nur bei schwersten Fehlern das Urteil des LG aufheben - anderenfalls jedoch die Revision der Staatsanwaltschaft als (offensichtlich) unbegründet verwerfen.

    Ich persönlich glaube, dass die Chancen für diese Revision nahe bei Null liegen.

    Nein, eine Aufsichtsbehörde in dem Sinne gibt es nicht, aus dem 3 Reich wurden Lehren gezogen und seitdem ist die Staatanwaltschaft in Deutschland de jure und meist auch de facto unabhängig von äusseren Einflüssen. Inwiefern diese Unabhängigkeit im vorliegenden Fall gegeben ist kann ich nicht beurteilen!

    MFG

    dass DIESE unsägliche Staatsanwaltschaft dadurch weniger Zeit für andere Dummheiten hat!

    Das Beste aber, dass der blond gelockte Oltrogge und das Mannheimer Gericht vom BGH das ganze Verfahren um die Ohren gehauen bekommt.

    Übrigens hätte ich an Kachelmanns Stelle Revision eingelegt; nicht gegen den Freispruch an sich, sondern gegen dessen krude, ja skandalöse Bergründung!

    • Cando
    • 06.06.2011 um 16:48 Uhr

    Die Revision ist im Gegensatz zur Berufung - die es für erstinstanzliche Verfahren am Landgericht nicht gibt - kein Rechtsmittel, in dem eine erneute Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung stattfindet. Die Revision dient lediglich der Korrektur von Rechtsfehlern, die der Vorinstanz unterlaufen sind.

    In Sachen Beweiswürdigung wird der BGH nur bei schwersten Fehlern das Urteil des LG aufheben - anderenfalls jedoch die Revision der Staatsanwaltschaft als (offensichtlich) unbegründet verwerfen.

    Ich persönlich glaube, dass die Chancen für diese Revision nahe bei Null liegen.

    Nein, eine Aufsichtsbehörde in dem Sinne gibt es nicht, aus dem 3 Reich wurden Lehren gezogen und seitdem ist die Staatanwaltschaft in Deutschland de jure und meist auch de facto unabhängig von äusseren Einflüssen. Inwiefern diese Unabhängigkeit im vorliegenden Fall gegeben ist kann ich nicht beurteilen!

    MFG

    dass DIESE unsägliche Staatsanwaltschaft dadurch weniger Zeit für andere Dummheiten hat!

    Das Beste aber, dass der blond gelockte Oltrogge und das Mannheimer Gericht vom BGH das ganze Verfahren um die Ohren gehauen bekommt.

    Übrigens hätte ich an Kachelmanns Stelle Revision eingelegt; nicht gegen den Freispruch an sich, sondern gegen dessen krude, ja skandalöse Bergründung!

    • ITSLTD
    • 06.06.2011 um 16:14 Uhr

    "Walther von der Vogelweide" kann es nicht lassen.

    Schon wieder versucht er (Oltrogge) in der Öffentlichkeit ein Bild zu erzeugen, das es nicht gibt.

    In einem Revisionsverfahren wird - anders als in einem Berufungsverfahren - das Verfahren weder neu aufgerollt, noch kommt es zu einer weiteren Beweisaufnahme.

    Auch "Indizienketten" werden nicht geprüft oder neu bewertet.

    Ausschließlich das schriftliche Urteil ist Gegenstand der Revision und dies wird auf Verfahrensfehler hin geprüft.

    Soweit Oltrogge einräumt, dass es Verfahrensfehler aus heutiger Sicht nicht gäbe, so sagt er mit anderen Worten:

    :: Wir haben grundlos und damit sinnloserweise Revision eingelegt, die uns vermutlich noch Jahre beschäftigen wird und im Ergebnis zu nichts führt.

    Vermutetes Motiv: So kann Oltrogge noch eine Weile vor höheren Gerichten auftreten und sein Haar schwingen lassen, bevor er sich wieder Parksündern und Fahrraddiebstählen zuwenden muss.

    Horrido!

    30 Leser-Empfehlungen
    Reaktionen auf diesen Kommentar anzeigen

    ist ein weisungsgebundener Beamter. Aber es scheint, es würden seine Vorgesetzten ihn in diesem inzwischen possenhaften Spiel weiter gewähren lassen wollen. Aus welchen Gründen erschließt sich mir allerdings nicht. Ich kann nur vermuten, dass keiner der Verantwortlichen des Rückgrat hat, dem Ganzen ein Ende zu machen.

    • R.E.N
    • 06.06.2011 um 17:05 Uhr

    Brav! Dem ist nur wenig hinzuzufügen!

    Das Dumme ist, daß wir Intelligenz-Allergiker überzeugen wollen, obwohl wir wissen, daß sie unbelehrbar sind.
    © Walter Ludin

    Eine absolut korrekte Beschreibung, die Sie hier gegeben haben.
    Es ist kaum vorstellbar, dass das Gericht - in diesem Öffentlichkeitsverfahren - auch noch einen Fehler im Urteil gemacht hat.

    Hier nochmals zum Nachlesen:

    http://www.strafrecht-bun...

    Hier findet sich nochmals eine sehr ausführliche Darstellung, was Sie in anderen Worten geschrieben haben.

    • omix
    • 07.06.2011 um 14:33 Uhr

    Das Urteil wird nicht auf Verfahrensfehler geprüft, sondern das "Verfahren", sozusagen der Weg zur Feststellung. Das Urteil wird auf "materielle Fehler" hin überprüft. Zu diesen gehören auch Fehler im Rahmen der Würdigung der Beweise.

    Ich halte den Freispruch für richtig. Aber: warum wettern alle nur im Fall Kachelmann? Es gibt hunderte gleichgelagerte Prozesse, in denen die "Arschlochtheorie" (Es trifft nicht den Falschen) gilt. Hierum kümmert sich keiner und schreit nach dem Prozessende.

    Viel gespannter bin ich darauf, was die schriftlichen Urteilsgründe hergeben. Die Berufsrichter, die das Urteil schreiben, sollten in der Lage sein eine revisionsfeste Beweiswürdigung zu formulieren. Mich beschleicht allerdings ein ungutes Gefühl: Wenn "nur" die Schöffen gegen eine Verurteilung gestimmt haben (dies werden wir allerdings nie erfahren), würde dies - wie geschehen - zu einem Freispruch führen (s. § 263 Abs. 1 StPO); genauso, wie die Berufsrichter eine revisionsfeste Begrüdnung schreiben können, wissen sie, was der BGH ihnen "kippt".

    Okay, ich weiß... das ist Kaffesatzleserei ;-)

    ist ein weisungsgebundener Beamter. Aber es scheint, es würden seine Vorgesetzten ihn in diesem inzwischen possenhaften Spiel weiter gewähren lassen wollen. Aus welchen Gründen erschließt sich mir allerdings nicht. Ich kann nur vermuten, dass keiner der Verantwortlichen des Rückgrat hat, dem Ganzen ein Ende zu machen.

    • R.E.N
    • 06.06.2011 um 17:05 Uhr

    Brav! Dem ist nur wenig hinzuzufügen!

    Das Dumme ist, daß wir Intelligenz-Allergiker überzeugen wollen, obwohl wir wissen, daß sie unbelehrbar sind.
    © Walter Ludin

    Eine absolut korrekte Beschreibung, die Sie hier gegeben haben.
    Es ist kaum vorstellbar, dass das Gericht - in diesem Öffentlichkeitsverfahren - auch noch einen Fehler im Urteil gemacht hat.

    Hier nochmals zum Nachlesen:

    http://www.strafrecht-bun...

    Hier findet sich nochmals eine sehr ausführliche Darstellung, was Sie in anderen Worten geschrieben haben.

    • omix
    • 07.06.2011 um 14:33 Uhr

    Das Urteil wird nicht auf Verfahrensfehler geprüft, sondern das "Verfahren", sozusagen der Weg zur Feststellung. Das Urteil wird auf "materielle Fehler" hin überprüft. Zu diesen gehören auch Fehler im Rahmen der Würdigung der Beweise.

    Ich halte den Freispruch für richtig. Aber: warum wettern alle nur im Fall Kachelmann? Es gibt hunderte gleichgelagerte Prozesse, in denen die "Arschlochtheorie" (Es trifft nicht den Falschen) gilt. Hierum kümmert sich keiner und schreit nach dem Prozessende.

    Viel gespannter bin ich darauf, was die schriftlichen Urteilsgründe hergeben. Die Berufsrichter, die das Urteil schreiben, sollten in der Lage sein eine revisionsfeste Beweiswürdigung zu formulieren. Mich beschleicht allerdings ein ungutes Gefühl: Wenn "nur" die Schöffen gegen eine Verurteilung gestimmt haben (dies werden wir allerdings nie erfahren), würde dies - wie geschehen - zu einem Freispruch führen (s. § 263 Abs. 1 StPO); genauso, wie die Berufsrichter eine revisionsfeste Begrüdnung schreiben können, wissen sie, was der BGH ihnen "kippt".

    Okay, ich weiß... das ist Kaffesatzleserei ;-)

    • yarx
    • 06.06.2011 um 16:35 Uhr

    Was für ein Schwachsinn? Und jetzt noch ne Runde....
    Die kann man doch nicht mehr ernst nehmen!

    Bitte beteiligen Sie sich sachlich. Danke. Die Redaktion/lv

    • Cando
    • 06.06.2011 um 16:42 Uhr

    Ich wünsche Herrn Oltrogge viel Erfolg bei dieser Revision, denn Beweiswürdigung ist nicht Aufgabe der Revisionsinstanz.

    Aus der Erfahrung mit den Reaktionen des 1. Strafsenats (der in diesem Fall zuständig wäre), würde ich die Chancen für die Revision als äußerst gering einschätzen.

    Hoffentlich ist dieses Debakel dann endlich vorbei.

    11 Leser-Empfehlungen
    • Cando
    • 06.06.2011 um 16:48 Uhr

    Die Revision ist im Gegensatz zur Berufung - die es für erstinstanzliche Verfahren am Landgericht nicht gibt - kein Rechtsmittel, in dem eine erneute Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung stattfindet. Die Revision dient lediglich der Korrektur von Rechtsfehlern, die der Vorinstanz unterlaufen sind.

    In Sachen Beweiswürdigung wird der BGH nur bei schwersten Fehlern das Urteil des LG aufheben - anderenfalls jedoch die Revision der Staatsanwaltschaft als (offensichtlich) unbegründet verwerfen.

    Ich persönlich glaube, dass die Chancen für diese Revision nahe bei Null liegen.

    Eine Leser-Empfehlung
  3. ist ein weisungsgebundener Beamter. Aber es scheint, es würden seine Vorgesetzten ihn in diesem inzwischen possenhaften Spiel weiter gewähren lassen wollen. Aus welchen Gründen erschließt sich mir allerdings nicht. Ich kann nur vermuten, dass keiner der Verantwortlichen des Rückgrat hat, dem Ganzen ein Ende zu machen.

    Antwort auf "Schon wieder Walther"
    • B.B.
    • 06.06.2011 um 16:50 Uhr

    Entfernt. Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, die sie nicht belegen können und diskutieren Sie auf Faktenlage. Danke, die Redaktion/se.

    14 Leser-Empfehlungen
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    • Tupaq
    • 07.06.2011 um 8:47 Uhr

    Um wegen Falschaussage verurteilt zu werden, müsste man die Falschaussage NACHWEISEN. Das dürfte kaum gelingen. ebenso wie es schwer war, die Vergewaltigung nachzuweisen- weil es eben keine Zeugen gab. Im ersten Verfahren waren die Beweise nicht ausreichend, aber in der Tendenz und einzelnen Teilen gegen Kachelmann. Deshalb will die Staatsanwaltschaft auch in Revision gehen.

    • Tupaq
    • 07.06.2011 um 8:47 Uhr

    Um wegen Falschaussage verurteilt zu werden, müsste man die Falschaussage NACHWEISEN. Das dürfte kaum gelingen. ebenso wie es schwer war, die Vergewaltigung nachzuweisen- weil es eben keine Zeugen gab. Im ersten Verfahren waren die Beweise nicht ausreichend, aber in der Tendenz und einzelnen Teilen gegen Kachelmann. Deshalb will die Staatsanwaltschaft auch in Revision gehen.

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