Beten in der Schule: Streit um Religionsfreiheit in letzter Instanz
Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt, ob ein junger Muslim in der Schule beten darf. Gestritten wird um Religionsfreiheit oder eine mögliche Störung des Schulfriedens.
Wenn für den Berliner Schüler Yunus M. alles nach Plan läuft, wird er bald nicht nur seine Abi-Klausuren schreiben, sondern zuvor noch ein Stück Rechtsgeschichte. Erstmals verhandelt an diesem Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in letzter Instanz über eine Klage, auf dem Schulgelände nach islamischem Ritus beten zu dürfen.
Das Urteil im bundesweit beachteten Streit ist zwar nur für Schule und Schüler im konkreten Fall verbindlich, strahlt aber auf ähnliche Konflikte in Berlin und im Bundesgebiet aus.
Sollte das Gericht dem jungen Muslim das Beten in Unterrichtspausen ermöglichen, könnten sich Muslime oder Angehörige anderer Religionen künftig ebenfalls darauf berufen. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatte Yunus M. im September 2009 gewonnen, vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Mai 2010 hingegen verloren. Dieses Urteil will er nun in der Revision vor Deutschlands höchstem Verwaltungsgericht prüfen lassen.
"Wir erwarten die Zurückweisung der Revision", sagte Beate Stoffers, Sprecherin der Bildungsverwaltung, dem Tagesspiegel. Der Konflikt sei als Einzelfall vor dem Hintergrund der besonderen Situation am Weddinger Diesterweg-Gymnasium zu betrachten, wo Yunus M. zur Schule geht. Direktorin Brigitte Burchardt hatte dem Jungen das Beten im November 2007 verboten, nachdem der sich mit sieben Freunden im Schulflur mittags nach Mekka verneigt hatte. Sie befürchtete, dass streng religiöse Schüler Druck auf die anderen ausüben könnten; an der Schule mit 90 Prozent Schülern nichtdeutscher Herkunft seien alle Weltreligionen vertreten. Wenn alle Schüler auf ihr Gebetsrecht pochen würden, "könnte ich die Schule schließen", sagte Burchardt damals.
Trotzdem sprach das Verwaltungsgericht Berlin dem seinerzeit 16-Jährigen ein Betrecht zu. In der Öffentlichkeit wurde dies als "Anspruch auf einen Gebetsraum" missdeutet, was so nicht entschieden worden war. Gleichwohl urteilte das OVG im Mai 2010 gegen das Recht auf Schulgebet, weil es den Schulfrieden stören und Schüler beeinflussen könne. Es meinte auch, dass ein getrennter Raum als "flankierende Maßnahme" notwendig sei, wenn man denn Gebete ermöglichen wolle. Dies jedoch würde "die organisatorischen Möglichkeiten sprengen". Der Schüler hatte bis dahin einen umgewidmeten Computerraum nutzen dürfen, er soll ihn aber nur ein rundes Dutzend Male aufgesucht haben.
Im OVG-Urteil hieß es noch, allein am Diesterweg-Gymnasium habe es fünf Gebetsraum-Anträge gegeben. Doch folgte später kein weiterer Streit. Die Sprecherin der Schulverwaltung betonte, Konflikte würden in Berlin entlang der Lehrer-Handreichung "Islam und Schule" gelöst. Darin wird keine harte Linie eingefordert. Man plädiert vielmehr für ein Entgegenkommen: Da "das Gebet nicht länger als fünf Minuten dauern muss und theoretisch an jedem Ort verrichtet werden kann, reichen gegebenenfalls eine Schulpause und ein ruhiger Ort hierfür aus." Allerdings dürfe der Schulbetrieb nicht gestört und müssten Schülerinnen und Schüler vor Beeinträchtigung oder Druck geschützt werden.
Die Tatsachen gelten als festgestellt; vor dem Bundesverwaltungsgericht geht es jetzt nur darum, ob die Religionsfreiheit des jungen Mannes ausreichend gewürdigt wurde. Schulen sind, anders als viele mutmaßen, auch nach Auffassung der OVG-Richter keine religionsfreien Räume. Die Einschränkung sei allerdings gerechtfertigt, weil einer "durchaus konkreten Gefahr" für den Schulfrieden zu begegnen sei.
Sollte die Revision zurückgewiesen werden, kann der junge Mann noch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen und dort das Urteil anfechten. Sollte dagegen Yunus M. Recht bekommen, steht dem Land Berlin keine Beschwerde zu; das Urteil wäre endgültig.





Das ganze Probleme wäre ohne die Religionsphobie der Schulleitung wohl kaum aufgetreten.
Man hätte den Schüler einfach in der Pause beten lassen müssen ohne Extra-Raum. Keinerlei Sonderregeln wären erforderlich gewesen. Seine Religionsfreiheit wäre geachtet worden, ebenso die Religionsfreiheit der anderen Schüler, die beinhaltet zu keinen religiösen Handlungen gezwungen zu werden, nicht aber, wie hier fälschlicherweise vermutet, von den religiösen Handlungen anderer nichts mit zu bekommen.
Und vermutlich wäre dem Schüler die ganze Sache nach ein paar Tagen eh zu blöd geworden und er hätte von selbst auf das Beten in der Pause verzichtet.
... Religionsfreiheit der anderen Schüler"
Das sehe ich ganz anders.
Besagter Schüler betete auf einen für jeden in der Schule zugänglichen Flur.
Zum einen dürfte ein solches Verhalten den Mitmoslems demonstrieren, wie sich ein "guter Moslem" verhält (und sie es ihm nachmachen sollen), zum anderen werden nichtislamische Schüler durch eine einzige Religion behelligt, der sie gar nicht angehören.
Da ist dann ganz schnell der Schulfrieden gestört.
In den USA und im UK löst sich dieses Thema der Religionsausübung im öffentlichen Raum allmählich mit der Einführung sogenannter "Multi Faith Rooms" bzw. "Philosophy Rooms".
Somit können etwa Mitarbeiter, Studenten und Schüler ihre Gebete, Andacht, Lesungen etc. nachgehen, ohne dabei andere zu beeinflussen bzw. den Betrieb zu stören.
In Deutschland heisst das dann "Raum der Ruhe", könnte jede öffentliche Einrichtung haben und somit wäre das ganze Thema erledigt.
VG
... Religionsfreiheit der anderen Schüler"
Das sehe ich ganz anders.
Besagter Schüler betete auf einen für jeden in der Schule zugänglichen Flur.
Zum einen dürfte ein solches Verhalten den Mitmoslems demonstrieren, wie sich ein "guter Moslem" verhält (und sie es ihm nachmachen sollen), zum anderen werden nichtislamische Schüler durch eine einzige Religion behelligt, der sie gar nicht angehören.
Da ist dann ganz schnell der Schulfrieden gestört.
In den USA und im UK löst sich dieses Thema der Religionsausübung im öffentlichen Raum allmählich mit der Einführung sogenannter "Multi Faith Rooms" bzw. "Philosophy Rooms".
Somit können etwa Mitarbeiter, Studenten und Schüler ihre Gebete, Andacht, Lesungen etc. nachgehen, ohne dabei andere zu beeinflussen bzw. den Betrieb zu stören.
In Deutschland heisst das dann "Raum der Ruhe", könnte jede öffentliche Einrichtung haben und somit wäre das ganze Thema erledigt.
VG
... Religionsfreiheit der anderen Schüler"
Das sehe ich ganz anders.
Besagter Schüler betete auf einen für jeden in der Schule zugänglichen Flur.
Zum einen dürfte ein solches Verhalten den Mitmoslems demonstrieren, wie sich ein "guter Moslem" verhält (und sie es ihm nachmachen sollen), zum anderen werden nichtislamische Schüler durch eine einzige Religion behelligt, der sie gar nicht angehören.
Da ist dann ganz schnell der Schulfrieden gestört.
"Zum einen dürfte ein solches Verhalten den Mitmoslems demonstrieren, wie sich ein "guter Moslem" verhält (und sie es ihm nachmachen sollen)"
Sicher, aber das gehört neben der Religionsfreiheit auch zur geschützten Meinungsfreiheit. Genauso wie der Schüler nicht verlangen kann, das andere Schüler sein Verhalten nicht kritisieren dürfen. Wenn Sie so anfangen müsste man auch Vegetarier dazu zwingen in der Schule Fleisch zu essen, schließlich demonstriert auch der Vegetarier mit seiner fleischfreien Ernährung, wie man sich seiner Meinung nach verhalten sollte.
"zum anderen werden nichtislamische Schüler durch eine einzige Religion behelligt, der sie gar nicht angehören."
In einer Gesellschaft mit Religionsfreiheit muss jeder ertragen, das es auch andere Weltanschauungen als die eigene gibt. Der muslimische Schüler kann auch nicht verlangen keine unverschleierten Frauen sehen zu müssen.
"Da ist dann ganz schnell der Schulfrieden gestört."
Das ist eine reine Schutzbehauptung um die Einschränkung eines Grundrechts zu rechtfertigen. Um ein Grundrecht einzuschränken müsste hier schon mehr her als reine Spekulation. Es müsste tatsächlich der Nachweis her, das Schüler unter Druck gesetzt werden und deshalb ihre Religionsfreiheit nicht nutzen können und diese Grundrechtseinschränkungen müssten stärker sein, als die Einschränkung des Grundrechts des Schülers der Beten will.
"Da ist dann ganz schnell der Schulfrieden gestört."
Wow wirklich schön nachgesagt. Hätten Sie das Wort "Schulfrieden" auch benutzt wenn es im Artikel nicht vorgekommen wäre?
aber in Deutschland gibt es die Meinungfreiheit die auch das Zeigen von Religiösen Sybolen oder Taten erlaubt.
"Zum einen dürfte ein solches Verhalten den Mitmoslems demonstrieren, wie sich ein "guter Moslem" verhält (und sie es ihm nachmachen sollen), zum anderen werden nichtislamische Schüler durch eine einzige Religion behelligt, der sie gar nicht angehören.
Da ist dann ganz schnell der Schulfrieden gestört."
Ihr Einwand gegen den Komentar Ihres Adressaten geht fehl.
Es ist doch völlig abwegig die Schüler vor so etwas bewahren zu wollen - mit derartigen Entscheidungen,
ob sie bei Trends mitmachen oder nicht,
sich nötigen zu lassen oder nicht, werden sie täglich konfrontiert.
Das gehört zum Erwachsenwerden.
Was Sie hier propagieren läuft doch auf eine ganz ungesunde Sterilität hinaus.
"Zum einen dürfte ein solches Verhalten den Mitmoslems demonstrieren, wie sich ein "guter Moslem" verhält (und sie es ihm nachmachen sollen)"
Sicher, aber das gehört neben der Religionsfreiheit auch zur geschützten Meinungsfreiheit. Genauso wie der Schüler nicht verlangen kann, das andere Schüler sein Verhalten nicht kritisieren dürfen. Wenn Sie so anfangen müsste man auch Vegetarier dazu zwingen in der Schule Fleisch zu essen, schließlich demonstriert auch der Vegetarier mit seiner fleischfreien Ernährung, wie man sich seiner Meinung nach verhalten sollte.
"zum anderen werden nichtislamische Schüler durch eine einzige Religion behelligt, der sie gar nicht angehören."
In einer Gesellschaft mit Religionsfreiheit muss jeder ertragen, das es auch andere Weltanschauungen als die eigene gibt. Der muslimische Schüler kann auch nicht verlangen keine unverschleierten Frauen sehen zu müssen.
"Da ist dann ganz schnell der Schulfrieden gestört."
Das ist eine reine Schutzbehauptung um die Einschränkung eines Grundrechts zu rechtfertigen. Um ein Grundrecht einzuschränken müsste hier schon mehr her als reine Spekulation. Es müsste tatsächlich der Nachweis her, das Schüler unter Druck gesetzt werden und deshalb ihre Religionsfreiheit nicht nutzen können und diese Grundrechtseinschränkungen müssten stärker sein, als die Einschränkung des Grundrechts des Schülers der Beten will.
"Da ist dann ganz schnell der Schulfrieden gestört."
Wow wirklich schön nachgesagt. Hätten Sie das Wort "Schulfrieden" auch benutzt wenn es im Artikel nicht vorgekommen wäre?
aber in Deutschland gibt es die Meinungfreiheit die auch das Zeigen von Religiösen Sybolen oder Taten erlaubt.
"Zum einen dürfte ein solches Verhalten den Mitmoslems demonstrieren, wie sich ein "guter Moslem" verhält (und sie es ihm nachmachen sollen), zum anderen werden nichtislamische Schüler durch eine einzige Religion behelligt, der sie gar nicht angehören.
Da ist dann ganz schnell der Schulfrieden gestört."
Ihr Einwand gegen den Komentar Ihres Adressaten geht fehl.
Es ist doch völlig abwegig die Schüler vor so etwas bewahren zu wollen - mit derartigen Entscheidungen,
ob sie bei Trends mitmachen oder nicht,
sich nötigen zu lassen oder nicht, werden sie täglich konfrontiert.
Das gehört zum Erwachsenwerden.
Was Sie hier propagieren läuft doch auf eine ganz ungesunde Sterilität hinaus.
Was heißt Religionsfreiheit in dieser Sache?
Ist es die Freiheit, dass ein jeder Mensch sich zu seinem Glauben bekennen und ihn ausüben kann oder ist es die Abwesenheit der Religionen und dazugehörigen Rituale im öffentlichen Raum?
Artikel 4 Punkt 2 ist eindeutig und dürfte jedem Menschen das Recht geben, jederzeit und überall zu beten.
Was in dem Artikel durchklingt, ist zum einen die Angst vor (der) Religion. Ich zitiere: "Sie befürchtete, dass streng religiöse Schüler Druck auf die anderen ausüben könnten, [...]."
Und zum anderen der organisatorische Aspekt: "Wenn alle Schüler auf ihr Gebetsrecht pochen würden, "'könnte ich die Schule schließen.'"
Meiner Meinung nach haben Religionen in einer staatlichen Schule (wichtig!) nichts verloren. Ich denke, dass es jedem Menschen ab einem bestimmten Alter (Mein Vorschlag: ab 18), frei steht sich zu einer Religion zu bekennen, mit allen Rechten und Pflichten, die daraus entspringen.
Davor kann sich ein junger Mensch gern zu einer Religion bekennen, sollte aber zur Kenntnis nehmen, dass es dann Privatsache ist und öffentliche Einrichtungen, die zum Beispiel konfessionslos oder überkonfessionell sind, keinen Platz für die Religionsausübung bieten.
Ich weiß, dass man dafür das Grundgesetz ändern müsste, aber was soll's. Irgendwann erfährt jedes Ideal seinen pragmatischen Feinschliff.
...im öffentlichen Raum"
Abgesehen davon, daß ich öffentliche Zurschaustellung übertriebener Frömmelei (wie z.B. das Massenbeten der Salafisten auf einem Marktplatz in Mönchengladbach) ablehne und auch gerne verbannt sähe ist die Situation in staatlichen Schulen schon etwas problematischer.
Die Schüler können sich der Anwesenheitspflicht (=Schulpflicht) ja nicht entziehen, um solchen Frömmeleien aus dem Weg zu gehen.
Ich als Eltern(teil) würde dagegen vorgehen, wenn mein(e) Kind(r) in einer Zwangslehranstalt auch noch einer potentiellen religiösen Indoktrinierung ausgesetzt wäre(n), mit der ich nicht einverstanden bin.
Es ist dabei völlig egal, ob es sich um Islam, Christentum, Hinduismus oder sonst was handelt.
"Ich denke, dass es jedem Menschen ab einem bestimmten Alter (Mein Vorschlag: ab 18), frei steht sich zu einer Religion zu bekennen."
Das ist doch schon mit 14 der Fall, die Religionsmündigkeit.
@nozomi07: Vielen Dank für die Präzisierung. Ich meinte mit meinem Vorschlag, dass sich aus dem Bekenntnis vor dem 18. Lebensjahr zu einer Religion kein Anspruch auf Art. 4 Punkt 2 GG ableitet, um es mal zu verklausulieren. Ich würde also allen Menschen vor dem 18. Lebensjahr die Möglichkeit verweigern, ihre Religion in öffentlichen Räumen (wichtig!) auszuüben. Was sie zu hause tun oder in eigens dafür eingerichteten Räumen (Kirchen, Moscheen, Synagogen, Zentren, etc.), überlasse ich den Menschen weiterhin. Dafür trete ich ein.
...im öffentlichen Raum"
Abgesehen davon, daß ich öffentliche Zurschaustellung übertriebener Frömmelei (wie z.B. das Massenbeten der Salafisten auf einem Marktplatz in Mönchengladbach) ablehne und auch gerne verbannt sähe ist die Situation in staatlichen Schulen schon etwas problematischer.
Die Schüler können sich der Anwesenheitspflicht (=Schulpflicht) ja nicht entziehen, um solchen Frömmeleien aus dem Weg zu gehen.
Ich als Eltern(teil) würde dagegen vorgehen, wenn mein(e) Kind(r) in einer Zwangslehranstalt auch noch einer potentiellen religiösen Indoktrinierung ausgesetzt wäre(n), mit der ich nicht einverstanden bin.
Es ist dabei völlig egal, ob es sich um Islam, Christentum, Hinduismus oder sonst was handelt.
"Ich denke, dass es jedem Menschen ab einem bestimmten Alter (Mein Vorschlag: ab 18), frei steht sich zu einer Religion zu bekennen."
Das ist doch schon mit 14 der Fall, die Religionsmündigkeit.
@nozomi07: Vielen Dank für die Präzisierung. Ich meinte mit meinem Vorschlag, dass sich aus dem Bekenntnis vor dem 18. Lebensjahr zu einer Religion kein Anspruch auf Art. 4 Punkt 2 GG ableitet, um es mal zu verklausulieren. Ich würde also allen Menschen vor dem 18. Lebensjahr die Möglichkeit verweigern, ihre Religion in öffentlichen Räumen (wichtig!) auszuüben. Was sie zu hause tun oder in eigens dafür eingerichteten Räumen (Kirchen, Moscheen, Synagogen, Zentren, etc.), überlasse ich den Menschen weiterhin. Dafür trete ich ein.
Meiner Meinung nach, fällt Religion unter Meinungsfreiheit und sollte auch genau so behandelt werden.
Insbesondere bedarf es keiner gesonderten Erwähnung im Grundgesetz und keiner gesonderten Rechtssprechung.
religion ist eher das gegenteil von meinungsfreiheit, weil die 3 monotheistischen religionen nur funktionieren, wenn man die argumente, die gegen die religion sprechen mit gewalt tabuisiert und verbietet.
wer religion in einer allgemeinen schule eine grosse bühne bietet, der spaltet die schülerschaft und fördert ein klima von angst und gewalt.
das möchte ich einmal sehen, was los wäre, wenn einer der umstehenden seine meinungsfreiheit beim gebet nach mecka wahrnimmt und als kommentar danach offen sagt: "der mensch hat gott erschaffen und nicht umgekehrt, ihr betet eure eigene phantasie an, ihr seit irrational" ...
religion ist eher das gegenteil von meinungsfreiheit, weil die 3 monotheistischen religionen nur funktionieren, wenn man die argumente, die gegen die religion sprechen mit gewalt tabuisiert und verbietet.
wer religion in einer allgemeinen schule eine grosse bühne bietet, der spaltet die schülerschaft und fördert ein klima von angst und gewalt.
das möchte ich einmal sehen, was los wäre, wenn einer der umstehenden seine meinungsfreiheit beim gebet nach mecka wahrnimmt und als kommentar danach offen sagt: "der mensch hat gott erschaffen und nicht umgekehrt, ihr betet eure eigene phantasie an, ihr seit irrational" ...
"Zum einen dürfte ein solches Verhalten den Mitmoslems demonstrieren, wie sich ein "guter Moslem" verhält (und sie es ihm nachmachen sollen)"
Sicher, aber das gehört neben der Religionsfreiheit auch zur geschützten Meinungsfreiheit. Genauso wie der Schüler nicht verlangen kann, das andere Schüler sein Verhalten nicht kritisieren dürfen. Wenn Sie so anfangen müsste man auch Vegetarier dazu zwingen in der Schule Fleisch zu essen, schließlich demonstriert auch der Vegetarier mit seiner fleischfreien Ernährung, wie man sich seiner Meinung nach verhalten sollte.
"zum anderen werden nichtislamische Schüler durch eine einzige Religion behelligt, der sie gar nicht angehören."
In einer Gesellschaft mit Religionsfreiheit muss jeder ertragen, das es auch andere Weltanschauungen als die eigene gibt. Der muslimische Schüler kann auch nicht verlangen keine unverschleierten Frauen sehen zu müssen.
"Da ist dann ganz schnell der Schulfrieden gestört."
Das ist eine reine Schutzbehauptung um die Einschränkung eines Grundrechts zu rechtfertigen. Um ein Grundrecht einzuschränken müsste hier schon mehr her als reine Spekulation. Es müsste tatsächlich der Nachweis her, das Schüler unter Druck gesetzt werden und deshalb ihre Religionsfreiheit nicht nutzen können und diese Grundrechtseinschränkungen müssten stärker sein, als die Einschränkung des Grundrechts des Schülers der Beten will.
...im öffentlichen Raum"
Abgesehen davon, daß ich öffentliche Zurschaustellung übertriebener Frömmelei (wie z.B. das Massenbeten der Salafisten auf einem Marktplatz in Mönchengladbach) ablehne und auch gerne verbannt sähe ist die Situation in staatlichen Schulen schon etwas problematischer.
Die Schüler können sich der Anwesenheitspflicht (=Schulpflicht) ja nicht entziehen, um solchen Frömmeleien aus dem Weg zu gehen.
Ich als Eltern(teil) würde dagegen vorgehen, wenn mein(e) Kind(r) in einer Zwangslehranstalt auch noch einer potentiellen religiösen Indoktrinierung ausgesetzt wäre(n), mit der ich nicht einverstanden bin.
Es ist dabei völlig egal, ob es sich um Islam, Christentum, Hinduismus oder sonst was handelt.
"Die Schüler können sich der Anwesenheitspflicht (=Schulpflicht) ja nicht entziehen, um solchen Frömmeleien aus dem Weg zu gehen."
Das gilt für den Schüler, der beten möchte aber ebenso und gleichzeitig sind Schulgelände doch in aller Regel groß genug, damit die Schüler welche sich von dem beten eines anderen Schülers gestört fühlen, nicht mehr als einen flüchtigen Blick mitbekommen müssen.
"Ich als Eltern(teil) würde dagegen vorgehen, wenn mein(e) Kind(r) in einer Zwangslehranstalt auch noch einer potentiellen religiösen Indoktrinierung ausgesetzt wäre(n), mit der ich nicht einverstanden bin."
Wenn sie so argumentieren müssen sie die Schulpflicht komplett abschaffen. Denn damit hätten Eltern immer etwas in der Hand um ihre Kinder von der Schule abzumelden. Religionen und Weltanschauungen sind nach dem Grundgesetz gleichgestellt, wenn man das bis zur letzten Konsequenz durchdenkt kommt man darauf, das Eltern dann ihre Kinder abmelden können müssten, sobald irgendein Schüler irgendwelche sichtbaren Anzeichen einer abweichenden Religion oder Weltanschauung zeigt. Da müssten Sie dann anfangen, den Schülern auch das Tragen von Anti-Atomkraft Buttons oder AIDS Schleifen zu verbieten. In unserer offenen Gesellschaft muss jeder damit leben, das andere Leute auch andere Vorstellungen über die richtige Lebensweise haben können, am besten lernen die Schüler das gleich in der Schule anstatt dort in einer sterilen Scheinwelt groß zu werden.
@J.E.B.: Ich meine mit Abwesenheit der Religionen, dass Symbole, Räume und Rituale dergleichen, in einer Schule nichts verloren haben. Konkret für den im Artikel beschriebenen Fall heißt das, der junge Mann muss mit dem Beten bis nach Unterrichtsschluss warten.
Ich finde auch, dass der Freiheitsbegriff hier in der Diskussion per se sehr inflationär gebraucht wird ohne die Konsequenzen zu bedenken. Niemand macht sich so richtig Gedanken darüber, wie ein Staat ein Grundrecht wie das der Religionsfreiheit in die Realität übersetzen soll. Heißt Freiheit tatsächlich, dass ein jeder Mensch alles (!), immer (!) und überall (!) ausüben kann? Ist das real machbar? Oder ist es ein pragmatisch verstandener Freiheitsbegriff, wenn der Staat seinen Bürgern in Aussicht stellt, dass sie alles zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten tun dürfen?
"Die Schüler können sich der Anwesenheitspflicht (=Schulpflicht) ja nicht entziehen, um solchen Frömmeleien aus dem Weg zu gehen."
Das gilt für den Schüler, der beten möchte aber ebenso und gleichzeitig sind Schulgelände doch in aller Regel groß genug, damit die Schüler welche sich von dem beten eines anderen Schülers gestört fühlen, nicht mehr als einen flüchtigen Blick mitbekommen müssen.
"Ich als Eltern(teil) würde dagegen vorgehen, wenn mein(e) Kind(r) in einer Zwangslehranstalt auch noch einer potentiellen religiösen Indoktrinierung ausgesetzt wäre(n), mit der ich nicht einverstanden bin."
Wenn sie so argumentieren müssen sie die Schulpflicht komplett abschaffen. Denn damit hätten Eltern immer etwas in der Hand um ihre Kinder von der Schule abzumelden. Religionen und Weltanschauungen sind nach dem Grundgesetz gleichgestellt, wenn man das bis zur letzten Konsequenz durchdenkt kommt man darauf, das Eltern dann ihre Kinder abmelden können müssten, sobald irgendein Schüler irgendwelche sichtbaren Anzeichen einer abweichenden Religion oder Weltanschauung zeigt. Da müssten Sie dann anfangen, den Schülern auch das Tragen von Anti-Atomkraft Buttons oder AIDS Schleifen zu verbieten. In unserer offenen Gesellschaft muss jeder damit leben, das andere Leute auch andere Vorstellungen über die richtige Lebensweise haben können, am besten lernen die Schüler das gleich in der Schule anstatt dort in einer sterilen Scheinwelt groß zu werden.
@J.E.B.: Ich meine mit Abwesenheit der Religionen, dass Symbole, Räume und Rituale dergleichen, in einer Schule nichts verloren haben. Konkret für den im Artikel beschriebenen Fall heißt das, der junge Mann muss mit dem Beten bis nach Unterrichtsschluss warten.
Ich finde auch, dass der Freiheitsbegriff hier in der Diskussion per se sehr inflationär gebraucht wird ohne die Konsequenzen zu bedenken. Niemand macht sich so richtig Gedanken darüber, wie ein Staat ein Grundrecht wie das der Religionsfreiheit in die Realität übersetzen soll. Heißt Freiheit tatsächlich, dass ein jeder Mensch alles (!), immer (!) und überall (!) ausüben kann? Ist das real machbar? Oder ist es ein pragmatisch verstandener Freiheitsbegriff, wenn der Staat seinen Bürgern in Aussicht stellt, dass sie alles zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten tun dürfen?
Klare Worte, dass die "Schülerinnen und Schüler vor Beeinträchtigung oder Druck geschützt" werden müssen.
Aber wie sieht es dann mit dem Kruzifix-Zwang an bayrischen Schulen aus? Wie mit den Konfessionsschulen in öffentlicher Trägerschaft, wie es sie in einigen Bunseländern gibt?
Mir scheint, hier wird mit zweierlei Maß gemessen. Das Christentum darf beeinflussen und Druck ausüben - der Islam nicht. Wie schon beim Kopftuchverbot, das natürlich nur für Muslime gilt, nicht für Nonnen. Warum gehen wir nicht endlich den Schritt zur klaren Trennung von Staat und Religion?
Entfernt. Verzichten Sie auf diskriminierende Äußerungen. Die Redaktion/mak
Es besteht an staatlichen Schulen im tiefsten Bayern nicht nur der Kruzifixzwang.
Es besteht der Kirchenzwang für die Schuljahresanfangs- und Schuljahresschlussgottesdienste. Fernbleiben war (mir) nicht erlaubt!
In den Grundschulklassen wird am Anfang des Schultages gemeinsam gebetet und am Ende auch. Nicht mitmachen ist auch hier nicht erlaubt.
Teilweise wird nicht einmal Ethikunterricht angeboten, dann muss man Religion machen.
Und das an staatlichen Schulen!
Entfernt. Verzichten Sie auf diskriminierende Äußerungen. Die Redaktion/mak
Es besteht an staatlichen Schulen im tiefsten Bayern nicht nur der Kruzifixzwang.
Es besteht der Kirchenzwang für die Schuljahresanfangs- und Schuljahresschlussgottesdienste. Fernbleiben war (mir) nicht erlaubt!
In den Grundschulklassen wird am Anfang des Schultages gemeinsam gebetet und am Ende auch. Nicht mitmachen ist auch hier nicht erlaubt.
Teilweise wird nicht einmal Ethikunterricht angeboten, dann muss man Religion machen.
Und das an staatlichen Schulen!
Einen Gebetsraum einzurichten fände ich unangebracht, doch dem Schüler das Beten zu verbieten (!!!) geht gar nicht. Selbstverständlich hat er das Recht, zu beten, wo und wann er will, süpeziell, wenn er sich in der Scule aufhält, da er sich nicht zum Spaß da aufhält, sondern schulpflichtig ist. Ein verbot der Ausübung seiner Religion innerhalb der Schule käme für ihn also einem Religionsverbot für den halben Tag gleich, und das ist vom Grunmdgesetz nicht gedeckt. Zumal ich auch diese Einstellung, andere Schüler würden sich da zu etwas gezwungen fühlen, absolut nicht nachvollziehen kann. Sind das selbstständig denkende Menschen oder nicht? Sollen sie in der Schule zu selbst denkienden und toleranten Menschen gemacht werden oder nicht?
Stattdessen lebt die Schule hier Intoleranz und Ansgt vor, stat einen gesunden Umgang mit Religion einzuführen. Mei je, lasst ihn doch beten, solang er die anderen damit in Ruhe lässt, ist doch okay. Jemand anderen beten zu sehen, ist nun wahrlich keine Belästigung, egal ob es ein Moslem oder ein Jude oder ein Buddhist ist. Und sicherlich ist Religion Privatsache, aber das bedeutet nur, dass der Staat sich nicht einzumischen hat, keineswegs aber, dass Religion nur heimlich zu Hause oder in dafür vorgesehenen Gebäuden auszuüben ist. Die zunehmende Intoleraz gegenüber Religionen ist keineswegs besser als die Intoleranz zwischen Religionen, die wir jahrhundertelang hatten.
Vielen Dank für Ihren aufgeklärten Umgang mit dem Phänomen der Religionsausübung.
Auch das Grundgesetz und zumindest die Rechtsprechung des BVerwG und BVerfG sprechen ebenfalls eine sehr deutliche Sprache:
Art. 4 GG eröffnet den Schutzbereich des Bürgers, die Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu betätigen. Er schützt jedes religiös oder weltanschaulich motivierte Verhalten (forum externum). Die Religionsfreiheit umfaßt „das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln“ (BVerfGE 108, 282, 297; st Rspr seit BVerfGE 24, 236, 246, 247–250; 32, 98, 106 f; zuletzt BVerfG DÖV 2007, 202).
Darüber hinaus gebietet er in seiner Schutzfunktion dem Staat, ausreichenden Raum für eine aktive Betätigung persönlicher Glaubensüberzeugungen zu gewährleisten und damit die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern.
Vielen Dank für Ihren aufgeklärten Umgang mit dem Phänomen der Religionsausübung.
Auch das Grundgesetz und zumindest die Rechtsprechung des BVerwG und BVerfG sprechen ebenfalls eine sehr deutliche Sprache:
Art. 4 GG eröffnet den Schutzbereich des Bürgers, die Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu betätigen. Er schützt jedes religiös oder weltanschaulich motivierte Verhalten (forum externum). Die Religionsfreiheit umfaßt „das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln“ (BVerfGE 108, 282, 297; st Rspr seit BVerfGE 24, 236, 246, 247–250; 32, 98, 106 f; zuletzt BVerfG DÖV 2007, 202).
Darüber hinaus gebietet er in seiner Schutzfunktion dem Staat, ausreichenden Raum für eine aktive Betätigung persönlicher Glaubensüberzeugungen zu gewährleisten und damit die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern.
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