Verfassungsgericht: Bezeichnung rechtsradikal von Meinungsfreiheit gedeckt
Weil ein Anwalt von Kollegen als rechtsradikal bezeichnet wurde, hatte er auf Unterlassung geklagt. Die Verfassungsrichter aber verweisen auf die Meinungsfreiheit.
Die Bezeichnung anderer Menschen als rechtsradikal ist ein Werturteil und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht müsse dahinter zurückstehen, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Ein Rechtsanwalt hatte auf Unterlassung geklagt, weil er in einem Internetforum als rechtsradikal bezeichnet wurde. Er hatte vor zwei Gerichten in Bayern Erfolg. Diese Unterlassungsurteile hob das Verfassungsgericht in Karlsruhe auf.
Der Rechtsanwalt hatte Beiträge im Internet zur Diskussion gestellt. Laut Gericht schrieb er unter anderem über die "khasarischen, also nicht-semitischen Juden", dass diese das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten. Die Khasaren waren ein Volk in Zentralasien, das im achten Jahrhundert überwiegend den jüdischen Glauben angenommen hatte. Außerdem schrieb er über das Grundgesetz der Bundesrepublik, es habe "transitorischen Charakter" und sei lediglich ein "ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte".
Eine letztlich nicht beweisfähige Einschätzung
Ein anderer Rechtsanwalt antwortete daraufhin im Netz: Wer meine, "die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im Verborgenen die Strippen ziehen", müsse "es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden". Sowohl das Landgericht Würzburg als auch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg verurteilten ihn zur Unterlassung dieser Äußerungen. Als unwahre Tatsachenbehauptungen (Landgericht) oder Schmähkritik (OLG) fielen sie nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte: Wenn Textbeiträge im Netz stehen, "muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine inhaltliche Diskussion möglich sein". Die Einschätzung, ob jemand rechtsextrem oder gar rechtsradikal sei, sei eine letztlich nicht beweisfähige Einschätzung. Auch eine unsachliche Schmähkritik liege hier nicht vor. Daher sei der Vorwurf von der Meinungsfreiheit erfasst, erklärten die Verfassungsrichter.
Im Einzelfall müsse aber abgewogen werden, ob die Meinungsäußerung unzulässig die Persönlichkeitsrechte des anderen verletze. Dies soll nun das Landgericht Würzburg nochmals prüfen.







Wenn Personen frei und öffentlich mit verallgemeinernden Diffamierungen über "andersartige" Menschen und Kulturen kokettieren und das mit der Meinungsfreiheit begründen, sollte man sie auch auf Grundlage der Meinungsfreiheit rechtsradikal nennen dürfen.
Hätte der gute Mann eigentlich wissen müssen, zumal als Anwalt.
Fragen wirft ( wieder mal) die bayerische Gerichtsbarkeit auf. In dem Zusammenhang fällt mir auch diese aktuelle Berichterstattung ein:
http://www.sueddeutsche.d...
http://www.sueddeutsche.d...
Ein Mann deckt auf und landet in der Psychiatrie.... Wie gut, dass es die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht gibt.
einen ganzen Sumpf verschrobener zwielichtiger Gestalten und ihrem latent antisemitischen und rechtsradikalen Geraune zu argumentieren.
Vgl.
http://www.dfg-vk-duisbur...
http://www.antiveganforum...
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