Bundesverfassungsgericht: Türkische Zeitung klagt wegen NSU-Prozess in Karlsruhe
Die Zeitung "Sabah" will sich den Zugang zum Münchner Prozess gerichtlich erstreiten. Das Verfassungsgericht soll klären, ob die Pressefreiheit eingeschränkt wurde.
© Peter Kneffel/dpa

Das Oberlandesgericht München
Im Streit um die Platzvergabe beim NSU-Prozess will die türkische Zeitung Sabah vor dem Bundesverfassungsgericht klagen. Seine Zeitung werde einen Eilantrag in Karlsruhe einreichen, kündigte der stellvertretende Chefredakteur Ismail Erel an. Das Gericht solle klären, ob türkische Medien durch das starre Zulassungsverfahren in ihren Rechten verletzt wurden.
"Wir denken, dass die Pressefreiheit und die Informationsfreiheit auch für die türkischsprachigen Journalisten hier in Deutschland gelten und deswegen wollen wir diesen Prozess auch live miterleben", sagte Erel dem ZDF. "Gerichtsverfahren müssen öffentlich sein. Auch für türkischstämmige Mitbürger in Deutschland." Acht der zehn mutmaßlichen Opfer der rechtsextremen Zwickauer Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) haben türkische Wurzeln.
Der Prozess gegen das mutmaßliche NSU-Mitglied Beate Zschäpe und Unterstützer der rechtsextremen Gruppe beginnt am 17. April in München. Dem NSU werden Morde an neun Menschen mit Migrationshintergrund und einer deutschen Polizistin zur Last gelegt.
Platzvergabe nach Eingangsstempel
Allerdings sorgt die Organisation des Gerichtsverfahrens durch das Oberlandesgericht München immer wieder für Kritik. So hatte es die 50 festen Plätze für Medienvertreter nach der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsanträge vergeben. Die meisten internationalen und alle türkischen Journalisten gingen dabei leer aus. Auch die türkische Tageszeitung Hürriyet prüft deshalb eine Klage. Zuvor hatte das Gericht auch türkischen Regierungsvertretern feste Platzreservierungen verweigert.
Die Journalisten der Karlsruher Justizpressekonferenz (JPK) haben sich wegen der Platzschwierigkeiten für eine Videoübertragung des Verfahrens in einen Nachbarraum des Gerichts ausgesprochen. "Das ist nach unserer Auffassung der – vermutlich – letzte gangbare Weg, insbesondere den bisher nicht zum Zug gekommenen türkischen Medien den Zugang zu diesem historischen Prozess zumindest teilweise doch noch zu ermöglichen", heißt es in einem offenen Brief der JPK.







Entfernt. Bitte verzichten Sie auf pauschalisierende Polemik. Danke, die Redaktion/sam
"Die Hauptverhandlung beginnt am Mittwoch, den 17. April 2013 um 10:00 Uhr und wird nach anliegendem Plan voraussichtlich bis mindestens 16. Januar 2014 fortgesetzt. (Pressemitteilung Strafsachen vom 4. März 2013 )"
Mich würde mal interessieren, wer tatsächlich noch in einem halben Jahr dem Prozess folgen wird.
Schliesslich bleibt es nicht bei einem Prozesstag, sondern es wird sich über Monate hinweg ziehen. Ich bezweifele, daß bei jeder Prozesssitzung der Saal voll ausgelastet ist.
Sie dürfen natürlich soviel zweifeln wie es Ihnen beliebt.
man lese sich die Akkreditierungsliste durch, und da ich vermute, daß das Ausland diesen Prozeß genau beobachten wird (es geht hier schließlich nicht um einen Einbruch oder Diebstahl), könnte es auch genau andersherum kommen. Das wird man sehen, wenn der Prozeß läuft.
Sie dürfen natürlich soviel zweifeln wie es Ihnen beliebt.
man lese sich die Akkreditierungsliste durch, und da ich vermute, daß das Ausland diesen Prozeß genau beobachten wird (es geht hier schließlich nicht um einen Einbruch oder Diebstahl), könnte es auch genau andersherum kommen. Das wird man sehen, wenn der Prozeß läuft.
Und wofür plädieren Sie nun mit Ihren Ausführungen, Tidyhoo?
Etwa dafür, dass ein Obergericht wie das OLG München sein Fähnlein nach dem Winde der öffentlichen Aufregung zu drehen habe, selbst wenn es dann über Jahrzehnte gewachsene höchstrichterliche BGH- und BVerfG-Rechtsprechung ignorieren und das Risiko, dass der Prozess erstinstanzlich "platzt", auf nahezu 100 % hochtreiben würde?
zur Durchführung des Prozesses sagt der Mitforist doch gar nichts - wer hier dazu Aussagen macht, sind Sie. Sie unterstellen ihm Aussagen, die er gar nicht gemacht hat. Merken Sie das eigentlich?
r.schewietzek,
- wir befinden uns hier in dem Kommentar-Bereich für Mitforisten zu einem Zeit-Online-Artikel, welcher im Kern die Durchführung des NSU-Prozesses zum Gegenstand hat.
- daher habe ich zu Gunsten von Tidyhoo vermutet, dass er mit seinem von mir kritisierten Kommentar zumindest versucht hatte, sich zum in Rede stehenden Thema zu äußern.
- dass ich Tidyhoo nichts unterstellt habe, sondern angesichts meiner Verständnislosigkeit, was seine Äußerungen mit dem eigentlichen Thema zu tun haben sollen und was er uns mit ihnen sagen will, mich ausweislich meiner Formulierungen auf Grundlage von Vermutungen geäußert habe, sollte m.E. für jeden mit einem Mindestmaß an Sprachkompetenz erkennbar sein.
Den Tenor und Worte Ihrer Kritik an meinem Kommentar aufgreifend frage ich zurück: Merken Sie das eigentlich, r.schewietzek?
zur Durchführung des Prozesses sagt der Mitforist doch gar nichts - wer hier dazu Aussagen macht, sind Sie. Sie unterstellen ihm Aussagen, die er gar nicht gemacht hat. Merken Sie das eigentlich?
r.schewietzek,
- wir befinden uns hier in dem Kommentar-Bereich für Mitforisten zu einem Zeit-Online-Artikel, welcher im Kern die Durchführung des NSU-Prozesses zum Gegenstand hat.
- daher habe ich zu Gunsten von Tidyhoo vermutet, dass er mit seinem von mir kritisierten Kommentar zumindest versucht hatte, sich zum in Rede stehenden Thema zu äußern.
- dass ich Tidyhoo nichts unterstellt habe, sondern angesichts meiner Verständnislosigkeit, was seine Äußerungen mit dem eigentlichen Thema zu tun haben sollen und was er uns mit ihnen sagen will, mich ausweislich meiner Formulierungen auf Grundlage von Vermutungen geäußert habe, sollte m.E. für jeden mit einem Mindestmaß an Sprachkompetenz erkennbar sein.
Den Tenor und Worte Ihrer Kritik an meinem Kommentar aufgreifend frage ich zurück: Merken Sie das eigentlich, r.schewietzek?
Sie dürfen natürlich soviel zweifeln wie es Ihnen beliebt.
Entfernt. Bitte verzichten Sie auf das Austragen von Privatfehden und achten Sie auf einen respektvollen Tonfall. Danke, die Redaktion/sam
Entfernt. Der Kommentar, auf den Sie sich beziehen, wurde inzwischen entfernt. Bitte verzichten Sie auf das Austragen von Privatfehden. Danke, die Redaktion/sam
http://m.faz.net/aktuell/...
Und selbst wenn dies hinterher wider Erwarten beanstandet würde, würde der BGH mitnichten auf einen absoluten Revisionsgrund nach §338 Nr. 6 StPo erkennen, sondern auf einen relativen nach §337 StPo.
"....Überdies wird und wurde seit jeher § 338 Nr. 6 StPO in feststehender Rechtsprechung dahin verstanden, daß eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit und damit ein absoluter Revisionsgrund nur in der gesetzwidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit zu sehen ist, nicht aber dann, wenn die Öffentlichkeit zugelassen wird, obwohl ihr Ausschluß gesetzlich erlaubt oder gar zwingend vorgeschrieben war (...).
An dieser Rechtslage hat § 169 Satz 2 GVG nichts geändert...."
http://openjur.de/u/61446...
Das Risiko wäre also selbst bei einer eher unwahrscheinlichen Rechtswidrigkeit beherrschbar.
Ihrer Aufmerksamkeit, fse69, ist entgangen, dass ich explizit von den Vorgaben der Verfassungsrechtsprechung, und nicht von etwaigen der einfach-gesetzlichen Rechtsprechung gesprochen habe.
Zu den verfassungsrechtlichen Einschränkungen 'guckst Du z.B. da': Lutz Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung nebst Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, 52. Auflage, München 2009, § 169 GVG, Rz. 5 m.w.N.
Der Autor des FAZ-Online-Artikels, auf den Sie sich als vermeintliche Fachautorität stützen, fse69, ist ein Stümper, da er offensichtlich nicht um die besonderen, in einem Strafprozess herrschenden verfassungsrechtlichen Einschränkungen von Ton- und Videoübertragungen weiß.
Ihrer Aufmerksamkeit, fse69, ist entgangen, dass ich explizit von den Vorgaben der Verfassungsrechtsprechung, und nicht von etwaigen der einfach-gesetzlichen Rechtsprechung gesprochen habe.
Zu den verfassungsrechtlichen Einschränkungen 'guckst Du z.B. da': Lutz Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung nebst Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, 52. Auflage, München 2009, § 169 GVG, Rz. 5 m.w.N.
Der Autor des FAZ-Online-Artikels, auf den Sie sich als vermeintliche Fachautorität stützen, fse69, ist ein Stümper, da er offensichtlich nicht um die besonderen, in einem Strafprozess herrschenden verfassungsrechtlichen Einschränkungen von Ton- und Videoübertragungen weiß.
In §169 GVG steht es aber recht klar formuliert:
"Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig."
Im übrigen investierte man ca. 350.000 Euro in die Installation einer modernen Ton- und Videoanlage im Gerichtssaal. Es dürfte wohl kaum problematisch sein, die Übertragung innerhalb des Gebäudes in einen Nebensaal zu veranlassen. Das ist ja weder eine Aufzeichnung noch eine öffentliche Vorführung und unterliegt nach wie vor dem Hausrecht des Gerichts bzw. der Sitzungspolizei des Vorsitzenden. An einigen zusätzlichen Justizwachtmeistern wird es wohl nicht scheitern.
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