Da staunt der Chef Krankheit schützt nicht vor Kündigung

Wenn ein Mitarbeiter monatelang krank ist, kann der Arbeitgeber ihn entlassen. Welche strengen Regeln zu beachten sind, erklärt die Kolumne zum Arbeitsrecht

Jeden Mittwoch beantwortet der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt Fragen zum Arbeitsrecht auf ZEIT ONLINE

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Frage: Ein Mitarbeiter von mir ist seit 8 Monaten krank. Momentan ist seine Rückkehr an seinen Arbeitsplatz nicht absehbar. Muss ich das als Arbeitgeber hinnehmen oder kann ich ihm kündigen?, fragt Uwe Winkel

Sehr geehrter Herr Winkel,

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eine Krankheit von unabsehbarer Dauer kann die (personenbedingte) Kündigung eines Mitarbeiters rechtfertigen. Die Anforderungen für eine solche Kündigung sind jedoch sehr streng!

Bei einer personenbedingten Kündigung müssen folgende drei Voraussetzungen vorliegen:

1. Negative Zukunftsprognose: Bei der Gesundheitsprognose kommt es auf den Gesundheitszustand Ihres Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Kündigung an.

2. Unzumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastungen oder Störung der betrieblichen Arbeitsabläufe: Für Sie als Arbeitgeber muss die Durchführung von Überbrückungsmaßnahmen wie beispielsweise die Einstellung von Aushilfskräften, Überstunden oder eine personelle Umorganisation nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein. Und das ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs die Arbeitsfähigkeit Ihres Mitarbeiters nicht absehbar ist und diese Ungewissheit für Sie zu unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen führt.

3. Interessenabwägung: Sie müssen abwägen, ob die Folgen für das Unternehmen (zum Beispiel der wirtschaftliche Schaden) so belastend sind, dass Ihrem Mitarbeiter, der in der Vergangenheit zuverlässig war und erst jetzt durch negative Umstände auffällt, gekündigt werden kann.   

So entschied das Gericht im Fall eines ehemaligen Maschinenführers: Er litt seit längerer Zeit unter epileptischen Anfällen. Sein Arbeitgeber hielt das Risiko für zu groß, den Arbeitnehmer in seiner bisherigen Funktion weiter zu beschäftigen. Eine Heilung der Krankheit sei eher unwahrscheinlich. Alternative Verwendungsmöglichkeiten bestünden nicht, so dass nur die Kündigung bleibe.

Der Maschinenführer wehrte sich gegen seine Kündigung vor Gericht – jedoch ohne Erfolg. Die Richter entschieden zugunsten des Arbeitgebers: Sie werteten die Kündigung insbesondere auch als sozial gerechtfertigt. Angesichts der aus medizinischer Sicht negativen Prognose wären bei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt.

Es müsse nicht sicher sein, dass der Mitarbeiter tatsächlich nicht mehr ganz gesund werde. Vielmehr reichten eine für die nächsten zwei Jahre bestehende Negativprognose und der Nachweis des Arbeitgebers aus, dass er auch keine andere Verwendungsmöglichkeit für den Betroffenen habe (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 683/087).

Ihr Ulf Weigelt

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