Da staunt der Chef Fortbildung kostet, aber wen?

Der Mitarbeiter macht eine Fortbildung. Er muss sich an den Kosten beteiligen, fordert der Chef. Ob das korrekt ist, erklärt die Kolumne zum Arbeitsrecht.

Weiterbildung kostet, nicht nur schon im Studium. Wer eine berufliche Fortbildung macht, kann finanzielle Unterstützung vom Arbeitgeber erhalten – aber muss sich verpflichten, noch eine Weile im Unternehmen zu arbeiten

Weiterbildung kostet, nicht nur schon im Studium. Wer eine berufliche Fortbildung macht, kann finanzielle Unterstützung vom Arbeitgeber erhalten – aber muss sich verpflichten, noch eine Weile im Unternehmen zu arbeiten

Mein Arbeitgeber bietet mir die Möglichkeit, mich weiterzubilden. Allerdings soll ich für diese Weiterbildungsmaßnahme eine Vereinbarung unterschreiben, die beinhaltet, dass ich, sollte ich innerhalb von 12 Monaten das Unternehmen verlassen, mich an den Kosten anteilig beteiligen muss. Ist dieses Vorgehen üblich?, fragt Jasmin Hohental

Sehr geehrte Frau Hohental,

in der Regel – ­was aber nicht selbstverständlich in allen Betrieben ist – tragen Arbeitgeber die Kosten der Weiterbildung einschließlich des laufenden Gehalts sowie der Ausbildungs- und Unterbringungskosten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber diese selbst veranlasst. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Arbeitgebern und -nehmern steht es auch frei, die Weiterbildungskosten untereinander zu teilen. Es sei denn, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln etwas anderes.

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Da staunt der Chef
Jeden Mittwoch beantwortet der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt Fragen zum Arbeitsrecht auf ZEIT ONLINE

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Und Arbeitgeber können die Rückzahlung von Weiterbildungskosten für den Fall eines Unternehmenswechsels der betroffenen Arbeitnehmer fordern. Dafür werden sogenannte einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen, in denen der Mitarbeiter erklärt, einen Teil der Kosten oder sogar alle einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu zahlen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Solche Vereinbarungen sind aber nur zulässig, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. Das ist dann der Fall, wenn der Mitarbeiter bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt oder sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen.

Leser-Kommentare
    • joG
    • 17.02.2010 um 8:14 Uhr

    ...dass es besser wäre zu überlegen, ob man sich trennt, wenn man die juristische Ebene der Kostenbeteiligung an einer Fortbildung beginnt verhandeln zu müssen. Das Bild impliziert sogar einen MBA oä also höhere Weihe. Was will eine Firma mit einem Leitenden oder Leitungsnahen, der solche Dinge nicht konsensuell für sich entscheiden kann?

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