Mitarbeitergespräch Wann darf der Betriebsrat dabei sein?
Ein Mitarbeiter hat ein Personalgespräch. Nur in wenigen Fragen darf er den Betriebsrat dazu holen, schreibt Ulf Weigelt in der Kolumne zum Arbeitsrecht
© Chris Hondros/Getty Images

Nicht immer eine angenehme Situation für alle: das Mitarbeitergespräch
Bei uns stehen wieder die Mitarbeitergespräche an. Obwohl ich dann zwei Personen vor mir habe (den Geschäftsführer und meinen Abteilungsleiter), habe ich bisher kein Problem damit gehabt. Nun ist es aber so, dass ich vor einigen Monaten eine Abmahnung erhalten habe und jetzt befürchte, dass das Gespräch latent hitzig werden könnte. Ist es in Ordnung, wenn ich den Betriebsrat zum Gespräch mitnehme?, fragt Christian Hoffmann
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
viele Arbeitnehmer fürchten die regelmäßigen Mitarbeitergespräche. Oft ist eine bestimmte Vorbereitung kaum möglich, es sei denn, die Personalabteilung arbeitet mit entsprechenden Formularen, wo dann die Leistungen, die berufliche Entwicklung und die Ziele besprochen werden. Auch ist nicht immer ein Vier-Augen Gespräch die Regel. Wie in Ihrem Fall sitzt dann der Mitarbeiter meist vor zwei, drei Personen. Das ist für manche eine einschüchternde und nicht gerade angenehme Situation.
Daher fühlen sich viele Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat an ihrer Seite wohler, weil dann ein mögliches Übergewicht auf Arbeitgeberseite ausgeglichen wird. Das vom Arbeitnehmer bestimmte Betriebsratsmitglied hat den Arbeitnehmer in das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu begleiten und es, sofern erforderlich, zu beraten.
Jeden Mittwoch beantwortet der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt Fragen zum Arbeitsrecht auf ZEIT ONLINE
Die individualrechtliche Beteiligung des Betriebsrates ergibt sich aus den §§ 82 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der den § 81 BetrVG ergänzt. Nach Absatz 2, Satz 1 kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Genau hierzu kann er ein Mitglied des Betriebsrats für das Gespräch hinzuziehen. Das Recht des Arbeitnehmers ist aber ausdrücklich auf Gespräche über die in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Gegenstände beschränkt. Nur wenn es um die Beurteilung der Leistungen sowie die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung im Betrieb geht und diese erörtert werden sollen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds. Demgegenüber erlaubt der Gesetzgeber keine Hinzuziehung, wenn es in den Gesprächen nur um Arbeitsanweisungen geht und diese erteilt oder Abmahnungen ausgesprochen werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Einen allgemeinen und generellen Anspruch auf die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds bei einem Mitarbeitergespräch gibt es nicht.
Zu Ihrem Fall: Geht es um das jährliche Mitarbeitergespräch und somit auch um Ihre berufliche Entwicklung, dürfen Sie ein Betriebsratsmitglied zum Termin hinzuziehen. Und das würde ich Ihnen auch dringend anraten. Nicht nur aus Gründen der Ausgewogenheit (Ihnen sitzen zwei Personen gegenüber) sollten Sie den Betriebsratskollegen mitnehmen, sondern auch um im Zweifel (sollte es zu der befürchteten schlechten Stimmung kommen) einen Berater oder "Schlichter" zu haben. Es geht auch darum, falls nötig, einen Zeugen zu haben. Und nicht zu unterschätzen ist, dass das hinzugezogene Betriebsratsmitglied während des Termins ein eigenes Frage- und Vorschlagsrecht hat.
Ich würde Ihnen zudem raten, Ihren Abteilungsleiter darüber zu informieren, dass Sie gedenken, zu dem Mitarbeitergespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Auf einen Überraschungseffekt sollten Sie nämlich verzichten. Dies könnte sonst zu einer schlechten Stimmung führen. Ihnen viel Erfolg!
Ihr Ulf Weigelt
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- Datum 24.03.2010 - 16:11 Uhr
- Serie Fragen zum Arbeitsrecht
- Quelle ZEIT ONLINE
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Ich habe mit einer offenen und wertschätzenden, dennoch zielgerichteten Gesprächskultur seitens des Managements und einer lösungsorientiert agierenden Arbeitnehmervertretung auf der anderen Seite überwiegend gute Erfahrungen gemacht - zum Wohl der Beschäftigten UND des Betriebes.
Rechtsstreitigkeiten über das Hinzuziehungsrecht von Betriebsräten erscheinen da als "Nebenschauplatz" und vergeudetes Kräftemessen.
Oft sind die Betroffenen emotional sehr stark betroffen, geht es in erster Linie doch um deren persönliche Existenz. Die Arbeitnehmervertreter sehen die Sache meist auch viel objektiver. Aber es gibt solche und solche, hört man gelegentlich in Seminaren. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit tut beiden Seiten gut.
die einen Betriebsrat haben. Immer mehr Menschen arbeiten in Firmen in denen man noch nicht mal das Wort Betriebsrat denken darf ohne die sofortige Entlassung zu riskieren. Dem Neoliberalismus sei es gedankt.
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