Da staunt der Chef Arbeitskleidung anziehen – Teil der Arbeitszeit?

Wenn Mitarbeiter Dienstkleidung tragen müssen, gehört auch das Ankleiden zur Arbeitszeit, erklärt Ulf Weigelt in der Kolumne zum Arbeitsrecht.

Arbeitskleidung: Sofern ein Unternehmen eine entsprechende Betriebsvereinbarung hat, gehört das An- und Ausziehen der Dienstbekleidung mit zur Arbeitszeit

Arbeitskleidung: Sofern ein Unternehmen eine entsprechende Betriebsvereinbarung hat, gehört das An- und Ausziehen der Dienstbekleidung mit zur Arbeitszeit

Ich arbeite bei einer großen internationalen Imbiss-Kette und muss während der Arbeit Dienstkleidung tragen. Fast alle ziehen diese doch recht auffällige Kleidung immer erst im Betrieb an. Wir dürfen aber erst NACH dem Anziehen die Stechuhr betätigen. Nun habe ich gehört, dass das nicht rechtens ist. Es soll ein Urteil zu genauso einem Fall existieren. Können Sie mir weiterhelfen?, fragt Martin Schmitt

Sehr geehrter Herr Schmitt,

Sie haben recht, dass Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein Urteil zu einem ähnlichen Fall gesprochen (BAG, AZ.: 1 ABR 54/08).

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In diesem Fall ging es um ein großes Einrichtungshaus, bei dem die Mitarbeiter Dienstkleidung tragen müssen. Das ist in einer Betriebsvereinbarung zur Kleiderordnung festgeschrieben. Der Firma ist es egal, ob die Angestellten ihre Arbeitskleidung bereits zu Hause oder erst im Betrieb anziehen.

Da staunt der Chef
Jeden Mittwoch beantwortet der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt Fragen zum Arbeitsrecht auf ZEIT ONLINE

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Nun trat der Fall ein, dass einige Mitarbeiter erst im Unternehmen ihre Dienstkleidung anlegten und auch erst DANACH die Stechuhr betätigten. Daraufhin ermahnte das Unternehmen diese Mitarbeiter. Da mischte sich der Betriebsrat ein. So ginge es nicht. Das Unternehmen darf nicht einseitig die bestehende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit ändern und verfügen, dass die Mitarbeiter die vorgeschriebene Dienstkleidung generell NACH Betätigung der Stechuhr an- und ablegen müssen.

So sahen es auch die Richter des BAG: Ein Betriebsrat bestimmt über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mit. Und im Falle von "auffälliger" und vorgeschriebener Dienstkleidung gehören die An- und Ablegezeiten der Dienstkleidung zur Arbeitszeit. Als "auffällig" sahen die Richter die Dienstkleidung an, weil die Farbkombination der Kleidung Teil des Unternehmensmarketings und der Firmenname sichtbar auf der Kleidung sind. Und so kann die Öffentlichkeit Mitarbeiter in ihrer Dienstkleidung auch dem Unternehmen zuordnen.

Zu Ihrem Fall: Leider schreiben Sie nicht, ob bei Ihrem Arbeitgeber eine ähnliche Betriebsvereinbarung existiert. Darum rate ich Ihnen, ebenfalls den Betriebsrat (falls vorhanden) einzuschalten und nachzufragen.

Ihr Ulf Weigelt

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Leser-Kommentare
    • dapeda
    • 10.03.2010 um 8:05 Uhr

    "Nun trat der Fall ein, dass einige Mitarbeiter erst im Unternehmen ihre Dienstkleidung anlegten
    //und auch erst danach die Stechuhr//
    betätigten. Daraufhin
    //ermahnte das Unternehmen diese Mitarbeiter//."

    Das kann m.E. im Sinne des Artikels nicht stimmen.
    "Stechuhr betätigten und erst danach die Kleidung anlegten"
    ist wohl gemeint - oder verstehe ich etwas falsch?

  1. Auch im Bezug auf dapeda,

    der Fehler liegt darin, dass es bei dem Unternehmen IN dem Urteil darum geht, dass die Arbeitnehmer nach DIENSTENDE ihre Dienstkleidung abgelegt haben und danach die Stechuhr betätigt haben.

    http://juris.bundesarbeit...
    Gründe, Punkt 5: Die Arbeitgeberin ermahnte im März und April 2007 Arbeitnehmer, weil sie erst nach dem Umkleiden das Arbeitszeitende in das Zeiterfassungsgerät eingegeben hatten.

    Es geht also nicht um das aNlegen der Dienstkleidung sondern um das aBlegen der Dienstkleidung.

    Insofern haben Sie, dapeda, Recht und der Herr Weigelt mal WIEDER unrecht. Es kann nicht sein, ständig befinden sich Fehler in den Artikeln von Herrn W., die das Verstehen der Artikel sehr schwer werden lassen oder die Artikel, wie in dem Fall hier, unverständlich werden lassen. Ich musste mir auch erstmal den Beschluss heraussuchen im Netz, um zu verstehen, worum es eigentlich dem Betriebsrat aus dem zitierten BAB-Urteil ging. Ein Artikel in einer Zeitung hat aber nicht die Aufgabe, dass der Leser selbst recherche betreiben muss, sondern dass der Leser einfach liest und sich darauf verlassen kann, dass der Redakteur seine Arbeit gemacht hat.

    In diesem Artikel ist das auf jeden Fall NICHT der Fall gewesen, bei einem anderen Artikel habe ich mich auch schonmal gefragt wo die Logik ist?

    Auf jeden Fall ist das keine saubere Arbeit, Texte gehören vorher Korrektur gelesen vor Veröffentlichung.

    Reaktionen auf diesen Kommentar anzeigen

    mir war der Fehler gar nicht aufgefallen. Ich habe ihn überlesen und alles verstanden. Sonst würde es ja keinen Sinn machen. Man muss beim Lesen doch manchmal mitdenken.

    mir war der Fehler gar nicht aufgefallen. Ich habe ihn überlesen und alles verstanden. Sonst würde es ja keinen Sinn machen. Man muss beim Lesen doch manchmal mitdenken.

    • Euwie
    • 10.03.2010 um 10:55 Uhr

    Dann heißt das ja auch, dass die ihre Dienstkleidung in der Freizeit getragen haben!
    Ein klarer fristloser Kündigungsgrund :-)
    (Es wurden Leute schon für weniger gefeuert)

  2. mir war der Fehler gar nicht aufgefallen. Ich habe ihn überlesen und alles verstanden. Sonst würde es ja keinen Sinn machen. Man muss beim Lesen doch manchmal mitdenken.

    Antwort auf "Irrtum im Text!"
  3. Der Kommentar Nr. 3 macht auf bedenkliche Pflichtenkollision aufmerksam.

    Ziehe ich mich erst nach dem Einstempeln und bereits vor dem Ausstempeln um, so erschleiche ich ein Zeitguthaben, das mir nicht zukommt, denn ich nutze die gestempelte Arbeitszeit zu privaten Zwecken. Hier droht die Kündigung, zumindest die Abmahnung.

    Mache ich es umgekehrt, und wechsele die Kleidung vor dem Einstempeln und nach dem Ausstempeln, so trage ich die Dienstkleidung in meiner Freizeit und privat, eine Zweckentfremdung, wegen deren ich ebenfalls die Kündigung zu gewärtigen habe.

    Im ersteren Falle wird mir außerdem die erschwindelte Zeit vom Lohn abgezogen, im letzteren werden die Gebühr und Steuer für den geldwerten Vorteil fällig.

    Wie man es macht, macht man's verkehrt. In der "Fackel" vom 15. Februar 1909 berichtete Karl Kraus von einem ähnlichen Fall, der sich damals in Wiener-Neustadt zugetragen hatte. Ein Mädchen war im Salon eines Freudenhaus mit einem Militärjubiläumsehrenkreuz an der Brust herumgegangen und hatte dadurch bei den Gästen Argernis erregt. Ein Zivilist, sagte sie, habe es ihr geschenkt. Er war nobel und gab ihr das Ehrenkreuz als Schandlohn. Das Landesgericht verurteilte sie zu 20 Kronen Geldstrafe. Erhält ein Mädchen statt 20 Kronen ein Ehrenkreuz, so darf sie es nicht tragen oder muß das Geld dem Gericht geben.

    Der/die loyale Arbeitnehmer/-in ist deshalb gut beraten, zur Gänze nackt am Arbeitsplatz zu erscheinen und ihn so auch wieder zu verlassen.

    • anjoge
    • 10.03.2010 um 22:02 Uhr
    6. Na ja

    Das ist doch wohl selbstverständlich, daß das Anziehen und Ablegen der Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört. Das war schon so vor über vierzig Jahren, als ich meine Ausbildung machte. Daß es darüber noch Streit geben könnte, hätte ich nicht gedacht. Insofern ist das Urteil natürlich richtig; und natürlich wird beim Eintreffen am Werkstor (oder am Arbeitsplatz) vor dem Umkleiden gestempelt und dann zum Feierabend andersherum, wie auch sonst. Der Kommentator war wohl nur etwas gestresst. Man sehe ihm das nach, verstanden hat es ja wohl jeder.

    • Arimus
    • 13.03.2010 um 14:27 Uhr

    auch in Bezug auf Hmmmmmmm

    die Antwort ist doch klar geworden. "im Falle von "auffälliger" und vorgeschriebener Dienstkleidung gehören die An- und Ablegezeiten der Dienstkleidung zur Arbeitszeit."
    Einleuchtend hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hier entschieden. Ich habe es verstanden.

    Und ein "BAB-Urteil" wie Hmmmmmmm meint, gibt es bestimmt nicht...also locken bleiben :-)

  4. Ich muß den ersten beiden Schreibern recht geben. Derart schludrig geschriebene Artikel gehören nicht in die "Zeit". Ich will nicht etwas lesen und mir dann zusammenreimen müssen, wie es wohl gemeint ist.

    Oder will die "Zeit" Vorsorge treffen, daß ihre Artikel nicht mehr ohne Nennung in Doktorarbeiten erscheinen?

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