Arbeitsrecht Wie sag ich es meinem Mitarbeiter?

Mitarbeiter sind zum Personalgespräch verpflichtet, auch wenn es ohne Vorwarnung erfolgt. Was der Chef zu beachten hat, erklärt Ulf Weigelt in der Arbeitsrechtskolumne.

Ein Mann sitzt an einem Schreibtisch und wartet

Ein Mann sitzt an einem Schreibtisch und wartet

Ich möchte mit einem meiner Angestellten über seine (schlechten) Leistungen sprechen. Da meine Mitarbeiter einen sehr aktiven "Flurfunk" betreiben, möchte ich dieses Gespräch nicht großartig ankündigen, sondern den besagten Arbeitnehmer einfach nach der Mittagspause zum Gespräch bitten. Darf ich das oder muss ich gewisse Regeln beachten?, fragt Gustav Wermer

Sehr geehrter Herr Wermer,

das Arbeitsrecht regelt Personalgespräche nicht ausdrücklich. Soll es im Personalgespräch um die Inhalte des Arbeitsverhältnisses gehen, sind Mitarbeiter grundsätzlich verpflichtet, auch ohne eine lange Vorankündigung an dem Gespräch teilzunehmen. Möchten Sie also über:

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Da staunt der Chef
Jeden Mittwoch beantwortet der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt Fragen zum Arbeitsrecht auf ZEIT ONLINE

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- die Zuweisung neuer Arbeitsaufgaben,

- die berufliche Entwicklung,

- die Festlegung von Ort und Zeit der Arbeitsaufgaben,

- Pflichtverletzungen,

- die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,

- Fragen der betrieblichen Ordnung (z.B. Beachtung eines Rauchverbotes),

- oder eben wie in Ihrem Fall über die Beurteilung der bisherigen Arbeitsleistung (egal, ob positiv oder negativ)

sprechen, ist Ihr Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Personalgespräch verpflichtet. Diese Verpflichtung wird auf § 106 GewO gestützt, weil der Arbeitgeber hier mehr oder weniger sein Weisungsrecht in Bezug auf die Durchführung des Arbeitsverhältnisses ausfüllt.

Soll das Personalgespräch jedoch ausschließlich eine Änderung des Arbeitsvertrages (z.B. Gehaltshöhe) oder sogar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Thema haben, sind Mitarbeiter nicht verpflichtet an dem Personalgespräch teilzunehmen. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betrifft nämlich keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche.

Zu Ihrem Fall: Dies bedeutet jetzt jedoch nicht, dass Sie jederzeit innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit das sofortige Erscheinen Ihres Mitarbeiters zum Personalgespräch verlangen können.

Leser-Kommentare
    • alkyl
    • 19.05.2010 um 15:51 Uhr

    ...aber ohne jeden Kommentar. Was ist denn hier los?

    Reaktionen auf diesen Kommentar anzeigen

    Interessant ist immerhin, dass der Vorgesetzte den "Flurfunk", also die durch ihn nicht kontrollierbare Verbreitung von Informationen, so sehr fürchtet, dass er an dieser Stelle das Anliegen vorbringen musste, nach sachdienlichen Umwegen/Hintertüren zu fragen. Es sagt womöglich - man kennt die Situation ja nicht - einiges über die betreffende Unternehmenskultur (Geschwätz und Heimlichtuerei), wenn man dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit einräumen möchte, sich für ein Gespräch zu präparieren, das immerhin über seinen weiteren beruflichen Werdegang entscheiden kann.

    Interessant ist immerhin, dass der Vorgesetzte den "Flurfunk", also die durch ihn nicht kontrollierbare Verbreitung von Informationen, so sehr fürchtet, dass er an dieser Stelle das Anliegen vorbringen musste, nach sachdienlichen Umwegen/Hintertüren zu fragen. Es sagt womöglich - man kennt die Situation ja nicht - einiges über die betreffende Unternehmenskultur (Geschwätz und Heimlichtuerei), wenn man dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit einräumen möchte, sich für ein Gespräch zu präparieren, das immerhin über seinen weiteren beruflichen Werdegang entscheiden kann.

  1. Interessant ist immerhin, dass der Vorgesetzte den "Flurfunk", also die durch ihn nicht kontrollierbare Verbreitung von Informationen, so sehr fürchtet, dass er an dieser Stelle das Anliegen vorbringen musste, nach sachdienlichen Umwegen/Hintertüren zu fragen. Es sagt womöglich - man kennt die Situation ja nicht - einiges über die betreffende Unternehmenskultur (Geschwätz und Heimlichtuerei), wenn man dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit einräumen möchte, sich für ein Gespräch zu präparieren, das immerhin über seinen weiteren beruflichen Werdegang entscheiden kann.

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