Arbeitsrecht Wie sag ich es meinem Mitarbeiter?

Mitarbeiter sind zum Personalgespräch verpflichtet, auch wenn es ohne Vorwarnung erfolgt. Was der Chef zu beachten hat, erklärt Ulf Weigelt in der Arbeitsrechtskolumne.

Ein Mann sitzt an einem Schreibtisch und wartet

Ein Mann sitzt an einem Schreibtisch und wartet

Ich möchte mit einem meiner Angestellten über seine (schlechten) Leistungen sprechen. Da meine Mitarbeiter einen sehr aktiven "Flurfunk" betreiben, möchte ich dieses Gespräch nicht großartig ankündigen, sondern den besagten Arbeitnehmer einfach nach der Mittagspause zum Gespräch bitten. Darf ich das oder muss ich gewisse Regeln beachten?, fragt Gustav Wermer

Sehr geehrter Herr Wermer,

das Arbeitsrecht regelt Personalgespräche nicht ausdrücklich. Soll es im Personalgespräch um die Inhalte des Arbeitsverhältnisses gehen, sind Mitarbeiter grundsätzlich verpflichtet, auch ohne eine lange Vorankündigung an dem Gespräch teilzunehmen. Möchten Sie also über:

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Da staunt der Chef
Jeden Mittwoch beantwortet der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt Fragen zum Arbeitsrecht auf ZEIT ONLINE

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- die Zuweisung neuer Arbeitsaufgaben,

- die berufliche Entwicklung,

- die Festlegung von Ort und Zeit der Arbeitsaufgaben,

- Pflichtverletzungen,

- die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,

- Fragen der betrieblichen Ordnung (z.B. Beachtung eines Rauchverbotes),

- oder eben wie in Ihrem Fall über die Beurteilung der bisherigen Arbeitsleistung (egal, ob positiv oder negativ)

sprechen, ist Ihr Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Personalgespräch verpflichtet. Diese Verpflichtung wird auf § 106 GewO gestützt, weil der Arbeitgeber hier mehr oder weniger sein Weisungsrecht in Bezug auf die Durchführung des Arbeitsverhältnisses ausfüllt.

Soll das Personalgespräch jedoch ausschließlich eine Änderung des Arbeitsvertrages (z.B. Gehaltshöhe) oder sogar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Thema haben, sind Mitarbeiter nicht verpflichtet an dem Personalgespräch teilzunehmen. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betrifft nämlich keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche.

Zu Ihrem Fall: Dies bedeutet jetzt jedoch nicht, dass Sie jederzeit innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit das sofortige Erscheinen Ihres Mitarbeiters zum Personalgespräch verlangen können.

Im konkret von Ihnen angesprochenen Fall können Sie Ihren Mitarbeiter nach der Mittagspause zum Personalgespräch "abholen", sofern das Gespräch noch während seiner Arbeitszeit stattfindet. Außerdem sollte der Termin in Bezug auf den Ort, die Dauer und den Termin an sich keinen "schikanösen Charakter" haben.

Wichtig: Damit Ihr Mitarbeiter überhaupt einschätzen kann, um was es geht und ob er einen Dritten, beispielsweise den Betriebsrat, hinzuziehen möchte, sollten Sie das Gesprächsthema zuvor grob benennen. Vor allem, wenn Ihr Mitarbeiter nach dem Gesprächsthema fragt, müssen Sie ihm eine Antwort geben. In Ihrem Fall reicht es, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer sagen, dass es um die Beurteilung seiner Arbeitsleistung geht.

Halten Sie sich nicht daran und bleibt Ihr Mitarbeiter dem Personalgespräch fern, können Sie ihm nicht eine Verweigerungshaltung mit entsprechenden Folgen (z.B. das Aussprechen einer Abmahnung) anlasten. Denn er kann ohne nähere Informationen nicht seine Rechtslage und die daraus für ihn resultierenden Pflichten einschätzen.

Ihr Ulf Weigelt

Was ist erlaubt, was nicht? Der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt gibt Antworten auf Nutzerfragen. Jede Woche, immer mittwochs. Wir beantworten Ihre Fragen zum Arbeitsrecht – Woche für Woche auf ZEIT ONLINE. Schreiben Sie uns (und geben Sie dabei bitte Ihren Namen und Ihren Wohnort an). Wir freuen uns und wählen unter allen Problemen, die uns gestellt werden, jede Woche eine Frage aus und beantworten sie hier.

 
Leser-Kommentare
    • alkyl
    • 19.05.2010 um 15:51 Uhr

    ...aber ohne jeden Kommentar. Was ist denn hier los?

    Reaktionen auf diesen Kommentar anzeigen

    Interessant ist immerhin, dass der Vorgesetzte den "Flurfunk", also die durch ihn nicht kontrollierbare Verbreitung von Informationen, so sehr fürchtet, dass er an dieser Stelle das Anliegen vorbringen musste, nach sachdienlichen Umwegen/Hintertüren zu fragen. Es sagt womöglich - man kennt die Situation ja nicht - einiges über die betreffende Unternehmenskultur (Geschwätz und Heimlichtuerei), wenn man dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit einräumen möchte, sich für ein Gespräch zu präparieren, das immerhin über seinen weiteren beruflichen Werdegang entscheiden kann.

    Interessant ist immerhin, dass der Vorgesetzte den "Flurfunk", also die durch ihn nicht kontrollierbare Verbreitung von Informationen, so sehr fürchtet, dass er an dieser Stelle das Anliegen vorbringen musste, nach sachdienlichen Umwegen/Hintertüren zu fragen. Es sagt womöglich - man kennt die Situation ja nicht - einiges über die betreffende Unternehmenskultur (Geschwätz und Heimlichtuerei), wenn man dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit einräumen möchte, sich für ein Gespräch zu präparieren, das immerhin über seinen weiteren beruflichen Werdegang entscheiden kann.

  1. Interessant ist immerhin, dass der Vorgesetzte den "Flurfunk", also die durch ihn nicht kontrollierbare Verbreitung von Informationen, so sehr fürchtet, dass er an dieser Stelle das Anliegen vorbringen musste, nach sachdienlichen Umwegen/Hintertüren zu fragen. Es sagt womöglich - man kennt die Situation ja nicht - einiges über die betreffende Unternehmenskultur (Geschwätz und Heimlichtuerei), wenn man dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit einräumen möchte, sich für ein Gespräch zu präparieren, das immerhin über seinen weiteren beruflichen Werdegang entscheiden kann.

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