Arbeitsrecht Der Mitarbeiter darf seinen Urlaub frei wählen

Der Angestellte will lieber im Winter Skiurlaub machen. Doch im Sommer ist die Auftragsflaute. Darf der Chef den Urlaub anweisen? Die Antwort in der Arbeitsrechtskolumne

Ein Surfer genießt die Abendsonne am Strand

Ein Surfer genießt die Abendsonne am Strand

Darf mein Chef mir einen Großteil meines Urlaubs im Sommer aufgrund der geringen Auftragslage "aufdrücken"? Ich würde lieber im Winter einen längeren Skiurlaub machen!, fragt Jochen Heinemann

Sehr geehrter Herr Heinemann,

Sie können vom Grundsatz her Ihren Urlaub antreten, wann immer sie wollen. Es sei denn, es stehen dringende betriebliche Gründe, wie erhebliche personelle Engpässe dagegen. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Urlaub in Zeiten mit niedriger Auftragslage festlegt, ist jedoch unwirksam (siehe dazu auch das Urteil des LAG Nürnberg, 6 Sa 111/06).

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Da staunt der Chef
Jeden Mittwoch beantwortet der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt Fragen zum Arbeitsrecht auf ZEIT ONLINE

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Was aber heißt konkret aus dringenden betrieblichen Gründen? Dabei handelt es sich um solche Gründe, die in der betrieblichen Organisation, dem technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage oder ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Im Klartext: Liegen in Saison- und Kampagnebetrieben personelle Engpässe vor, treten plötzlich Produktionsnachfragen auf, muss ein Auftrag fristgerecht erfüllt werden oder tritt aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle ein personeller Engpass auf, darf der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub zu Ihrem Wunschtermin verweigern. Es kommt aber immer auf den individuellen Einzelfall an.

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen aber nicht Ihren Urlaub zu einem von ihm gewünschten Termin gewähren, wenn zum Beispiel "nur" eine geringe Auftragslage vorliegt. Dass ist das Risiko eines Unternehmers. Anders sieht es aus, wenn es in Ihrem Betrieb Betriebsferien gibt. Dann können Sie nicht mehr individuell über Ihren gesamten Jahresurlaub bestimmen. Aber: Trotz dieses "Zwangsurlaubs" muss Ihr Arbeitgeber Ihnen eine angemessene Zahl an Urlaubstagen zur freien Wahl gewähren. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass Arbeitnehmern zwei Fünftel ihres Jahresurlaubs zur freien Verfügung verbleiben müssen.

Ihr Ulf Weigelt

Was ist erlaubt, was nicht? Der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt gibt Antworten auf Nutzerfragen. Jede Woche, immer mittwochs. Wir beantworten Ihre Fragen zum Arbeitsrecht – Woche für Woche auf ZEIT ONLINE. Schreiben Sie uns (und geben Sie dabei bitte Ihren Namen und Ihren Wohnort an). Wir freuen uns und wählen unter allen Problemen, die uns gestellt werden, jede Woche eine Frage aus und beantworten sie hier.

 
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