Urteil: Behinderte haben Kindergeldanspruch bei geringem Einkommen
Eltern von erwachsenen Behinderten bekommen weiter Kindergeld, auch wenn die Kinder Arbeit haben. Entscheidend sei die Höhe des Einkommens, entschied der Bundesfinanzhof.
Wenn ein Mensch aufgrund seiner Behinderung nur einen Job machen kann, von dem er nicht leben kann, bekommen die Eltern weiterhin Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München laut Mitteilung vom Mittwoch entschieden (Az: III R 29/09). Entscheidend für das Urteil waren zwei Fragen: Zum einen ging es um die Höhe der generellen Löhne in einer Branche. Wenn sie so niedrig sind, dass auch ein nicht-behinderter Mensch nicht davon leben kann, haben die Eltern Anspruch auf Zahlung des Kindergelds bis zum 25. Lebensjahr. Und findet der Behinderte aufgrund seines Handicaps nur eine schlecht bezahlte Arbeit, haben die Eltern ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Wenn die Behinderung dauerhaft ist, sogar über die Altersgrenze von 25 Jahren.
Im konkreten Fall ging es um eine gehörlose junge Frau, die als Küchenhilfe in einer Fleischerei arbeitete und 7.800 Euro Brutto im Jahr verdiente. Ihre Mutter beantragte 2003 Kindergeld für die damals 22-Jährige, die Familienkasse lehnte dies jedoch ab.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass der Frau kein Kindergeld zustehe. Da ihre Tochter Arbeit habe, sei sie in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dass der Verdienst des Kindes nicht ausreiche, um den gesamten Lebensbedarf zu decken, liege nicht an der Behinderung, sondern an den geringen Löhnen, die in ihrer Branche gezahlt würden.
Die Bundesrichter folgten dieser Rechtsprechung nicht. Sie verwiesen den Fall zurück an das Finanzgericht. Die dortigen Richter müssen nun prüfen, ob tatsächlich das allgemeine Lohnniveau in diesem Berufszweig für die geringe Bezahlung verantwortlich ist oder doch die Behinderung – sprich, ob die Tochter gar keinen besser bezahlten Job hätte finden können.








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