Ein Verbot muss gut begründet sein
Gibt es formale Kriterien für Anfrage, Erlaubnis oder Verbot?
Generell ist eine schriftliche Mitteilung immer besser. Ein Verbot muss vom Arbeitgeber sachlich begründet werden. Der Arbeitgeber muss dann glaubhaft machen, dass die Haupttätigkeit durch den Nebenjob beeinträchtigt wird. Gelingt ihm das nicht, muss er zustimmen.
Was ist bei ehrenamtlicher Arbeit zu beachten?
Ob Ehrenamt oder Nebenjob, der Arbeitgeber sollte besser informiert werden. Vor allem dann, wenn man der Tätigkeit regelmäßig nachgehen will oder wenn abzusehen ist, dass sie viel Zeit in Anspruch nehmen wird. Bei einem ehrenamtlichen Engagement – beispielsweise in einem Sportverein, einer Laienschauspielgruppe oder einem Gesangsverein – wird der Arbeitgeber aber kaum einen Grund finden, die Tätigkeit zu untersagen. Im Gegenteil: Viele Betriebe sehen es sogar sehr gerne, wenn sich ihre Mitarbeiter gesellschaftlich engagieren. Im Ehrenamt können sich Mitarbeiter Zusatzqualifikationen erwerben, die dem Unternehmen zugute kommen. Bei einem Engagement in einer Gewerkschaft liegt der Fall allerdings oft anders. Aber auch hier gilt: Der Arbeitgeber kann wenig gegen das Engagement vorbringen, zumal hier sogar ein Bezug zum Hauptjob erkennbar ist.
Wie viel darf man nebenher arbeiten?
Die Grenze setzt die gesetzliche Höchstarbeitszeit. Sie liegt bei 48 Stunden pro Woche, für Haupt- und Nebentätigkeit zusammengerechnet.
Darf man im Urlaub nebenbei jobben?
Leider nein, der Urlaub ist heilig. Das Bundesurlaubsgesetz legt fest, dass der vom Hauptarbeitgeber eingeräumte Urlaub der Erholung dienen muss. Wer sich in der freien Zeit dem Stress einer anderen Arbeit aussetzt, handelt grob fahrlässig und riskiert eine Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar die Kündigung. Allerdings gibt es Ausnahmen. So dürfen Ehrenämter auch im Urlaub ausgeübt werden. Das gleiche gilt für Nebentätigkeiten mit Erholungswert, etwa als Tauchlehrer, Sporttrainer oder Reitlehrer. Und wer krank geschrieben ist, darf ebenfalls nicht nebenher arbeiten.
- Datum 28.12.2009 - 19:24 Uhr
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- Quelle ZEIT ONLINE
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ich selbst gehe einer einzigen arbeit nach bei der sehr häufig diese 11 stunden regelung zwischen arbeitsende und arbeitsbeginn deutlich unterschritten wird. die folgen auf dauer kann sich ja jeder ausmalen.
würde mich interessieren wie denn da die regelungen sind.
Liebe User,
Ihre Fragen zum Arbeitsrecht leite ich gerne an Ulf Weigelt weiter, der Ihre beiden Userfragen in einer der kommenden Folgen der Arbeitsrechtskolumne "Da staunt der Chef" beantworten wird.
Herzlichst,
Tina Groll, ZEIT ONLINE, Redakteurin
Liebe User,
Ihre Fragen zum Arbeitsrecht leite ich gerne an Ulf Weigelt weiter, der Ihre beiden Userfragen in einer der kommenden Folgen der Arbeitsrechtskolumne "Da staunt der Chef" beantworten wird.
Herzlichst,
Tina Groll, ZEIT ONLINE, Redakteurin
Darf mein Hauptarbeitgeber von mir verlangen, meine Einkünfte aus Nebentätigkeiten für ihn offenzulegen?
Die Nebentätigkeit wird normalerweise allein schon von der Freizeit beschränkt.
Anders ist es bei Abgeordneten. Da reduziert ein FDP-Landtagsabgeordneter seinen alten Job auf 80% und arbeitet 20% etwas Freizeit als Abgeordneter. Trotzdem bekommt er das volle Abgeordneten-Gehalt und 80% seines alten Gehaltes. Der 80%-Teilzeitjob zählt aus Sicht des Parlaments als Nebentätigkeit.
Könnte der Gesetzgeber nicht maximale Zeiten für Nebentätigkeiten bei Abgeordnete festschreiben? Wer in einer Firma einen 80%-Job hat, kann diesen doch nicht als Nebentätigkeit deklarieren. Kein anderer Arbeitgeber würde dies akzeptieren.
zu diesem artikel:
elf hessische staatssekretäre haben zusammen 177 nebenjobs.
quelle: fr 03.01.2010
Das ist Volksverar... hoch drei.
Arbeitnehmer müssen nähmlich inzwischen in ihrem Hauptjob ständig erreichbar und einsetzbar sein, unentgeltlich versteht sich.
Wie harmoniert das denn mit einem Nebenjob? Drecksbezahlung; dann keinen Zweit- oder Drittjob anfangen dürfen.
Menschen wehrt Euch gegen diese Versklaverei!
[...] (Bitte verzichten Sie auf derlei Vergleiche. Die Redaktion /ft)
Selbst die Amerikaner sind in der Richtung weiter, da hat fast jeder 5 Jobs.
Liebe User,
Ihre Fragen zum Arbeitsrecht leite ich gerne an Ulf Weigelt weiter, der Ihre beiden Userfragen in einer der kommenden Folgen der Arbeitsrechtskolumne "Da staunt der Chef" beantworten wird.
Herzlichst,
Tina Groll, ZEIT ONLINE, Redakteurin
Hallo ZEIT ONLINE Team,
muss euch jetzt echt mal loben. Ihre Reaktion auf Kommentare von Lesern finde ich sehr lobenswert! Hatte mich schon letztes bei einem Artikel von Herrn Biermann über seine Kommentare zu Reaktionen der Leserschaft in den Kommentaren gefreut. Dies zeigt meiner Ansicht nach, dass Sie Anmerkungen der Leser im Gegensatz zu anderen Onlineablegern deutscher Zeitungen und Zeitschriften ernst nehmen.
Weiter so!! Auf das Ihr SPON als Marktführer im Netz ablöst
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