Urteil Auf Verdacht fristlos entlassen
Ein Mitarbeiter wurde auf Verdacht fristlos gekündigt, weil er Geld unterschlagen haben soll. Beweise führte der Arbeitgeber erst in der zweiten Instanz an. Die Kündigung ist trotzdem rechtmäßig.
Zuerst war es eine Verdachtskündigung : Einem Mitarbeiter, der rund 228 Euro unterschlagen haben soll, wurde fristlos gekündigt – obwohl zunächst die Beweise fehlten, dass der Mann wirklich der Täter war. Die Kündigung war rechtmäßig, entschied nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil.
Der Mann soll mehrmals in die Kasse gegriffen haben, vermutete der Arbeitgeber. Beweisen konnte er die Taten allerdings zunächst nicht. Der gekündigte Mitarbeiter klagte gegen seine fristlose Entlassung und hatte in erster Instanz auch Erfolg. Das Arbeitsgericht Trier gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. Nun hob das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz diese Entscheidung auf. Denn der Arbeitgeber konnte nun beweisen, dass der Mann zumindest in einem Fall der Täter war. Konkret wurden an diesem Tag 228,05 Euro aus der Kasse entnommen.
Anders als das Arbeitsgericht sah das LAG die Kündigung damit als berechtigt an. Als unerheblich werteten die Richter den Vorwurf des Klägers, der Arbeitgeber habe ihm voreilig alle Taten zur Last gelegt. Da nun zumindest in einem Fall der Kläger als Täter entlarvt sei, sei aus der – vielleicht ursprünglich voreiligen – "Verdachtskündigung" eine berechtigte "Tatkündigung" geworden.
Eine Aufklärung der übrigen Fälle sei daher für die Rechtmäßigkeit des Rauswurfs nun nicht mehr notwendig (Az.: 2 Sa 519/09).
- Datum 05.07.2010 - 12:23 Uhr
- Quelle dpa
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Dieser Artikel hat mich so verwirrt, dass ich mir die Mühe machte, das entsprechende Urteil nachzulesen.
http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={25145D33-CB11-4852-B650-7D18DB463AD4}
Zunächst stimmt die Überschrift nicht. Das zeigt der Text des Artikels selber auf. Der Kündigung auf Verdacht wurde in erster Instanz nicht entsprochen. Das LAG hat nun anders entschieden, gerade weil es inzwischen keine Kündigung auf Verdacht mehr wäre.
Irritierend daran ist, dass die Aufhebung des ersten Urteils ohne dessen Widerlegung statt gefunden hat. Das Urteil des ersten Gerichts war aufgrund der damaligen Sachlage richtig. Das sagt auch die zweite Instanz, aber die Sachlage habe sich inzwischen geändert. Das mag zwar stimmen, aber es rechtfertigt doch nicht eine rückwirkende Änderung der Rechtsprechung in diesem Fall. Urteile würden danach einer Beliebigkeit anheimfallen, sie gelten nur noch solange, wie man es nicht anders weiß. Ich dachte bislang, dass dies aufgrund einer Unschuldsvermutung nur für Verurteilungen gilt.
Mehr als irritierend ist jedoch der zweite Punkt, dass der Unterschied in der Sachlage sich allein aus der Einschätzung des Arbeitsgerichts ergibt. Ich sehe keinen Verweis auf eine rechtskräftige Verurteilung des Arbeitnehmers, so dass die Umdeutung Verdachtskündigung in Tatskündigung allein auf der Meinung des Gerichts basiert, das dafür gar nicht zuständig ist. Selbst die Ermittlungsbehörden sprechen nur von einem begründeten Verdacht.
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