Arbeitsrecht Wenn der Mitarbeiter in ein Krisengebiet reist
Ein Angestellter möchte Urlaub im Jemen machen. Der Chef fürchtet eine Entführung. Ob er seinem Mitarbeiter die Reise verbieten darf, klärt die Arbeitsrechtskolumne.
© AFP/Getty Images

Hochlandschaft im Jemen
Einer meiner Mitarbeiter möchte in den Jemen reisen. Nun kennen wir alle die Entführungsgeschichten von Urlaubern. Kann ich als Arbeitgeber Einspruch einlegen? Denn passiert etwas, verzögert sich beispielsweise die Rückreise, bin ja auch ich als Arbeitgeber davon betroffen, fragt Werner Walter
Sehr geehrter Herr Walter,
Sie können Ihrem Mitarbeiter selbstverständlich nicht vorschreiben, wohin er reisen darf. Die Urlaubsplanung ist reine Privatsache. Selbst wenn das Auswärtige Amt für ein Reiseziel Ihres Mitarbeiters eine Reisewarnung ausspricht, können Sie die Reise nicht verbieten. Sie würden damit schlichtweg in das Persönlichkeitsrecht Ihres Arbeitnehmers eingreifen.
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Kehrt Ihr Mitarbeiter nach seinem Urlaub allerdings verspätet zurück, hat er für die Zeit nach seinem Urlaub keinen Lohnanspruch, denn das Wegerisiko trägt er. Dabei ist es egal, ob Ihr Mitarbeiter die verzögerte Rückkehr verursacht hat oder ob es höhere Gewalt ist (wie zum Beispiel im Fall des Ausbruchs des Eyjafjöll-Vulkans), die einen rechtzeitigen Arbeitsantritt verhinderte. Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Von diesem Grundsatz gibt es gesetzliche Ausnahmen. Eine solche Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers ist § 616 BGB, die vorübergehende Verhinderung. Sie müssen den Lohn Ihres Mitarbeiters fortzahlen, wenn seine Rückkehr durch einen persönlichen (und unverschuldeten) Umstand verhindert ist. Allerdings nur, wenn Ihr Angestellter für einen verhältnismäßig geringen Zeitraum fehlt (und zwar im Sinne des § 616 BGB). Gering bedeutet in diesem Zusammenhang 1 bis maximal 5 Tage, nicht ein wochen- oder monatelanges Fernbleiben. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn Ihr Mitarbeiter aufgrund einer Auseinandersetzung mit Behörden erst verspätet zurückkehren kann, der Grund also im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers liegt. Die Anwendbarkeit des § 616 BGB könnten Sie allerdings per Arbeitsvertrag ausdrücklich ausschließen.
Eine Abmahnung oder gar verhaltensbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn ihr Arbeitnehmer die verspätete Rückkehr selbst verschuldet hat, ihm also ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen wäre. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt dabei aber nicht als selbstverschuldeter Grund. Dies wäre nur der Fall, wenn Ihr Mitarbeiter beispielsweise vorab weiß, dass an seinem Rückreisetag der Flughafen gesperrt ist – und er sich nicht um eine alternative (frühere) Rückreisemöglichkeit kümmert, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Erkennt Ihr Mitarbeiter während seines Urlaubes, dass er nicht pünktlich an den Arbeitsplatz zurückkehren kann, muss er Sie so schnell wie möglich informieren und handeln. Er könnte beispielsweise seinen Urlaub verlängern. Vorausgesetzt, ihm ist die Mitteilung möglich und zumutbar. Informiert er Sie nicht, haben Sie die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen.
Ihr Ulf Weigelt
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- Datum 01.09.2010 - 06:44 Uhr
- Serie Fragen zum Arbeitsrecht
- Quelle ZEIT ONLINE
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Wie sähe die Lage eigentlich im folgenden Fall aus:
Ein Mitarbeiter strandet aufgrund von politischen Protesten, Streik, etc. in einer Stadt, in der der Arbeitgeber eine Niederlassung hat, von der theoretisch der Arbeitstätigkeit nachgegangen werden könnte?
Auf das Beispiel kam ich, als ich einige Zeit nach einem Urlaub in Thailand die Berichte über die Flughafenblockade sah. Da mein Arbeitgeber in Bangkok ein Büro unterhält und Arbeiten von Bangkok aus für mich auch aus technischer Sicht möglich wäre (und die Arbeitsabläufe zumindest zeitweise nicht wirklich beeinträchtigt wären), fragte ich mich, wie in diesem Fall die Rechtslage sei.
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