Arbeitsrecht Verfällt der Resturlaub im neuen Jahr?

Noch wenige Tage bis zum Jahreswechsel. Was, wenn noch Urlaubstage offen sind? Die Tage verfallen, wenn nichts anderes geregelt ist, erklärt die Arbeitsrechtskolumne.

Snowboard-Fahrer im Winterurlaub: Der Resturlaub aus dem Jahr 2010 darf nur mit Ausnahme ins Jahr 2011 übertragen werden

Snowboard-Fahrer im Winterurlaub: Der Resturlaub aus dem Jahr 2010 darf nur mit Ausnahme ins Jahr 2011 übertragen werden

Ich möchte gern meinen Resturlaub mit ins neue Jahr mitnehmen. Kann mein Chef mir das verbieten?, fragt Gabriele Sander

Sehr geehrte Frau Sander,

Sie können Ihren Urlaub nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist und wenn arbeitsvertraglich nichts anderes geregelt ist. Der Urlaub muss nämlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz).

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Da staunt der Chef
Jeden Mittwoch beantwortet der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt Fragen zum Arbeitsrecht auf ZEIT ONLINE

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Häufig gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres. Um Streit auszuschließen, rate ich Arbeitnehmern dazu, diese Vereinbarung mit dem Arbeitgeber schriftlich zu treffen. Dazu reicht eine einfache E-Mail aus. Kommt es nämlich doch zum Streit, haben Sie später eine Beweisproblem – und somit keinen rechtlichen Anspruch auf Ihren Resturlaub.

Zumeist ist es auch möglich, den Urlaub zu übertragen, wenn dringende betriebliche oder dringende persönliche Gründe dies verhindern.

Als dringende betriebliche Gründe gelten beispielsweise die Notwendigkeit, einen Auftrag fristgerecht zu erfüllen, personelle Engpässe in Saison- oder Kampagnebetrieben, plötzlich auftretende Produktionsnachfragen, Jahresabschlussarbeiten, Betriebsferien oder krankheitsbedingte personelle Ausfälle. Ebenfalls relevant können auch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer sein, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.

Als persönliche Gründe des Arbeitnehmers gelten zum Beispiel eine lang anhaltende Krankheit des Mitarbeiters oder eines Familienangehörigen, die es unmöglich macht, dass der Mitarbeiter seinen Urlaub noch nehmen kann. Doch Vorsicht: Ist der Arbeitnehmer vor Ablauf des Jahres wieder arbeitsfähig, muss er seinen Resturlaub antreten – auch dann, wenn es nur noch teilweise möglich ist. 

Allerdings gibt es Tarifverträge, die andere Regelungen enthalten, den Urlaubsanspruch befristen oder festschreiben, dass der Anspruch mit dem Ende des Jahres erlischt. Achten Sie daher darauf, ob ein entsprechender Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis gilt.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind übrigens an den Zeitraum des ordnungsgemäß erteilten Urlaubs gebunden. Wegen der Planungssicherheit ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, den gewährten Urlaub zu widerrufen. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, nach der es nicht zulässig ist, wenn sich der Mitarbeiter verpflichtet, seinen Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber das möchte. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen eine solche Vereinbarung anbieten, ist sie nicht wirksam.

Ihr Ulf Weigelt

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