Arbeitsrecht-Mythen Da irrt sich der Mitarbeiter

Es kursieren viele Arbeitsrecht-Irrtümer. Im zweiten Teil unserer Serie zeigen wir, welche Annahmen falsch sind, wenn sich Lebensumstände und Arbeitsbedingungen ändern.

Ich kann jederzeit von Voll- auf Teilzeit (und wieder zurück) wechseln.

Jein. Seit 2001 haben Arbeitnehmer laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 8) ein Recht auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Das heißt: Möchten Mitarbeiter ihre vertragliche Arbeitszeit verkürzen und umverteilen, müssen Arbeitgeber diesem Wunsch entsprechen. Allerdings nur, wenn der Mitarbeiter länger als sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen tätig ist, der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende) und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Den Weg zurück, von Teilzeit wieder auf Vollzeit, muss der Arbeitgeber allerdings nicht unter allen Umständen ermöglichen. "Hat sich ein Mitarbeiter für die Teilzeit entschieden, kann er eine erneute Verringerung frühestens wieder nach zwei Jahren verlangen", sagt der Arbeitsrechtler Tobias Werner von der Kanzlei Weigelt und Ziegler in Berlin. Möchte er seine Arbeitszeit wieder erhöhen, muss er zwar bei der Besetzung einer Vollzeitstelle bei gleicher Eignung bevorzugt werden, dem können jedoch betriebliche Gründe entgegenstehen.

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Ich kann einer Versetzung jederzeit widersprechen.

Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag eine Versetzungsklausel, die eine andere zumutbare, gleichwertige Tätigkeit oder auch einen anderen Arbeitsort ausdrücklich beinhaltet, darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter versetzen. Wichtig ist dabei allerdings die Zumutbarkeit (laut § 315 Abs. 2 BGB). "Weigert sich der Mitarbeiter, kann der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen – selbst wenn es sich um einen langjährigen Mitarbeiter handelt", sagt Jurist Werner.

Ohne Versetzungsklausel im Arbeits- oder Tarifvertrag sind dem Arbeitgeber Grenzen gesetzt. Weigert sich ein Mitarbeiter, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, die Versetzung durch eine Änderungskündigung durchzusetzen. Erst recht, wenn der Arbeitnehmer an einen anderen Ort versetzt werden soll.

Leser-Kommentare
  1. Wegen einer Versetzung welche ich ablehne, darf mir fristlos gekündigt werden?

    Ist mit meinem Gerechtigkeitsempfinden nicht zu vereinbaren. Ordentliche Kündigung geht ja noch in Ordnung, aber fristlos geht nicht.

    Möchte ich einen Mitarbeiter trotz guter Leistung loswerden, versetze ich Ihne einfach in die Wüste, trotz Familie und Kindern und weiss genau, dass er das nicht leisten kann.

    Eine Leser-Empfehlung
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    Die Stelle, an die versetzt werden soll, muss "zumutbar" sein. Also geht es schon nicht soo einfach, wie sie sagen. Gut wäre der Artikel, wenn kurz auf die Zumutbarkeit eingegangen wäre, wenigsens ein Abriss einer Definition oder dergleichen.

    Sie haben natürlich im Syntax recht. Aber ein 25jähriger Werber kann natürlich oft problemlos von Köln nach London versetzt werden. Aber wie sieht es mit einem 40jährigen Familienvater mit 2 Kindern im Schulalter und einem frischen Säugling aus. Vielleicht die Ehefrau noch im Rollstuhl und auf den Rest der Familie angewiesen.

    Irgendwie ist mir das zu schwammig und ungerecht.

    Der Artikelautor bzw. der von ihm zitierte "Jurist" werfen mehrfach ordentliche und außerordentliche Kündigung durcheinander. Letztere ist nur bei so schwerem Fehlverhalten möglich, dass ein Abwarten der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dies ist bei Fehlverhalten, das sogar abmahnungspflichtig ist, bei dem also erst im Wiederholungsfall gekündigt werden darf, definitiv nicht der Fall. Deswegen sind die Ausführungen im Artikel etwa zum Überziehen von Pausen Unsinn ("kann beiden eine Abmahnung drohen und im Wiederholungsfall gar die fristlose Kündigung"). Also nicht so Ernst nehmen.

    Und man findet z.B. folgendes Urteil:
    "Auch wenn ein Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthält, muss ein Arbeitnehmer die Versetzung an einen 260 Kilometer entfernten Betriebsort im Regelfall nicht hinnehmen (Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 09.01.2007 - 7 Ga 238/06)"

    Zur fristlosen Kündigung:
    In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich an einen anderen Arbeitsort versetzt werden darf. Außerdem steht darin, dass ich 40 Stunden pro Woche arbeiten muss und außerdem, dass ich Geheimnisse bewahren muss.
    Würde ich nur 20 Stunden pro Woche arbeiten, wäre für jeden nachvollziehbar, wenn mein Chef mir fristlos kündigt.
    Auch, wenn die ganzen Firmengeheimnisse in der Bild stehen.
    Wenn ich aber keine Lust darauf habe, versetzt zu werden, dann nicht? Das passt doch nicht zusammen.

    Die Stelle, an die versetzt werden soll, muss "zumutbar" sein. Also geht es schon nicht soo einfach, wie sie sagen. Gut wäre der Artikel, wenn kurz auf die Zumutbarkeit eingegangen wäre, wenigsens ein Abriss einer Definition oder dergleichen.

    Sie haben natürlich im Syntax recht. Aber ein 25jähriger Werber kann natürlich oft problemlos von Köln nach London versetzt werden. Aber wie sieht es mit einem 40jährigen Familienvater mit 2 Kindern im Schulalter und einem frischen Säugling aus. Vielleicht die Ehefrau noch im Rollstuhl und auf den Rest der Familie angewiesen.

    Irgendwie ist mir das zu schwammig und ungerecht.

    Der Artikelautor bzw. der von ihm zitierte "Jurist" werfen mehrfach ordentliche und außerordentliche Kündigung durcheinander. Letztere ist nur bei so schwerem Fehlverhalten möglich, dass ein Abwarten der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dies ist bei Fehlverhalten, das sogar abmahnungspflichtig ist, bei dem also erst im Wiederholungsfall gekündigt werden darf, definitiv nicht der Fall. Deswegen sind die Ausführungen im Artikel etwa zum Überziehen von Pausen Unsinn ("kann beiden eine Abmahnung drohen und im Wiederholungsfall gar die fristlose Kündigung"). Also nicht so Ernst nehmen.

    Und man findet z.B. folgendes Urteil:
    "Auch wenn ein Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthält, muss ein Arbeitnehmer die Versetzung an einen 260 Kilometer entfernten Betriebsort im Regelfall nicht hinnehmen (Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 09.01.2007 - 7 Ga 238/06)"

    Zur fristlosen Kündigung:
    In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich an einen anderen Arbeitsort versetzt werden darf. Außerdem steht darin, dass ich 40 Stunden pro Woche arbeiten muss und außerdem, dass ich Geheimnisse bewahren muss.
    Würde ich nur 20 Stunden pro Woche arbeiten, wäre für jeden nachvollziehbar, wenn mein Chef mir fristlos kündigt.
    Auch, wenn die ganzen Firmengeheimnisse in der Bild stehen.
    Wenn ich aber keine Lust darauf habe, versetzt zu werden, dann nicht? Das passt doch nicht zusammen.

  2. Die Stelle, an die versetzt werden soll, muss "zumutbar" sein. Also geht es schon nicht soo einfach, wie sie sagen. Gut wäre der Artikel, wenn kurz auf die Zumutbarkeit eingegangen wäre, wenigsens ein Abriss einer Definition oder dergleichen.

    Antwort auf "Versetzung"
  3. Sie haben natürlich im Syntax recht. Aber ein 25jähriger Werber kann natürlich oft problemlos von Köln nach London versetzt werden. Aber wie sieht es mit einem 40jährigen Familienvater mit 2 Kindern im Schulalter und einem frischen Säugling aus. Vielleicht die Ehefrau noch im Rollstuhl und auf den Rest der Familie angewiesen.

    Irgendwie ist mir das zu schwammig und ungerecht.

    Antwort auf "Versetzung"
  4. Falls es noch einen gibt, dem es noch nicht aufgefallen ist, wie unsere Gesetze seit Jahrzenten gestrickt werden:

    Selbst Arbeitnehmerrechte sind so mit Haken und Ösen vertäut, daß ja kein Chef allzu viel Probleme damit haben muß. Die Hauptsache ist schließlich nicht der Mitarbeiter sondern der reibungslose Ablauf seiner Verwertung im Produktionsprozeß ... zum Wohle der Aktionäre, würde man heutzutage noch dazusagen wollen.

    Gesetze taugen nur soviel, wie die Kraft welche im Arm des Gesetzgebers steckt - aber unser Staat wird durch Geschichte und Verfassung seit jeher möglichst schwach gehalten ... zum Wohle der Konzerne, kann man spätestens seit Schröder dazusagen.

    Solange der Staat sich bei uns vorwiegend als Erfüllungsgehilfe der Konzerne, Aktionäre, Banker, etc versteht, solange wird sich an dieser Art von einseitiger Rechtsentwicklung auch nichts ändern.

    Wie der Staat über seine Regierung steuert hat natürlich auch damit zu tun, wie seine Bürger sich regelmäßig am Wahltag entscheiden ... und da sind unsere Landsleute mehrheitlich allzu zaghaft und leicht einzuschüchtern.

    Politik wird halt nicht nur von Parteien geformt, sondern vor allem durch (gutbezahlte) Lobbyisten. Diese regieren allenthalben mit, ohne je gewählt worden zu sein. Und die Masse der Deutschen nickt diesen Befund regelmäßig ab.

    Und so tröstet man sich hierzulande gern: "immer noch besser hier zu leben, als in anderen Ländern"
    Und jeder sagt dazu: "da ist was dran".

    So muß man nie was ändern ...

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    Word!

    Ich wollte nicht ganz so drastisch formulieren, um nicht als Träumer und Verschwörungstheoretiker dargestellt zu werden.

    Aber Sie haben zu 100% Recht.

    Word!

    Ich wollte nicht ganz so drastisch formulieren, um nicht als Träumer und Verschwörungstheoretiker dargestellt zu werden.

    Aber Sie haben zu 100% Recht.

  5. Word!

    Ich wollte nicht ganz so drastisch formulieren, um nicht als Träumer und Verschwörungstheoretiker dargestellt zu werden.

    Aber Sie haben zu 100% Recht.

    • ruphus
    • 27.10.2011 um 21:26 Uhr

    Zugegeben die Formulierung der Zumutbarkeit ist schon a bissle schwammig. Wer allerding drei Minuten Zeit zum googlen hat findet bereits entsprechende Urteile diverser Arbeitsgerichte.

    Trotzdem kann ich aus eigener Erfarung sagen, dass nur etwa 20% der Arbeitnehmer eine Klage gegen ihren noch/ehemaligen Arbeitgeber einreichen. Ganz einfach, weil sie die Kosten scheuen, die die ganze Sache mit sich bringen kann. Dabei bieten die meisten Anwälte des Arbeitsrechts (wer es anders kennt, verbessere mich bitte) eine kostenlose Erstkonsultation an. Beim Verlauf des Gesprächs kann man schon absehen ob eine Klage erfolgversprechend ist oder ebend nicht.

    Also bitte nicht auf einen Rechtsstaat schimpfen, wenn man schon von Anfang an nichteinmal die Möglichkeit in Betracht zieht sich der Gesetze zu bedienen, die es gibt.

    Gruß

  6. Der Artikelautor bzw. der von ihm zitierte "Jurist" werfen mehrfach ordentliche und außerordentliche Kündigung durcheinander. Letztere ist nur bei so schwerem Fehlverhalten möglich, dass ein Abwarten der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Dies ist bei Fehlverhalten, das sogar abmahnungspflichtig ist, bei dem also erst im Wiederholungsfall gekündigt werden darf, definitiv nicht der Fall. Deswegen sind die Ausführungen im Artikel etwa zum Überziehen von Pausen Unsinn ("kann beiden eine Abmahnung drohen und im Wiederholungsfall gar die fristlose Kündigung"). Also nicht so Ernst nehmen.

    Antwort auf "Versetzung"
  7. "Allerdings nur, wenn der Mitarbeiter länger als sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen tätig ist, (...) und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen."

    "...dem können jedoch betriebliche Gründe entgegenstehen."

    Das ist ja mal ne wirklich ne hieb- und stichfeste Regelung, bei der man weiß woran man ist [/Ironie off]. Auf gut Deutsch muss sich der Arbeitgeber also nur einen vom Arbeitnehmer kaum überprüfbaren "betrieblichen Grund" einfallen lassen und schon war es das bzw. kann man dann lediglich noch den (finanziell & existenziell) oft hochriskanten Rechtsweg einschlagen, was für die meisten nicht in Frage kommt. Was für eine Farce!

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    Mann, muss das schwer sein, einen weiteren Tab aufzumachen und mal zu googeln.
    Was betriebliche Gründe sind und was nicht, kann doch der Gesetzgeber nicht definieren. Wie auch? Die Realität ist halt komplex, und man muss einfach von Fall zu Fall entscheiden. Wenn alles so im Detail im Gesetz stehen würde, wären die Gesetze noch weniger lesbar, es würde trotzdem geklagt (weil ja nichts so klar ist, als dass man es nicht anders verstehen könnte), und die Situation wäre kein Haar besser.
    Eine Rechtsschutversicherung ohne(!) Selbstbeteiligung kostet ab ca. 140 Euro im Jahr. Das sind 12 Euro im Monat! Wenn man das Kostenrisiko nicht eingehen möchte, muss man sich halt absichern...

    Mann, muss das schwer sein, einen weiteren Tab aufzumachen und mal zu googeln.
    Was betriebliche Gründe sind und was nicht, kann doch der Gesetzgeber nicht definieren. Wie auch? Die Realität ist halt komplex, und man muss einfach von Fall zu Fall entscheiden. Wenn alles so im Detail im Gesetz stehen würde, wären die Gesetze noch weniger lesbar, es würde trotzdem geklagt (weil ja nichts so klar ist, als dass man es nicht anders verstehen könnte), und die Situation wäre kein Haar besser.
    Eine Rechtsschutversicherung ohne(!) Selbstbeteiligung kostet ab ca. 140 Euro im Jahr. Das sind 12 Euro im Monat! Wenn man das Kostenrisiko nicht eingehen möchte, muss man sich halt absichern...

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