KündigungUrlaubsanspruch mit Freistellung verrechnen?

Die Chefin will einen Mitarbeiter kündigen und ihn zuvor freistellen. Ob sie die Freistellung mit dem Resturlaub verrechnen darf, erklärt die Arbeitsrechtskolumne.

Ich werde einem Mitarbeiter kündigen und ihn dementsprechend vorher freistellen. Was mache ich mit seinem Urlaubsanspruch? Kann ich den dafür nutzen?, fragt Sybille Dancker.

Sehr geehrte Frau Dancker,

möchten Sie einen Mitarbeiter freistellen, befreien Sie ihn grundsätzlich nur von seiner Pflicht, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Gehaltszahlungen und Urlaub haben mit der Freistellung erst einmal nichts zu tun. Im Klartext: Sie müssen das Gehalt weiterzahlen, der Urlaubsanspruch ihres Mitarbeiters bleibt ungeschmälert bestehen.

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Die Freistellung kann allerdings unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche erfolgen. Beachten Sie dabei eine eindeutige Formulierung, damit es später nicht zu einem Konflikt kommt. Denn im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss Ihre Erklärung eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang die Urlaubsansprüche mit einer Freistellung erfüllt werden sollen. Jegliche Unklarheiten gehen andernfalls zu Ihren Lasten.

Ulf Weigelt
Ulf Weigelt

Ulf Weigelt ist Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Auf ZEIT ONLINE beantwortet er jeden Mittwoch in der Serie "Da staunt der Chef" Leserfragen zum Arbeitsrecht. Die Serie ist auch als E-Book erschienen. Weigelt hat mit Sabine Hockling auch den Ratgeber Arbeitsrecht geschrieben.

Sie sollten daher unbedingt schriftlich festhalten, dass die Freistellung unter Anrechnung der noch X Urlaubstage erfolgt. Wichtig ist auch, dass Ihnen eine Rechtsgrundlage für die Freistellung zur Verfügung steht, denn vom Grundsatz her hat der Mitarbeiter einen Beschäftigungsanspruch.

Sie sollten daher generell folgende Klausel in Ihre Arbeitsverträge aufnehmen: "Die Firma XY ist berechtigt Frau/Herrn … nach dem Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung von der Erbringung ihrer/seiner Arbeitspflichten freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche." Eine solche Anrechnungsklausel sollte zwingend in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden, weil der Arbeitnehmer ansonsten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen kann.

Ihr Ulf Weigelt

 
Leserkommentare
    • wanst
    • 04.11.2011 um 12:35 Uhr

    noch komplizierter erklären, als Herr Weigelt das tut? Mich würde mal interessieren, ob die Fragende damit zufrieden ist.

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