Arbeitsrecht Gericht zieht Grenzen beim Urlaubsausgleich

Wer lange krank ist und seinen Urlaub nicht nehmen kann, bekam bislang einen finanziellen Ausgleich. Der Europäische Gerichtshof hat diesen Anspruch nun eingeschränkt.

Wer jahrelang zu krank für den Urlaub ist, kann nach einigen Jahren kein Geld für die entgangene Freizeit verlangen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Ansprüche auf finanzielle Abgeltung von nicht beanspruchtem Urlaub wegen Krankheit seien nicht unbegrenzt möglich.

Bei dem Urteil ging es um einen Mann, der 2002 einen Herzinfarkt erlitten hatte und für arbeitsunfähig erklärt wurde. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch erst 2008. Der Mann verlangte die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte entschieden, auch gemäß des Tarifvertrags sei der Anspruch erloschen.

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Der Europäische Gerichtshof bestätigte diese Einschätzung nun. Das Recht auf unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen während eines langen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit entspreche nicht dem Zweck des Urlaubsanspruchs. Der Urlaub solle nämlich dem Arbeitnehmer ermöglichen, "sich von seiner Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen".

Die Ruhezeit müsse nicht unbedingt im laufenden Kalenderjahr, sondern könne auch später genommen werden. "Überschreitet der Übertrag aber eine gewisse zeitliche Grenze, so fehlt dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer im Hinblick auf den in der Erholungszeit bestehenden Zweck", entschieden die Richter. Wer mehrere Jahre lang arbeitsunfähig sei, habe daher nachträglich keinen Anspruch auf Geld für nicht genommenen Urlaub.

 
Leser-Kommentare
  1. Der EuGH macht eine halbe Rolle rückwärts nach Schultz-Hoff. In der aktuellen Entscheidung wird ausgeführt, dass gesetzliche oder tarifliche Vorschriften einen Urlaubsanspruch in seiner Geltendmachung zeitlich beschränken können und hält insofern 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres für zulässig. Ob das auch einzelvertraglich möglich sein soll, bleibt offen.

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