Bei meinem neuen Arbeitgeber muss ich Rufbereitschaft leisten. Was bedeutet das konkret für mich? Und muss ich dabei etwas berücksichtigen?, fragt Manfred Schneider.
Sehr geehrter Herr Schneider,
Rufbereitschaft bedeutet , Sie müssen zu einem vereinbarten Zeitpunkt, der außerhalb Ihrer Arbeitszeit liegt, für Ihren Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung stehen.
Die Rufbereitschaft müssen Sie aber nicht zwangsläufig an Ihrem Arbeitsplatz absolvieren. In den meisten Fällen reicht es aus, wenn Mitarbeiter ständig telefonisch erreichbar sind und sich in der näheren Umgebung aufhalten. Und während früher Mitarbeiter ihren Arbeitgebern mitteilen mussten, wo sie während ihrer Rufbereitschaft konkret sind, ist dies in Zeiten von Mobiltelefonen überflüssig geworden.
Irrtümlicherweise gehen Arbeitnehmer häufig davon aus, dass die Rufbereitschaft Arbeitszeit ist. Das ist nicht der Fall. Die Rufbereitschaft ist laut § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Ruhezeit.
Erst mit dem tatsächlichen Einsatz wird die Ruhezeit unterbrochen. Das heißt auch, erst Ihr tatsächlicher Einsatz (inklusive der Fahrtzeit) gilt als Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet werden. Wichtig: Zwischen dem Ende Ihres letzten Einsatzes und Ihrem nächsten Arbeitstag müssen Sie die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden einhalten.
Sie sind allerdings nur zur Rufbereitschaft verpflichtet, wenn Ihr Arbeitgeber diese auch geregelt hat. Das heißt, entsprechende Klauseln mit den Bedingungen dazu befinden sich in Ihrem Tarif-, Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Ist das nicht der Fall, muss Ihr Arbeitgeber die Rufbereitschaft zunächst arbeitsrechtlich regeln – zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung. Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss Ihr Arbeitgeber diesen aufgrund seiner Mitbestimmungsrechte bei der Planung und Umsetzung einbeziehen.
Ihr Ulf Weigelt
Kommentare
Da freut sich der Arbeitgeber...
Schon sprachwissenschaftlich ist für mich der Dreher drin, was aber die Sichtweise verdeutlicht."Arbeitgeber" nennt den, der Arbeit zu verteilen hat. Doch wichtig ist nicht, dass der "Arbeitnehmer" unterschreibt, sondern, dass er die Arbeit auf leistet. Ergo GIBT er seine Leistung weiter. Insofern ist der "Arbeitnehmer" der "Arbeitgeber" - der, der die Arbeit, die Leistung, abgibt. Das verdeutlicht das Verhältnis, das auch bei meinem Chef sichtbar ist, während er mir zu Verstehen gibt, dass nur durch seine Genialität und Großartigkeit ich aus meinen bürgerlichen Bett herauskriechen und zur Arbeit kommen darf. War für ein Geschenk (Ironie). Deshalb ist es bezeichnend, wenn die uns Regierenden weiß machen wollen, dass die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit sein soll. Was soll das denn sonst sein? Wenn ich nicht das machen möchte, was ich will, ist das keine Freizeit, und bei Weitem nicht Ruhezeit. Meiner Meinung nach wissen viele Vorgesetzte nicht, was Ruhezeit ist, weil ihre frühkindliche Störung, die sie auch dorthin gebracht hat, von wo sie führen können, diese Gefühle nicht zulässt. Wenn ich in einer solchen Situation wäre, dass mit der Chef so einen Logik-Bären aufbinden wollen würde - ich würde klagen. Wir aus der zweiten, dritten etc. Reihe wissen ganz genau, was uns geschieht. Wie wissen, welche Ziele der Unternehmer verfolgt und welche der Angestellte. Zum Glück haben wir die Macht, gegen Ungerechtigkeiten Widerstand zu leisten.
Rufbereitschaft keine Arbeitszeit???
In § 5 ArbZG steht doch nur
...(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden...
Da steht von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Pflege...
aber nichts zu anderen Dienstleistern wie z.B. EDV-Häusern, Handwerkern oder Werkstätten. Und zweitens steht da nur etwas über die Kürzung der Ruhezeit bei Inanspruchname während der Rufbereitschaft. Wie kann man daraus schließen, dass es 1. für alle gilt und 2. dass es dadurch keine Arbeitszeit ist und damit zwangläufig auch keine Entlohnung? Über Quellen oder Urteile hierzu würde ich mich freuen.
und das europäische Recht?
Und ich war mir eigentlich ziemlich sicher, dass der EuGH bereits 2004 entschieden hat, dass Bereitschaftszeit Arbeitszeit ist und eben nicht der Ruhezeit zuzuordnen ist.
kann mich #2 nur anschließen
Aussage des Fachanwalts ist, dass Arbeitnehmer quasi kostenlos Rufbereitschaft leisten müssten, denn es sei ja keine Arbeitszeit.
Doch weder § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) noch die anderen Paragraphen untermauern diese Argumentation. Im Gegensatz dazu werden Arbeitsschutzbestimmungen für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftszeit definiert.
Entweder Herr Anwalt bessert seine Argumentation nach oder die SZ sucht sich einen neuen Anwalt.
kann mich nicht anschließen, weil Sie Äpfel mit Birnen vergleich
Zeiten der Rufbereitschaft sind nach der Rechtsprechung keine Arbeitszeit, sie werden grundsätzlich der Ruhezeit zugerechnet, insofern dürfte der Anwalt richtig liegen. Nach § 5, Absatz 1 Arbeitszeitgesetz ist Ruhezeit für den Arbeitnehmer frei verfügbare Zeit zur Ruhe und Erholung von der täglichen Arbeit. Er soll seine Arbeitskraft regenerieren, nicht mehr und nicht weniger. Nachdem seit 2003 klar ist, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten ist - insofern differenzieren Sie nicht richtig MonacoMartino und aero -, ist noch die Bewertung der Rufbereitschaft fraglich. Der Arbeitnehmer muss sich vielmehr jederzeit auf Abruf zur Arbeit bereithalten, mehr erst einmal nicht, so dass die Rufbereitschaft, soweit eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers nicht erfolgt, als Ruhezeit gewertet wird.