Arbeitsrecht: Streitfall Urlaub
Kann der Mitarbeiter den Urlaub frei wählen oder darf der Chef ihn anordnen? Lässt sich Resturlaub auszahlen? Wir klären die wichtigsten Arbeitsrechtsfragen.
Wann darf der Chef den Urlaub verweigern?
Zunächst die gute Nachricht: Arbeitnehmer dürfen den Zeitpunkt ihres Urlaubs frei wählen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Der Arbeitgeber ist an den Wunsch des Mitarbeiters gebunden, er darf den Urlaub nur verweigern, wenn zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Solche Gründe können sein: die Notwendigkeit, einen Auftrag fristgerecht zu erfüllen, personelle Engpässe in Saison- oder Kampagnebetrieben, plötzlich auftretende Produktionsnachfragen, Jahresabschlussarbeiten, Betriebsferien oder krankheitsbedingte personelle Ausfälle. Ebenfalls relevant sind möglicherweise auch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben. Um einen Urlaubsantrag abzulehnen, muss der Arbeitgeber diese Gründe auch nennen. Sie dürfen auch nicht Dauerzustand sein. Denn Arbeitnehmer haben nach § 1 des Bundesurlaubsgesetz einen Rechtsanspruch auf ihren Urlaub – mindestens 24 Werktage (also ohne Sonn- und Feiertage) im Jahr müssen sein.
Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag aus zwingenden betrieblichen Gründen ab, muss er den Urlaub auf jeden Fall zu einem anderen Zeitpunkt genehmigen.
Gibt es Mitarbeiter, die eine höhere Priorität bei der Urlaubsgenehmigung haben?

Ja – aber es gibt auf eine Bevorzugung keinen Rechtsanspruch. Bei der Bewilligung von Urlaub muss der Arbeitgeber betriebliche und soziale Belange sowie Urlaubswünsche aller Arbeitnehmer gegeneinander abwägen. Vorrang hat derjenige, für den es um den ersten Urlaubsanspruch in diesem Jahr geht. Außerdem werden Alter und ein eventuell damit verbundenes Erholungsbedürfnis oder Kinder mit Ferien bei der Prüfung miteinbezogen. Das bedeutet aber nicht, dass jüngere, kinderlose Mitarbeiter nie in Ferienzeiten Urlaub nehmen dürfen. Haben sie mehrere Jahre hintereinander zurückgesteckt, sind sie genauso wie ältere Mitarbeiter mit Familie berechtigt, den Urlaub zur Ferienzeit zu nehmen. Im Streitfall sollten Arbeitnehmer sich an den Betriebsrat wenden, sofern es einen gibt. Im äußersten Fall lässt sich der Urlaubsanspruch zur Ferienzeit auch gerichtlich durchsetzen.
Ist einmal genehmigter Urlaub immer unwiderruflich?
Generell ja. Ein Urlaub gilt als genehmigt, wenn der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag schriftlich zustimmt. Nachträgliche Änderungen sind nur möglich, wenn Chef und Mitarbeiter sie vereinbaren. Treten nach der Genehmigung zwingende betriebliche Interessen auf, aufgrund derer der Arbeitgeber den Urlaub widerrufen möchte, muss der Mitarbeiter der Aufhebung zustimmen. Einfach streichen darf der Chef den Urlaub also nicht. Allerdings gibt es Ausnahmen: Bei einer Katastrophe oder dem plötzlichen Ausfall einer größeren Anzahl von Mitarbeitern, durch den die Produktion generell gefährdet ist, darf der Arbeitgeber den Urlaub ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers verlegen. In solchen Ausnahmefällen kann er seinen Mitarbeiter sogar aus dem Urlaub zurückholen – aber er muss dann die Kosten dafür tragen.
Ausgeschlossen ist jedoch, dass der Arbeitgeber Ihren gesamten Jahresurlaub auf diese Weise festlegt. Das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass Mitarbeiter über zwei Fünftel ihres Jahresurlaubs frei verfügen können.






Der Arbeitgeber zahlt mein Gehalt, das im Jahr eben soundsoviele Arbeitstage umfasst. Dafür erhält er an diesen Tagen meine Arbeitskraft. Was ich an den anderen mache, hat ihn nichts anzugehen. Es sei denn er zahlt mir noch ein zusaetzliches Urlaubsgeld, das sicherstellt, dass ich die finanziellen Mittel habe, mich für 2 Wochen in ein Hotel mit Vollpension zu begeben, und dass ich nur annehmen darf unter der Bedingung, es auch dafür zu nutzen.
ist, dass man bei normaler Fünftagewoche eben nicht vierundzwanzig (also vier Wochen plus vier Tage) Urlaub hat, sondern zwanzig (genau vier Wochen).
Sehr informativer Artikel kurz vor der Urlaubszeit. Vielen Dank!
... den Urlaub zahlt der Arbeitgeber genau so wenig wie den Feierabend oder das Wochenende. Ist ne einfache Kalkulation mit Gesamtarbeitszeit, Gehalt und Unternehmensgewinn.
Es kommt drauf an, ob eine 5 Tage- oder eine 6 Tage-Woche zugrundegelegt wird, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht.
Guten Tag,
ich habe auchb ein Problem mit meinem Urlaub im Sommer.
Ich bin momentan in Elternzeit und trete meine Arbeitsstelle Ende Mai wieder an. Ich habe im Dezember letzten Jahres meinen Urlaub bei meiner Chefin Beantrag und sie hat in im Urlaubsplan eingetragen. Noch ein Wort dazu. Eigentlich macht dies mein Abteilungschef wo ich auch Stellvertreter bin, aber er nimmt diese Aufgabe nicht ganz so ernst und gibt Urlaub oft kurz vorher, Auch bei Öfteren Nachfragen. Deshalb war mein nächster Ansprechpartner meine Chefin. So nun habe ich meinen Urlaubsschein wieder bekommen und nicht genehmigt drei Monate später, weil 2 Mietarbeit in Urlaub sind und einer in Elternzeit. Die beiden Mietarbeiter haben immer um die fast selbe Zeit Urlaub und ich müsste wegen den beiden zum 3-mal Zurückstecken. Ich habe genauso 2 Kinder und habe auf zusage meiner Chefin gebucht. Ich müsste jetzt 25% bezahlen wegen Rücktritt. Dazu muss ich noch sagen, dass meiner der erste eingetragene war und ich das Recht als Vertreter habe es eintragen zu dürfen. Meine Chefin sagt ich soll mit im retten, was zu keinen Ergebnis führen wird, wie bei allen anderen Gesprächen. Wobei das ihre Aufgabe ist. Und es wurde ja schon mit beiden Mitarbeiterinnen lautstark in meiner Abteilung Diskutiert vor allen anderen und kamen zum Ergebnis,dass ich ja in Elternzeit bin und genug Urlaub habe.
So was kann ich noch machen?
Ach ja meine Frau ist Lehrerin und damit an die Ferien gebunden zwecks Jahresurlaub.
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