Stellenbesetzung: Wie muss der Chef die Mitarbeiter über Jobs informieren?
Ein Job ist zu vergeben. Muss der Chef den Job und die Konditionen auch intern ausschreiben? Antwort gibt Ulf Weigelt in der Arbeitsrechtskolumne.
Was muss ich beachten, wenn ich intern eine Stellenanzeige ausschreiben möchte?, fragt Lars Pohl.
Sehr geehrter Herr Pohl,
existiert in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, kann dieser nach § 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darauf bestehen, dass Sie offene Stellen intern ausschreiben.
Für eine Klinik wurde allerdings auch die Befristung einer Stelle zum Stolperstein: Im April 2011 verließ ein Arbeitnehmer altersbedingt das Unternehmen und die Klinik schrieb die Stelle intern aus. Da es zu keiner Besetzung kam, schaltete das Krankenhaus im Juli in einer Tageszeitung eine Stellenanzeige. Gleichzeitig schrieb es die Stelle auch durch einen internen Aushang aus. Als nach dem Bewerbungsverfahren ein externer Bewerber befristet für ein Jahr eingestellt werden sollte, verweigerte der Betriebsrat die Einstellungszustimmung. Der Grund: In der internen Stellenausschreibung wurde die Befristung nicht erwähnt. Das wäre allerdings eine wesentliche Eigenschaft der Stelle, so der Betriebsrat.
- "Da staunt der Chef"
-
Was ist erlaubt, was nicht? Der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt gibt Antworten auf Nutzerfragen. Jede Woche, immer mittwochs in der Arbeitsrechtskolumne "Da staunt der Chef".
Schreiben Sie uns (und geben Sie dabei bitte Ihren Namen und Ihren Wohnort an). Wir freuen uns und wählen unter allen Problemen, die uns gestellt werden, jede Woche eine Frage aus und beantworten sie hier.
- Haftungsausschluss
Bitte beachten Sie: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Antworten und Informationen sowie der Rechtsprechung. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulf Weigelt, Choriner Straße 63, 10435 Berlin. Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Autors bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
- ALS E-BOOK KAUFEN
-
Die Antworten von Fachanwalt Ulf Weigelt stehen Ihnen auch übersichlich gesammelt als E-Books zur Verfügung. Nach dem Download können Sie jederzeit und überall auf Ihrem elektronischen Lesegerät zu arbeitsrechtlichen Fragen nachschlagen.
Hier finden Sie eine Übersicht unserer E-Books www.zeit.de/ebooks.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein ersetzte die fehlende Zustimmung des Betriebsrates und ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu. Die Richter argumentierten, der Betriebsrat könne die Zustimmung zur befristeten Einstellung nicht mit der Begründung verweigern, dass der Arbeitgeber in der internen Ausschreibung auf die Befristung nicht hingewiesen habe. Zwar steht dem Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder unzureichend war.

Ulf Weigelt ist Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Auf ZEIT ONLINE beantwortet er jeden Mittwoch in der Serie "Da staunt der Chef" Leserfragen zum Arbeitsrecht. Die Serie ist auch als E-Book erschienen. Weigelt hat mit Sabine Hockling auch den Ratgeber Arbeitsrecht geschrieben.
Im Fall der Klinik lag aber eine ordnungsgemäße innerbetriebliche Stellenausschreibung vor. Denn der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern nur Kenntnis von einer Stelle geben und ihnen die Möglichkeit einräumen, sich darauf zu bewerben. Über Inhalt, Form, Frist und Bekanntmachung sagt das Gesetz leider nichts. Nur die Mindestanforderungen (bloße Information über eine Stelle) sind in § 93 BetrVG geregelt.
Wollen Sie eine Stelle intern ausschreiben, muss sie Angaben darüber enthalten, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss. Weitere Informationen (z.B. über eine eventuelle Befristung oder die Höhe der vorgesehenen Vergütung) sind dagegen nicht zwingend notwendig (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 6.3.2012, Az.: 2 TaBV 37/11). Aber Sie können mit dem Betriebsrat eine freiwillige Betriebsvereinbarung abschließen, die den Inhalt der betriebsinternen Stellenausschreibung regelt. Damit sind von vornherein Streitigkeiten ausgeschlossen.
Ihr Ulf Weigelt








Bitte melden Sie sich an, um zu kommentieren