Urteil: Wiederholt befristete Arbeitsverträge doch erlaubt
Eigentlich sind immer wieder befristete Arbeitsverträge nicht zulässig. Es sei denn, ein Tarifvertrag erlaubt solche Kettenbefristungen, urteilt das Bundesarbeitsgericht.
© PR: Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt
Arbeitgeber müssen sich bei befristeten Arbeitsverträgen nicht ans Gesetz halten, wenn es abweichende Regelungen in einem gültigen Tarifvertrag gibt. Per Tarifvertrag kann sowohl die Anzahl der Verlängerungen als auch die Höchstdauer der Befristung von Arbeitsverträgen abweichend von den Vorschriften im Teilzeit- und Befristungsgesetz festgelegt werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (7 AZR 184/11). Das gilt nach Angaben des Gerichts vom Donnerstag für Arbeitsverträge, die ohne sachlichen Grund wie beispielsweise eine Elternzeitvertretung befristet werden.
Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten die Anwendung vom Gesetz abweichender Regelungen vereinbaren, wenn es in ihrer Branche einen entsprechenden Tarifvertrag gibt, erklärte das Bundesarbeitsgericht. Generell ist die Befristung ohne einen Sachgrund nur bis maximal zwei Jahre zulässig. Danach muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter entweder entfristen – oder nicht weiter beschäftigen. Innerhalb dieser zwei Jahre darf ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.
Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Regelungen per Tarifvertrag wiesen die höchsten Arbeitsrichter die Klage eines hessischen Arbeitnehmers ab. Der Mann hatte von April 2006 bis Oktober 2009 mit einem mehrfach verlängerten Arbeitsvertrag als Fahrer für ein Sicherheitsunternehmen gearbeitet. In seinen Verträgen sei jeweils vereinbart worden, dass der Manteltarifvertrag für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe (MRTV) angewendet werde. Dieser sehe befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von 42 Monaten bei bis zu viermaliger Verlängerung vor. "Die Regelung des MRTV ist wirksam", heißt es in der Erklärung der höchsten Arbeitsrichter.
Das Urteil sorgt für einige Überraschung. Erst im Juli hatten die Arbeitsrichter mit einer Entscheidung größere Hürden für sogenannte Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen aufgestellt. Diesem Urteil nach müssen Arbeitgeber bei vielen aufeinander folgenden Befristungen begründen, wieso das Arbeitsverhältnis nicht in ein dauerhaftes umgewandelt wird (7 AZR 443/09). Zeiträume, ab wann der Missbrauch beginnt, definierten sie aber nicht.








Entfernt. Bitte setzen Sie sich sachlich und differenziert mit dem Artikel auseinander. Die Redaktion/mak
"Zeiträume, ab wann der Missbrauch beginnt, definierten [die Arbeitsrichter] aber nicht."
So müßten sich Personalchefs auch festnageln lassen, und Angestellte, die an einer solchen Weiterbeschäftigungs-Unsitte leiden, könnten in dem Fall geschlossen dagegen klagen. Hoch lebe der Gummi-Paragraph!
unbefristete Stelle, eventuell noch verbeamtet, dann kann man sich hinstellen und solche Urteile fällen. Die Richter sind und werden ja nie davon betroffen sein!!!
Vielleicht sollten mal in Deutschland 20 jahrelang für alle Stellen und Berufe nur befristete Jobs vergeben werden. Mal schauen, ob die Leute nach 'zig Mal arbeitslos melden/sein und ständigen Umzügen immer noch so urteilen würden.
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