Urteil: Leiharbeiter zählen bei Betriebsratsgründung mit
Bei der Betriebsratswahl werden Leiharbeiter künftig als Betriebsangehörige betrachtet. Mit dem neuen Urteil stärkt das Bundesarbeitsgericht die Arbeitnehmerrechte.
Bei der Gründung von Betriebsräten müssen künftig Leiharbeiter mitgezählt werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt (AZ: 7 ABR 69/11).
Ob in einem Unternehmen ein Betriebsrat gegründet werden kann und wie groß das Gremium dann ist, hängt von der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen ab. Dem Richterspruch zufolge sind hierfür Leiharbeitnehmer grundsätzlich einzurechnen, sie werden als gewöhnliche Betriebsangehörige betrachtet. Die rechtliche Grundlage zur Betriebsratsgründung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab mit dem Urteil seine frühere Rechtsprechung auf. Noch im Jahr 2003 und zuletzt 2004 gingen die Richter davon aus, dass Leiharbeitnehmer nicht als Betriebsangehörige gelten.
Stärkere Rechte für Leiharbeiter
In dem behandelten Fall hatten 14 Arbeitnehmer eines bayerischen Unternehmens eine Betriebsratswahl angefochten. In ihrer Firma waren zum Zeitpunkt der Wahl neben 879 Stammarbeitern regelmäßig 292 Leiharbeiter beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte diese aber nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wären es 15 Betriebsratsmitglieder gewesen. Anders als in den Vorinstanzen hatte vor dem höchsten Arbeitsgericht die Klage Erfolg.
Mit dem Urteil könnten sich die Betriebsratsgremien künftig in vielen Unternehmen vergrößern. Es ermöglicht außerdem auch in vielen kleineren Betrieben die Gründung einer Arbeitnehmervertretung. Die neue Rechtsprechung dürfte ferner den Missbrauch der Leiharbeit erschweren. Bereits Ende Januar hatte das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass Leiharbeitnehmer bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in einem Betrieb mitzählen.








Gilt das dann auch für "normale" befristet Beschäftige?
Das wäre ein Novum und absolut zu begrüssen!
... haben schon immer zu den Arbeitnehmern gehört. Das geht auch in Ordnung. Dazu brauchte es das Urteil nicht.
... haben schon immer zu den Arbeitnehmern gehört. Das geht auch in Ordnung. Dazu brauchte es das Urteil nicht.
Ist doch super! Allerdings wird die neue Regelung mit Sicherheit den Missbrauch des MitbestG durch den vergrösserten Betriebsrat und gfls. mehr Freistellungen erhöhen.
Da masst sich das BAG Gesetzgebungskompetenz an, die ihm nun wirklich nicht zusteht.
... haben schon immer zu den Arbeitnehmern gehört. Das geht auch in Ordnung. Dazu brauchte es das Urteil nicht.
an Betriebsratswahlen teilnehmen.
an Betriebsratswahlen teilnehmen.
an Betriebsratswahlen teilnehmen.
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