Buchbranche BGH gesteht Übersetzern höhere Honorare zu
Übersetzer von Literatur sind schlecht bezahlt. Der Bundesgerichtshof sprach ihnen nun zu, an den Buchverkäufen beteiligt zu werden.
Die Karlsruher Richter urteilten am Mittwoch, dass den schlecht bezahlten Übersetzern neben dem branchenüblichen Seitenhonorar auch eine Erfolgsbeteiligung zusteht. Ab einer verkauften Auflage von 5000 Exemplaren sollen Übersetzer fortan im Regelfall 0,8 Prozent vom Nettopreis bei Hardcover-Ausgaben und 0,4 Prozent bei Taschenbüchern bekommen. In dem Pilotverfahren hatten mehrere Übersetzer gegen die Verlagsgruppe Random House geklagt, die zu Bertelsmann gehört. Bisher erhielten sie pro Manuskriptseite 12 bis 17 Euro, am Erfolg wurden sie nur bei sehr hohen Auflagen beteiligt.
In seinem Urteil bezog sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals auf das 2002 geänderte Urheberrecht, wonach Autoren und Übersetzer eine nachträgliche Korrektur geschlossener Verträge durchsetzen können, wenn das vereinbarte Honorar "nicht angemessen" ist. "Wir waren in der ungewöhnlichen Rolle, dass wir eine Art Tarifvertrag festlegen mussten", sagte der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung.
Auslöser des Grundsatzverfahrens ist die anhaltend schlechte Vergütungssituation der Literaturübersetzer. Laut Hinrich Schmidt-Henkel, Vorsitzender des Verbandes deutschsprachiger Übersetzer, beträgt das durchschnittliche Monatseinkommen auf Grundlage der branchenüblichen Seitenhonorare von 15 oder höchstens 20 Euro kaum mehr als 1000 Euro. "Die allermeisten Literaturübersetzer müssen ihre Arbeit aus einem anderen Einkommen sponsern." Dem Verband gehören 1250 der – geschätzt – etwa 2000 professionellen Literaturübersetzer in Deutschland an.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren für die Reform des Urheberrechts von 2002 waren die Übersetzer als ein Negativbeispiel einer zu niedrigen Vergütung genannt worden. "Ihre in der Branche überwiegend praktizierte Honorierung steht jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu den von ihnen erbrachten Leistungen", hieß es in der Gesetzesbegründung.
Nicht gefolgt ist der BGH der Forderung der Übersetzer, neben dem festen Seitenhonorar schon vom ersten verkauften Buch an eine Erfolgsbeteiligung anzuordnen. Dafür sehe der Senat keine rechtliche Grundlage, sagte Bornkamm. Die Verfahren wurden zur beschließenden Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. (Az: I ZR 38/07 u. a. vom 7. Oktober 2009)
- Datum 07.10.2009 - 13:38 Uhr
- Quelle ZEIT ONLINE, dpa
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Im Normalfall muß der Übersetzer mit dem Seitenhonorar auskommen. Wenn er fleißig ist, das ganze Jahr hindurch Aufträge hat und 1500 Seiten übersetzt, kommt er auf einen Jahresumsatz von geschätzt 28.000 Euro. Betriebskosten abgezogen, bleibt ein Gewinn vor Steuern von unter 20.000 Euro.
Bisher galt für Beteiligungen am Verkaufserfolg eine Schwelle von 30.000 Exemplaren. Die Chance war sehr gering. Jetzt wurde die Schwelle vom BGH auf 5000 gesenkt. Dabei geht ungefähr die Hälfte aller Titel leer aus.
Betrachten wir den Glücksfall (Wahrscheinlichkeit: unter 2 Prozent). Eine Übersetzung wird Bestseller und kommt auf 100.000 Exemplare. Kostet das Buch 24,90 Euro, bekommt der Glückspilz 95.000 mal 18,6 Cent (0,8% vom Nettoladenpreis), insgesamt 17.670 Euro. Der Jahresumsatz schnellt auf knapp 46.000 Euro; nach Abzug der Betriebskosten bleibt ein Gewinn vor Steuern von 32.000 Euro.
Das Extrageld geht voll in die Risikorücklage, denn niemand garantiert ihm Vollbeschäftigung oder eine Wiederholung des Glücksfalls. Hat der Übersetzer doch noch einmal Glück und verkauft im Folgejahr 10.000 Exemplare, winken ihm (bei gleichem Ladenpreis) satte 930 Euro Beteiligung. Grandios!
Was lehrt uns das? Den meisten Übersetzern wäre besser mit einer Anhebung des Seitenhonorars gedient, das seit Jahren stagniert; Inflation berücksichtigt, sind Übersetzungen immer billiger geworden. Das Monte-Carlo-Spiel macht die meisten nicht reicher.
Schade um das verschenkte Talent! Schade um die Literatur!
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