Datenschutz Gesetz soll Arbeitnehmer vor Bespitzelung schützen

Berlin (dpa) - Beschäftigte sollen besser vor Spitzeleien ihrer Arbeitgeber am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf.

Die Regierung reagiert damit auf eine Reihe von Skandalen in Unternehmen wie dem Discounter Lidl, der Deutschen Bahn und der Deutschen Telekom.

Anzeige

Der Entwurf, der ein Verbot der heimlichen Videoüberwachung beinhaltet, stößt auf scharfe Kritik bei den Arbeitgebern. Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) sprach dagegen von einem «ausgewogenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen».

Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt erklärte, die Bekämpfung von Korruption und Kriminalität in Unternehmen werde behindert. Nach dem Entwurf dürfen Daten zur Korruptionsbekämpfung nur noch erhoben werden, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt. Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) erklärte: «Die jetzt geplanten Regelungen zur Videoüberwachungen schießen weit über das Ziel hinaus. Sie schaden mehr als sie nützen.» Die heimliche Videoüberwachung sei weiter nötig. Auch heute gebe es sie nur in Ausnahmen.

Künftig soll aber nur noch die offene Videoüberwachung möglich sein - und zwar nur in bestimmten Bereichen wie beispielsweise Firmeneingängen oder an Kassen. Um Straftaten oder «schwerwiegende Pflichtverletzungen» aufzudecken, soll ein automatischer Abgleich von Beschäftigtendaten («Screening») in anonymisierter Form erlaubt sein. Ergibt sich ein Verdacht, dürfen die Daten konkreten Personen zugeordnet werden.

Weitere zentrale Punkte des geplanten Gesetzes: Arbeitgeber sollen sich im Internet zwar über Bewerber informieren dürfen. Daten aus sozialen Netzwerken sollen dabei aber tabu sein - es sei denn, es handelt sich um Plattformen, auf denen sich Bewerber ihren möglichen Arbeitgebern präsentieren.

Gesundheitsprüfungen vor der Einstellung sollen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Allerdings bekommt der Arbeitgeber dann nur eine kurze Nachricht, ob ein Bewerber für die vorgesehene Arbeit geeignet ist. Der Bewerber selbst soll das vollständige Ergebnis erhalten.

  • Quelle dpa
  • Versenden E-Mail verschicken
  • Empfehlen Facebook, Twitter, Google+
  • Artikel Drucken Druckversion | PDF
  • Artikel-Tools präsentiert von:

      • Anzeige
      Service