urteil Weitreichende Folgen

Das Bundesverfassungsgericht hat den Weg für Neuwahlen freigemacht. Das Urteil ermöglicht dem Kanzler zukünftig, gezielt die Auflösung des Bundestags anzustreben. Ein Kommentar von Martin Klingst

Gut so, Deutschland darf am 18. September wählen, das Bundesverfassungsgericht hat heute den Weg dafür freigemacht. Und das sogar mit einer überwältigenden Mehrheit: Sieben von acht Richtern des zweiten Senats haben die Klagen gegen die Auflösung des Bundestags abgewiesen. Erst allmählich wird man die Tragweite dieses Urteils – und viel mehr noch die Tragweite der dieses Urteil tragenden Gründe begreifen.

Die Entscheidung geht weit, sehr weit sogar. Sie macht das oft geforderte Selbstauflösungsrecht des Bundestags überflüssig (dafür wäre sowieso eine Verfassungsänderung nötig). Warum? Weil der Bundeskanzler mit diesem Urteil gestärkt wird. Weil ihm ausdrücklich das Recht zugesprochen wird, auch eine unechte Vertrauensfrage zu stellen; er darf also gezielt die Auflösung des Bundestags anstreben. Und weil es mehr oder weniger ihm allein obliegt festzustellen, ob er Vertrauen genießt und auf eine Mehrheit im Bundestag bauen kann.

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Kurzum: Wie der Bundeskanzler die politische Lage einschätze, sagt das Gericht, das sei mehr oder weniger seine Sache. Er habe einen weiten Ermessensspielraum und könne seiner Entscheidung durchaus eine Prognose zugrunde legen. Natürlich dürfe er die Argumente nicht aus der Luft greifen, es müssten schon Tatsachen für eine Vertrauenskrise sprechen. Doch die Frage, ob seine Mehrheit im Parlament geschwunden sei oder demnächst erodiere – das könnten Außenstehende kaum beurteilen. Deshalb sei auch eine Beweisaufnahme darüber vor Gericht so gut wie unmöglich.

Mit anderen Worten: Der Kanzler entscheidet mehr oder weniger allein, ob er für sich und seine Politik noch eine Mehrheit sieht. Der gerichtlichen Überprüfung, so sagten es die Richter, seien deshalb enge Grenzen gesetzt – und das noch aus einem anderen Grund: Vor den Richtern seien bereits der Kanzler, der Bundestag und der Bundespräsident in die Kontrolle eingeschaltet. Auch darum müsse sich das Gericht zurückhalten.

Die Verfassungsrichter haben sich damit in einer Tugend geübt, die ihnen sonst leider allzu oft fehlt: richterliche Zurückhaltung. Letztlich hat das Gericht gesagt, niemand könne in den Kopf des Kanzlers und in die Köpfe der Abgeordneten schauen. Am Ende hat jedenfalls die parlamentarische Mehrheit Gerhard Schröder das Vertrauen entzogen. Das zählt.

 
Leser-Kommentare
  1. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundeskanzler das Recht eingeräumt, den Bundestag aufzulösen. Ein solches Recht des Kanzlers lässt sich in keiner Weise aus Artikel 68 Grundgesetz ableiten. In einer Demokratie muss der Bundeskanzler mit Kritik leben können. Kritische Äußerungen einzelner Abgeordneter können daher nicht der Grund für eine Parlamentsauflösung sein. Schließlich zeigen Diskussionen innerhalb der Partein, wie gut diese ihrem Auftrag nachkommen, zur Willensbildung des Volkes beizutragen.
    Die bloße Vermutung des Bundeskanzlers, er könne möglicherweise das Vertrauen des Parlaments verloren haben, reichte den Karlsruher Richtern als Begründung für eine Neuwahl aus. Mir reicht es nicht, denn damit ist einem Missbrauch der Vertrauensfrage Tür und Tor geöffnet. Eigentlich sollte die Vertrauensfrage ein Ausweg in besonderen Fällen sein, wenn zum Beispiel eine knappe Mehrheit durch Fraktionswechsel mehrerer Abgeordneter in Gefahr gerät. Davon kann jedoch in der gegenwärtigen Situation keine Rede sein. Die paradoxe Situation, dass die Parlamentarier sich bei der Vertrauensfrage auf Bitte des Kanzlers enthalten haben, um diesen auf seinen eigenen Wunsch hin zu stürzen, kann nicht im Sinne des Grundgesetzes sein. Für Schröder hätte es einen viel unkomplizierteren Ausweg gegeben: den Rücktritt vom Amt des Bundeskanzlers.

  2. Angesicht des "tatsächlichen" und "gefühlten" Vertrauensverlustes, der nun schon zum wiederholten Male zu einer Auflösung des Bundestages geführt hat, ist eine Verfassungsänderung, die dem BUNDESTAG, nicht aber dem Bundeskanzler ein Selbstauflösungrecht zuerkennt, bitter nötig. Nichts ist schädlicher für die Glaubwürdigkeit Demokratie als die Verwässerung seiner (rechtlichen) Institutionen.

  3. Das BVerfG hat heute folgendes demonstriert:

    Erkenntniskraft und den Mut, danach zu handeln (Richter Jentsch),
    Erkenntniskraft, aber ohne Mut (Richterin Lübbe-Wolff),
    durch leisen Zynismus verdeckte Erkenntnis, den Mut zum Handeln nach Erkenntnis nicht aufzubringen (Richter Hassemer u.a.).

    Respekt und Anerkennung daher für die Abgeordneten Hoffmann und Schulz, die mit ihrer Klage diese Erkenntis haben deutlich werden lassen!

    Schade, das politisch bankrotte Hasardeure wie der Kanzler und sein verfassungsferner Innenminister nach diesem Urteil ihren Ränkespielen nun auch noch die Feder höchster Verfassungstreue anstecken werden!

  4. Schade um die vertane Chance, den Parteistrategen, die aus unterschiedlichen Antrieben und strategischen Zielsetzungen eine Neuwahl installieren wollten, zu zeigen, dass Deutschland sich zwar einer freiheitlich-demokratischen Staatsgestaltung verpflichtet fühlt,diese aber auch ggf. gegenüber einer parteipolitischen Okkupation zu verteidigen weiß.
    Was bleibt, ist der fade Beigeschmack, dass es gelungen ist, eine desaströs verlorene Landtagswahl mit der Ankündigung einer Neuwahl gleichsam aus dem öffentlichen Bewusstsein herauszupusten und für dieses "Staatstheater"
    nun noch höchstrichterliche Absegnung zu erfahren.
    Die Folgen werden sich in weiteren Begehrlichkeiten der Parteien, die ja eigentlich nur an der politischen Willensbildung "mitwirken" sollen, schon sehr bald zeigen.
    Diese Entscheidung wird eine Strukturverschiebung der Parteien auf den jeweiligen Kanzler - und Machtzirkel bewirken, von deren Auswirkungen wir uns heute noch kein Bild machen können. ( Oder wollen.)

  5. Das Urteil ist gut so. Bundeskanzler und Bundespräsident sind schließlich keine Hampelmänner. Es ist auch nicht zu befürchten, daß ein Bundeskanzler eine Bundestagsneuwahl in einer für ihn günstigen Zeit rasch einmal herbeiführen kann. Denn das kann der Bundespräsident verhindern.
    Ein anderes Urteil wäre gerade im jetzigen Fall eine Katastrophe gewesen. Es hätte sich auf eine angebliche political corretness gestützt, welcher aber Kanzler,Präsident,Volkes Meinung und Volkes Not piepsegal gewesen wäre.

  6. Das BVerfG konnte nicht anders urteilen - auch wenn es auf den ersten Blick löcherlich erscheint, daß u.a. ein Dossier voller Presseberichte als "Beweisstück" für eine Vertrauenskrise herhalten musste.

    Lächerlich wirkt vor dem Hintergrund der Vertrauensfrage auch die Tatsache, daß am 30. Juni noch zahlreiche Gesetzesvorlagen mehrheitlich im Bundestag verabschiedet wurden.

    Insgesamt eine politisch paradoxe Situation: Auf der einen Seite ein gefälschtes Misstrauenvotum, auf der anderen Seite Kanzlermehrheit bei der Gesetzgebung. Hier die Wähler, die einen Wechsel wollen, aber keine Angela Merkel.

    Ich sehe ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages für schädlich. Nicht nur die Erfahrungen der Weimarer Republik haben gezeigt, wohin das führen kann. Es ist auch eine Abwertung der Wählerstimmen - nach dem Motto: "Ihr habt uns zwar gewählt, aber wir haben keine Lust mehr und lösen uns jetzt mal eben auf!"

    Konsequenter wäre es, den Bundesrat abzuschaffen oder seine Kompetenzen so umzugestalten, daß er nicht mehr als Blockadegremium wirken kann.

  7. Was soll der Jubel darüber, dass einem Einzelnen, dem Kanzler, immer mehr Macht übertragen wird? Der Wunsch nach starker Führung scheint bei vielen Kommentatoren ausgeprägt. Wo bleibt Montesquieu, wo bleiben die checks and balances? Wenn immer mehr Verfassungsorgane sich aus der Waagschaale verabschieden, könnte das Staatsgefüge eines Tages kippen. Ich will ja nicht den Teufel an die Wand malen, dafür gibt es zur Zeit auch keinen Grund. Aber wehe uns, wenn wir mit unseren Verfassungstraditionen nicht für schwierige Zeiten vorsorgen.

    Heiko Heppner

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  • Serie cvd
  • Quelle (c) ZEIT online, 25.8.2005
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