verbrechen War es Mord?
In Frankfurt/Main beginnt ein neuer Prozess gegen den "Rotenburger Kannibalen". Eine juristische Analyse
Vom 12. Januar an muss sich der „Rotenburger Kannibale“ Armin M. in einer erneuten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main verantworten. Im April 2005 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung wegen Totschlags zu achteinhalb Jahren Freiheitsstrafe durch das Landgericht Kassel aufgehoben: Der BGH rügte, das Landgericht habe fälschlicherweise das Vorliegen eines Mordes verneint. Nun muss noch einmal geprüft werden: War es Mord mit der gesetzlichen Folge lebenslanger Freiheitsstrafe oder Totschlag mit einer Strafe bis zu 15 Jahren?
Das Revisionsurteil des BGH befriedigt nicht. Am deutlichsten zeigt sich dies, wenn man die Tat des Armin M. vergleicht mit der eines „Trittbrettfahrers“, den das Berliner Landgericht im Mai 2005 wegen Mordes verurteilt hat: Ralf M., „der Kannibale aus Neukölln“, hatte einen Musiklehrer zu „homoerotischen Sado-Maso-Spielen“ eingeladen, gefesselt, dann aber hinterhältig, abredewidrig, trotz dessen Hilferufen mit einem Schraubenzieher erstochen. Geleitet war er von Schlachtfantasien, die denen des Täters von Rotenburg nachempfunden waren.
Jener Neuköllner Fall eines zweifelsfreien „Heimtückemordes“ würde nun – folgte man dem Bundesgerichtshof – gleichgestellt werden demjenigen in Rotenburg. Doch handelte es sich hier um einverständliches Töten unter bewusster Mitwirkung des Opfers. Armin M. nahm sein Opfer Jürgen B. eben ernst, respektierte unbedingt dessen Willen, stellte ihm bis zuletzt frei, getötet zu werden. In anderen Zusammenkünften hatte er von seinem Vorhaben abgelassen, wenn die „Opfer-Partner“ es verlangten. Der Rotenburger Fall ist deswegen rechtsgeschichtlich erstmalig und einzigartig: Zwei komplementär-pervers-sadistisch-masochistisch-persönlichkeitsgestörte, kranke Menschen finden sich über ein Internet-Forum. Sie verabreden minutiös die Penisamputation, durch welche Jürgen B. ein „ultimatives Hochgefühl“ der Lust gewinnen will, um anschließend von Manfred M. getötet und verspeist zu werden und auf diese Weise völlig zu verschwinden.
Diesen entscheidenden Umstand einverständlichen, wechselseitig abgestimmten Tötens lässt die Revisionsentscheidung außer Acht. Sie nimmt sich auffallend unsensibel gegenüber den Besonderheiten des Falles und dem verfassungsrechtlichen Maßstab der Verhältnismäßigkeit aus. Der Bundesgerichtshof argumentiert zielgerichtet auf die Annahme von Mord mit der Konsequenz der Höchststrafe hin. Er wägt nicht, was das Landgericht Kassel zu seiner angemessener erscheinenden Einstufung hat bewegen dürfen. Als sähe er vor lauter Bäumen nicht den Wald, widmet der BGH sich detailliert mehreren gesetzlichen Mordmerkmalen und erachtet sie als anwendbar auf diesen Fall, ohne nach einer Gesamtgewichtung zu fragen, die gerade nicht zum Mord weist.
In einengender Interpretation scheidet für ihn die geringste Einstufung als Tötung auf Verlangen (Strafandrohung: sechs Monate bis fünf Jahre) aus. Immerhin gibt es in der Rechtslehre andere Auffassungen dazu. In unnötig ausweitender Interpretation dagegen möchte er das im Strafgesetzbuch niedergelegte Merkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ angewandt wissen, wenn „der Angeklagte tötete, um sich später bei der Betrachtung des Videos sexuell zu befriedigen“, selbst wenn keine räumlich-zeitliche Nähe mehr zur Tat und Leiche besteht. Eine sehr weite Auslegung des Gesetzeswortlauts! Auch will er eine Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat geprüft wissen; andere Taten könnten die Störung der Totenruhe durch Verletzung des Pietätsgefühls der Allgemeinheit sein, ferner Gewaltverherrlichung oder Verbreitung pornografischer Schriften durch eine Verwertung im Internet. Überdies kämen noch die ebenfalls im Gesetz genannten „niedrigen Beweggründe“, also sittlich auf tiefster Stufe stehende, besonders verwerfliche Motive in Betracht.
Auffällig ist vor allem, was die Karlsruher Richter nicht thematisiert haben:
- Datum 11.01.2006 - 12:27 Uhr
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- Quelle (c) ZEIT online, 11.01.2006
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Gerade an Beispielen wie diesem zeigt sich, wie intolerant Deutschland ist, und wie lächerlich der Muslim-Test (in islamischen Ländern ist der Selbstmord auch strafbar, ich weiß nur nicht, welche Strafe dafür vorgesehen ist).
Einer will getötet und gegessen werden. Der andere erfüllt ihm seinen Wunsch. Und das soll Mord sein? In anderen Zeit-Artikeln wird verständnisvoll über die Sterbehilfe berichtet und suggeriert, man sollte sie auch in Deutschland legalisieren. Gut, in der ersten Instanz hat das Gericht entschieden, die Tat des Kannibalen sei keine Sterbehilfe gewesen, weil er es eigennützig handelte. Es ist schon was dran, weil das Opfer vermutlich geisteskrank war, also nicht zurechnungsfähig, und damit hat der Täter seine schwäche im eigenen Interesse ausgenutzt. Aber welche Alternative gibt es in dieser Gesellschaft? Andere perverse Sex-Spiele sind auch erlaubt, auch wenn sie zur Körperverletzung führen, und man kann auch nach der Zurechnungsfähigkeit der Teilnehmer fragen. Dass die einen völlig straffrei bleiben, während die anderen lebenslänglich kriegen, dass ist mir eine zu krasse Diskrepanz.
Lieber Prof. Kreuzer,
zunächst mein herzliches Kompliment für Ihre zweifellos sauber strukturierte und fachlich hochwertige Kommentierung der Frage "War es Mord". Allerdings vermisse ich bei vielen Juristen schlicht den Blick für die reale Welt. Seien wir doch einfach froh darüber, dass der BGH einen legalen Weg gefunden hat, einen weiteren Schlächter lebenslang hinter Gitter zu bringen. Wen interessiert es eigentlich (außer den Juristen und Psychologen), warum es ein Mensch geil findet, andere Leute auf perverse Weise anzuschlachten. Geben Sie diesen Leuten doch nicht noch frei Haus gerichtlich verwertbare Zweifel und Argumente für eine "geringere" Schwere und Perversion ihrer Tat an die Hand. Dadurch wird Deutschland bestimmt nicht gerechter oder sicherer. Im Gegenteil! Auch gute Anwälte sollten irgendwann keine Schlupflöcher mehr finden dürfen, wenn sie Gestalten wie Armin M. ihres guten Rufes als Strafverteidiger wegen engagiert verteidigen.
Hallo!!! Der Mann hat jemanden kaltblütig und pervers umgebracht und ihn dann noch gegessen. Reicht das denn nicht, um der Gesellschaft für immer die Präsenz solcher Personen zu ersparen? Ich finde, der BGH verdient eher ein Lob als einen Tadel. Offenbar sitzen dort realistisch denkende Menschen, die "leben".
PM
Die Sterbwehilfe in Deutschland ist bis heute nicht legalisiert und straffrei.
In Holland musste mein Freund vor etwa einem Jahr seiner verstörten,suizidgefährdeten Frau beim sterben helfen, nach dem er und die Ärzte alles versucht hatten.
Dies habe ich bis heute nicht verstanden, dass die Frau nicht gerettet werden konnte.
Was fehlt dem Kannibalen von Rothenburg, dass er milde bestrafft werden kann?
1.Er hätte das Fleisch seines Opfers nicht essen sollen.
2.Er hätte sich beim Anschauen des Videofilms nicht sexuell befriedigt
Aber sein Opfer ist keins, weil er selbst getötet werden wollte.
Der Bahnfahrer wird freigesprochen, wenn er ungewollt einen Selbstmörder zum Tode fährt.
Die sexuelle Befriedigung beim Anschauen eines Videofilms stellt auch keine Straftat für eine lebenslängliche Strafe.
Der Kommentar des Herrn Kreuzer dazu gibt eigentlich die richtige Antwort zu diesem Artikel.
Seine Unterbringung in eine Heilanstalt kostet den Gesetzgeber mindestens 250.- /Tag.
Aber er würde es nach seiner Entlassung wieder tun.
Ich stelle mir eigentlich auch nicht vor, dass Herr Meiwes zu einer lebenslangen Strafe verurteilt werden kann.
Der Gesetzgeber wird spätestens nach dem nächsten Fall sich darum bemühen müssen. Dies wird bei den 60 bis 80 Freiwilligen nicht mehr lang dauern, die sich bei Herrn Meiwes gemeldet hatten.
Die Kontrollen im Internet bringen sicher nicht die gewünschten Effekte. Dann würden sich die Freiwilligen( für diese Personen kann ich mir keine andere Bezeichnung vorstellen) mit ihren Schlächtern an irgendwelchen Autobahnparkplätzen heimlich treffen und ihre Perversion
ausüben.
Es gibt nur eine Vorsorge Massnahme.
Schickt diese verstörten Individuen zum Besuch einer Autopsie von verwesenden Leichen.
Sind sie erschrocken, dann ist die Gefahr abgewendet.
Wenn nicht ................
mal ehrlich: wieviele leute verabreden sich mit anderen um sich gegenseitig auzuessen... ein exotischer fall, mit sicherheit. was ihn interessant macht. verständlich.
ein bisschen sensation würzt den alltag.
eine reform des stgb ist aber mit dem blick auf deutlich alltäglichere fälle dringend geboten. das weiss jeder jurastudent im 2. semester, der sich noch eine prise menschenverstand bewahrt hat. und fast (!) jeder professor.
könnten wir darüber nochmal eine breite diskussion anstossen, die über fachkreise hinaus auch die betroffenen (also potentiell uns alle) einschliesst?
und was den "kannibalen" angeht: weil er es wiedertun würde und weil selbst seine freiwilligen opfer/mittäter vor ihm geschützt werden sollten, ist eine langfristige sicherheitsverwahrung doch ohnehin angezeigt. was soll der ganze alarm?
Wie immer, egal wie pervers und abnormal, kommt jemand daher der uns erklaeren will warum das hier garnicht so abartig ist.Auf der anderen Seite wird berichtet wie fortschrittlich diese Gesellschaft geworden ist...
Ich bitte Sie, Menschenfresserei, egal warum ist mega out...
und Leute die es tun um ihren sexuellen Kick zu kriegen sollte man weg sperren so lange es nur moeglich ist...am besten mit Maulkorb!
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