Völkerrecht Der Fall Almatow
Generalbundesanwalt Kay Nehm will gegen einen Folter-Minister aus Usbekistan nicht ermitteln und zieht dem neuen deutschen Völkerstrafgesetzbuch damit den Zahn
Kay Nehm hat sich um die Beziehungen des Rechtstaats Deutschland zum Folterregime Usbekistan verdient gemacht. Einige werden erleichtert sein. Zunächst vermutlich die Luftwaffe, die ihren usbekischen Stützpunkt Termez weiterhin ungestört benutzen darf, gewiss auch der stets emsig strebende CDU-Politiker Friedbert Pflüger, der diese Erlaubnis zur weiteren Benutzung der Landepiste auf dem Weg nach Afghanistan im vergangenen Jahr ausgehandelt hat.
Und ganz sicher dankt es dem obersten deutschen Strafverfolger der frühere usbekische Innenminister Zakir Almatow, der Chef jener Einheiten, die am 13. Mai 2005 in der ostusbekischen Stadt Andischan ein Massaker unter der – vorwiegend moslemischen – Zivilbevölkerung angerichtet haben. Er nämlich bleibt vorerst unbehelligt, nachdem Kay Nehm beschlossen hat, die Strafanzeige gegen Almatow, die am 12. Dezember in Karlsruhe eingegangen war, nicht weiter zu verfolgen.
Nehm wird nicht ermitteln, weil er – so teilte er dieser Tage dem Berliner Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck mit – dazu nicht verpflichtet ist. Nicht, dass er Zakir Almatow im gegenteiligen Fall unmittelbar hätte gefährden können. Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Mann, unter dessen Ministerverantwortlichkeit in Usbekistan nach Erkenntnissen von westlichen Menschenrechtsorganisationen systematisch gefoltert und, wie in Andischan, jeder öffentliche Protest als potenzieller islamistischer Terror brutal unterdrückt wird, hätten sicherlich nicht zu dessen Ergreifung geführt. Almatow steht unter dem Schutz des Regimes Karimow und ist insofern für die internationale Menschenrechtsjustiz unerreichbar.
Doch ein internationaler Haftbefehl würde die Bewegungsfreiheit Almatows, für den seit vergangenem November ein Einreiseverbot für die gesamte EU besteht, schon erheblich einschränken. Ein Strafverfahren wäre außerdem eine Peinlichkeit für die Machthaber in Taschkent, so sehr sie auch jede Einmischung zurückweisen und mit Sanktionen beantworten, beispielsweise mit dem Entzug von Landerechten für Transportflüge nach Afghanistan. Nur Deutschland ist bisher aus Sicht Taschkents brav genug. Jetzt ganz besonders.
Die Tatsache, dass Almatow für deutsche Strafermittler außer Reichweite weilt, ist für den Generalbundesanwalt ein wichtiger Punkt für seine Weigerung, gegen den Beschuldigten tätig zu werden. Darin steckt eine makabre Pointe der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte. Denn mit dem neuen Völkerstrafgesetzbuch vom 30. Juni 2002 hat die Bundesrepublik die Prinzipien des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), wonach Verbrechen gegen die Menschlichkeit weltweit zu verfolgen sind, egal wo und an wem sie begangen wurden, als erster Rechtsstaat zu nationalem Recht gemacht.
Deutsche Strafverfolger haben seither das Recht, Menschenrechtsverbrechen (wie das in Andischan) strafrechtlich zu verfolgen, auch wenn Deutsche weder unter den Opfern noch unter den Tätern sind und die Tat, ob Folter oder Massenmord, irgendwo – also beispielsweise im fernen Usbekistan – geschah. Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch nennt zugleich aber auch Gründe, aus denen „von der Strafverfolgung abgesehen werden“ kann, zum Beispiel, wenn wenig Aussichten bestehen, der Täter habhaft zu werden.
- Datum 05.04.2006 - 13:31 Uhr
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- Quelle ZEIT online, 4.4.2006
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