Völkerrecht Der Fall Almatow
Generalbundesanwalt Kay Nehm will gegen einen Folter-Minister aus Usbekistan nicht ermitteln und zieht dem neuen deutschen Völkerstrafgesetzbuch damit den Zahn
Kay Nehm hat sich um die Beziehungen des Rechtstaats Deutschland zum Folterregime Usbekistan verdient gemacht. Einige werden erleichtert sein. Zunächst vermutlich die Luftwaffe, die ihren usbekischen Stützpunkt Termez weiterhin ungestört benutzen darf, gewiss auch der stets emsig strebende CDU-Politiker Friedbert Pflüger, der diese Erlaubnis zur weiteren Benutzung der Landepiste auf dem Weg nach Afghanistan im vergangenen Jahr ausgehandelt hat.
Und ganz sicher dankt es dem obersten deutschen Strafverfolger der frühere usbekische Innenminister Zakir Almatow, der Chef jener Einheiten, die am 13. Mai 2005 in der ostusbekischen Stadt Andischan ein Massaker unter der – vorwiegend moslemischen – Zivilbevölkerung angerichtet haben. Er nämlich bleibt vorerst unbehelligt, nachdem Kay Nehm beschlossen hat, die Strafanzeige gegen Almatow, die am 12. Dezember in Karlsruhe eingegangen war, nicht weiter zu verfolgen.
Nehm wird nicht ermitteln, weil er – so teilte er dieser Tage dem Berliner Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck mit – dazu nicht verpflichtet ist. Nicht, dass er Zakir Almatow im gegenteiligen Fall unmittelbar hätte gefährden können. Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Mann, unter dessen Ministerverantwortlichkeit in Usbekistan nach Erkenntnissen von westlichen Menschenrechtsorganisationen systematisch gefoltert und, wie in Andischan, jeder öffentliche Protest als potenzieller islamistischer Terror brutal unterdrückt wird, hätten sicherlich nicht zu dessen Ergreifung geführt. Almatow steht unter dem Schutz des Regimes Karimow und ist insofern für die internationale Menschenrechtsjustiz unerreichbar.
Doch ein internationaler Haftbefehl würde die Bewegungsfreiheit Almatows, für den seit vergangenem November ein Einreiseverbot für die gesamte EU besteht, schon erheblich einschränken. Ein Strafverfahren wäre außerdem eine Peinlichkeit für die Machthaber in Taschkent, so sehr sie auch jede Einmischung zurückweisen und mit Sanktionen beantworten, beispielsweise mit dem Entzug von Landerechten für Transportflüge nach Afghanistan. Nur Deutschland ist bisher aus Sicht Taschkents brav genug. Jetzt ganz besonders.
Die Tatsache, dass Almatow für deutsche Strafermittler außer Reichweite weilt, ist für den Generalbundesanwalt ein wichtiger Punkt für seine Weigerung, gegen den Beschuldigten tätig zu werden. Darin steckt eine makabre Pointe der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte. Denn mit dem neuen Völkerstrafgesetzbuch vom 30. Juni 2002 hat die Bundesrepublik die Prinzipien des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), wonach Verbrechen gegen die Menschlichkeit weltweit zu verfolgen sind, egal wo und an wem sie begangen wurden, als erster Rechtsstaat zu nationalem Recht gemacht.
Deutsche Strafverfolger haben seither das Recht, Menschenrechtsverbrechen (wie das in Andischan) strafrechtlich zu verfolgen, auch wenn Deutsche weder unter den Opfern noch unter den Tätern sind und die Tat, ob Folter oder Massenmord, irgendwo – also beispielsweise im fernen Usbekistan – geschah. Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch nennt zugleich aber auch Gründe, aus denen „von der Strafverfolgung abgesehen werden“ kann, zum Beispiel, wenn wenig Aussichten bestehen, der Täter habhaft zu werden.
Zahir Almatow ist ja in der Tat weit weg, auch wenn er kurz vor Eingang der Anzeige auf Grund eines dubiosen „humanitären“ Sondervisums trotz EU-Reiseverbots noch in einem deutschen Krankenhaus gewesen war. Von dort war er Anfang Dezember rechtzeitig verschwunden, ob unbemerkt bei Nacht und Nebel oder unter fürsorglichem amtlichem Geleit ist unbekannt. Jedenfalls stimmt: Direkten Zugriff hätten die Karlsruher Rechercheure auf ihn nicht mehr. Amtshilfe aus Taschkent ist nicht zu erwarten. Insofern, das erlaubt das Gesetz, kann man von der Strafverfolgung auch absehen. Besondere Mühe verlangt das Gesetz vom Generalbundesanwalt nicht. Zu extra Fleiß, wie ihn die kämpferischen Erzengel der Menschenrechtsorganisationen aufbringen, der engagierte Berliner Anwalt Kaleck entwickelt oder erst recht die Überlebenden des Massakers von Andischan zeigen, ist kein Staatsbeamter verpflichtet.
Aber wäre es denn wirklich sinnlos gewesen, etwas zu tun, wie Kay Nehm in der ausführlichen Begründung seiner Leistungsverweigerung unterstellt? Die Autoren der Anzeige, unter ihnen die Aktivisten von Human Rights Watch und einige wenige westliche Journalisten, die unter hohem persönlichen Risiko die Vorfälle von Andischan recherchiert und rekonstruiert haben, nennen bedenkenswerte Gründe für ein amtliches Vorgehen westlicher Strafverfolger, auch ohne Zugriff auf den Beschuldigten: Beweissicherung unter den Überlebenden, von denen sich mehrere zur Zeit im westeuropäischen Exil aufhalten, die Anhörung von internationalen Zeugen wie dem früheren britischen Botschafter in Taschkent (der im Konflikt über die britische Haltung gegenüber dem Regime den diplomatischen Dienst quittierte) und von UN-Experten, die sich seit Jahren mit Menschenrechtsverletzungen auch in Usbekistan beschäftigt haben.
Für die Täter ist es immer ein Unterschied, so eines der Argumente für eine vorsorgliche Beweissicherung, ob irgendwo in der Welt gegen sie ermittelt wird oder ob die Sache einschläft. Erst recht macht es einen Unterschied für die Opfer.
Der Generalbundesanwalt hat dafür kein Gehör. Er wählte die Hintertür: Ich muss nichts tun, also tue ich nichts. So war das Völkerstrafgesetzbuch zwar eine legislative Pionierleistung der rot-grünen Koalition. Kay Nehm aber hat ihm mit seinem ehrgeizlosen Minimalaufwand jeden Zahn gezogen. Almatow? Hamwa nich' im Angebot. Kommen Sie’n andermal wieder...
Dächten alle Strafverfolger der Welt so, der liberianische Schlächter Charles Taylor, eine Geißel der Menschheit, wäre nie gefasst worden.
- Datum 05.04.2006 - 13:31 Uhr
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- Quelle ZEIT online, 4.4.2006
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