Kannibalenprozess Es war Mord

Der so genannte Kannibale von Rotenburg muss wegen Mordes lebenslang in Haft

Dieses Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Dienstag im zweiten Prozess gegen den 44-Jährigen  Armin Meiwes gefällt. Er hatte am 10. März 2001 im osthessischen Rotenburg an der Fulda einen anderen Mann mit dessen Einverständnis entmannt, mit einem Messerstich in den Hals getötet und von seinem Fleisch gegessen. Die homosexuellen Männer hatten sich im Internet kennengelernt.

Nach Überzeugung des Gerichts hat Meiwes aus sexuellen Motiven gehandelt. Damit sahen die Richter den Tabestand des Mordes als erfüllt an. Der Staatsanwalt hatte in seinem Plädoyer von einem »Kopf-Kino« gesprochen, für das Meiwes mit seiner Bluttat einen »Top-Film« habe produzieren wollen, um sich damit später zu befriedigen. Zwei psychiatrische Gutachter hatten Meiwes in dem Prozess eine schwere seelische Störung attestiert. Sie hatten ihn gleichzeitig aber für voll schuldfähig erklärt. Daher hatte das Gericht kaum eine rechtliche Möglichkeit, Meiwes in die Psychiatrie einzuweisen.

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In einem ersten Prozess war Meiwes vom Landgericht Kassel nur wegen Totschlags zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Dieses Urteil hatte ab er der Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren zur eneurten Verhandlung nach Frankfurt verwiesen.

Die Verteidiger hatten vor dem neuen Urteil beantrag, Meiwes lediglich wegen Tötung auf Verlangen zu verurteilen. Für den nun eingetretenen Fall einer Verurteilung wegen Mordes haben sie die erneute Revision beim Bundesgerichtshof angekündigt.

Der grausige Fall spielte auch in einem zivilrechtlichen Verfahren eine Rolle, in dem es anlässlich des Films Rothenburg um die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten ging.

 
Leser-Kommentare
  1. Für mich als Juristen ist dieses Urteil nur schwer verdaulich. Natürlich habe ich keine Sympathien für diesen Mann und seine Perversion. Aber, sorry: wenn das keine Tötung auf Verlangen war, was dann? Mag es zur Befriedigung des Geschlechtstriebs geschehen sein oder nicht: für das Strafgesetz macht es nun einmal einen Unterschied, ob das Opfer mit oder gegen seinen Willen umgebracht wurde.

    Dieses Urteil ist ein, noch dazu vom BGH erzwungener, Tribut an das gesunde Volksempfinden. Pfui.

    • self22
    • 09.05.2006 um 23:35 Uhr

    Das Volksempfinden von gebildeten Menschen ist eben zum Glück gesund. Beim Empfinden von Jura-Theoretikern bin ich mir da nicht immer so sicher.

    Nur gut, das es irgendwo noch Juristen gibt, die grundsätzlich das normalste der Welt feststellen: Das man keinen Menschen einfach mal so umbringt. Auch nicht als Perverser für Perverse.
    Wenn das so laufen würde, wären wir alle irgendwann nicht mehr gesund.

  2. Von der "Sühnefunktion" hat sich die Kriminologie schon vor Jahrzehnten verabschiedet. Zweck des Strafrechts ist allein, die Gesellschaft zu schützen und Täter abzuschrecken.

    Der Vergleich mit moslemischen Ländern ist sehr erhellend, wo das Sühneprinzip zu verorten ist: im Mittelalter.

    Auch ich halte das deutsche Strafrecht für reformbedürftig, jedoch nicht beim Sühnegedanken, sondern im Jugendstrafrechtsbereich. Grundsätzlich sollte JEDE Verurteilung bei Gewalttaten sowie im Wiederholungsfalle eine kurze Haftzeit nach sich ziehen, zu absolvieren in den nächsten Schulferien. Und die sollte richtig unangenehm sein: Einzelzelle, keine Ablenkung, kein "Programm". Abschreckung funktioniert am besten zu Beginn einer kriminellen Karriere.

  3. Das deutsche Strafrecht hat seine Urfunktion, nämlich die sogenannte Sühne für die Opfer, völlig verloren. Aufgrund einer übertriebenen Spezialprävention und des ins Bodenlose betonten Reintegrationsgedankens wird auch dieser Angeklagte eine milde Zeit absitzen. Er celebriert ja auch eher den Coolen, der nach wie vor stolz auf seine Tat ist. In einem islamischen Land würde man den Pervertierten vermutlich dazu zwingen sich auf dem Marktplatz sein eigenes Glied mit etwas Kräuterbutter in der Pfanne zu braten bis er umfällt um anschließend gesteinigt zu werden. Aber eine reine „Auge-um-Auge"- Strafbarkeit wäre sicherlich auch nicht das richtige Mittel. Man sollte aber den Gedanken der Abschreckung wieder mehr in das deutsche Strafrecht einbeziehen.

  4. "Die homosexuellen Männer hatten sich im Internet kennengelernt."

    Könnte man an dieser Stelle das Wort homosexuell nicht auch einfach weglassen?
    Es steht ja in anderen Artikeln auch nicht "der/die heterosexuelle Mann/Frau haben sich im Internet kennengelernt".
    Klar, der Verständnis wegen ist es natürlich in der Weise in Ordnung, doch es geht ja sowieso so weiter >

    "Nach Überzeugung des Gerichts hat Meiwes aus sexuellen Motiven gehandelt."

    + + +

  5. ... auch sog. gebildete Menschen haben sich im 3. Reich nicht gerade mit Ruhm bekleckert, was das gesunde Volksempfinden anbelangt.

    Niemand bestreitet, daß der Mann bestraft gehört. Es geht ausschließlich um das Strafmaß. Halten Sie einen gewöhnlichen Sexualmörder dagegen, der sein Opfer in eine Falle lockt, vergewaltigt und anschließend umbringt. Hat der nicht schwerere Schuld auf sich geladen?

    Aber darauf kommt es gar nicht an. Einer der wichtigsten rechtsstaatlichen Grundsätze ist: gerade im Strafrecht keine Strafe ohne Gesetz. Wenn es einen Straftatbestand der Tötung auf Verlangen gibt, der gerade nicht nach dem (hehren oder perversen) Motiv des Täters differenziert, dann darf man eine solche Differenzierung auch nicht durch die Hintertür einführen.

    Hätte er seinen Opa (auf dessen Wunsch!) umgebracht, auch mit Blick auf die Gewißheit, ihn anschließend zu beerben, dann hätte kein Mensch auf Mord plädiert, sondern es wäre ein klarer Fall von (ebenfalls strafbarer!) Tötung auf Verlangen. Dabei ist auch Habgier ein Mordqualifikationsmerkmal (genau wir "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes"). Ist halt nur nicht so pervers, nicht wahr?

    Ich wette, das Bundesverfassungsgericht wird sich am Ende mit dieser Frage beschäftigen müssen. Hoffentlich haben die mehr Rückgrat als der BGH.

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  • Quelle ZEIT online, dpa, 9.5.2006
  • Kommentare 6
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  • Schlagworte Recht | Recht | Strafrecht | Mord
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