Kannibalismusprozess Fleisch als Fetisch

Das Mordurteil gegen Armin Meiwes wirft Fragen auf. Nicht nur das Gericht muss sich dem Verdacht stellen, eine schnelle Lösung gesucht zu haben – den Kannibalen Meiwes für immer wegzuschließen. Eine juristische Einordnung von Arthur Kreuzer

Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. So entschied im zweiten Anlauf eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gegen Armin Meiwes – den „Kannibalen von Rotenburg“. Der Verurteilte schien das Urteil ohne Zeichen emotionaler Regung aufzunehmen. Nüchtern verlas auch der Vorsitzende Richter, Klaus Drescher, die Urteilsbegründung.

Das Gericht befand, Meiwes habe bei der Tötung des etwa gleichaltrigen Bernd-Jürgen Brandes zwei Mordmerkmale erfüllt: erstens zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zweitens zur Ermöglichung einer weiteren Straftat, der Störung der Totenruhe. Er verdiene deswegen die zwingend vorgesehene und hier schuldangemessene Höchststrafe.

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Der Vorsitzende erklärte, es liege trotz des Einverständnisses des Opfers keine Tötung auf Verlangen mit der niedrigeren Strafandrohung von bis zu fünf Jahren vor, wie es die Verteidigung anstrebte. Die Einwilligung von Brandes sei zwar Voraussetzung für die Tötungsbereitschaft von Meiwes gewesen, jedoch nicht das für ihn entscheidende Motiv.

Dieses habe im Schlachten und Verzehren seines Partners gelegen – was durchaus seiner schweren Persönlichkeitsstörung entsprochen habe. Der Sachverständige Prof. Beier hat nämlich schizoide Züge festgestellt: eine Unfähigkeit zu menschlicher Bindung und den in die Kindheit zurückreichenden Drang, einen sympathischen jüngeren Mann an sich zu binden und einzuverleiben. Das Fleisch eines Mannes als Fetisch, das Motiv also eigennützig.

Insoweit befand sich die Frankfurter Strafkammer im Einklang mit dem Kasseler Gericht im ersten Urteil, das ebenfalls Tötung auf Verlangen verneint hatte. Und die Frankfurter Richter folgten der Wertung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsentscheidung, der das Urteil aus Kassel wegen bloßen Totschlags zu achteinhalb Jahren Freiheitsstrafe aufgehoben hatte. Dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft, es läge auch Mord wegen niedriger Beweggründe vor, weswegen eine besondere Schwere der Schuld festgestellt werden müsse, widersprach das Schwurgericht vor allem wegen der Einverständlichkeit im Töten.

An der trotz seiner krankhaften Persönlichkeitsstörung vorliegenden vollen Verantwortlichkeit des Täters – übrigens gleichfalls des Opfers, das an extremem Masochismus mit Selbstvernichtungstendenz litt – hatte die Kammer ebensowenig Zweifel wie es die psychiatrischen Gutachter und vorangegangenen Entscheidungsinstanzen hatten. Auch lehnte das Gericht ein ausnahmsweises Abweichen vom Lebenslänglich wegen Unverhältnismäßigkeit der Höchststrafe angesichts der Einverständlichkeit zwischen Täter und Opfer ab.

Das Frankfurter Urteil entspricht sicherlich den überwiegenden Erwartungen der Öffentlichkeit: Solch ein Kannibale ist rückfallgefährdet, abscheulich und muss dauerhaft hinter Schloss und Riegel. Die Entscheidung liegt außerdem voll auf der Linie, die das Revisionsgericht vorgezeichnet hatte. Und gewiss hat es sich die Kammer nicht leicht gemacht, in den 18 Verhandlungstagen seit dem 12. Januar. Auch gibt es keine Präzedenzfälle – diese Tat ist in der vollen Abstimmung zwischen Täter und Opfer, ja einer von beiden vertragsähnlich gestalteten gemeinsamen Inszenierung der Tat bisher einzigartig. Aber für den Kriminalwissenschaftler – und nicht nur ihn – verbleiben erhebliche Zweifel an der korrekten Rechtsanwendung, an der angemessenen Zuordnung im System der gesetzlichen Tötungstatbestände und an der gerechten Bestrafung.

Leser-Kommentare
  1. Sie schrieben: "In einem freiheitlichem Staat muss doch erlaubt sein, sich selbst zu Verwirklichen wie es einem gefällt, solange dadurch Rechte Anderer nicht verletzt werden." Mag sein. Nur: hier wurde ja das Recht eines Anderen verletzt, nämlich das Lebensrecht des Opfers! Denn diess Recht ist unveräußerlich, das Grundgesetz sieht vor, daß niemand, das Opfer selbst eingeschlossen, auf dieses Recht wirksam verzichten kann (Art. 1: die Würde des Menschen ist unantastbar).

    Das Aufessen des Opfers als solches verletzt nur das Pietätsgefühl der übrigen Menschen (letztlich das Rechtsgut, das durch den Straftatbestand "Störung der Totenruhe" geschützt werden soll).

  2. Ihre Erklärungen klingen schlüssig, aber scheinen im Widerspruch zur "herrschenden Rechtsmeinung" zu sein. Wie ich es verstanden habe, glauben die meisten (Verfassungs)Juristen, die Menschenwürde sei höher zu bewerten als das Leben. Ins Recht aufs Leben darf in Ausnahmenfällen eingegriffen werden, in die Menschenwürde nie, niemals! Ihrer Meinung nach ergibt sich aber die Menschenwürde aus dem Recht aufs Leben. Wenn dieses also verletzt wird (z.B. man erschießt einen Terroristen), gibt es auf einmal keine Menschenwürde mehr, weil die Grundlage entfallen ist.

    Kürzlich, bezogen aufs Luftsicherheitsgesetz, hat das Bundesverfassungsgericht etwa folgendermaßen argumentiert: wenn man einen Unschuldigen tötet, sei es auch um andere Unschuldige zu retten, reduziert man ihn zum Objekt, zum Werkzeug, und verletzt damit seine Menschenwürde. Wenn man dagegen einen Terroristen tötet, gilt das nicht, denn sein Tod ist die Folge seiner freien Entscheidung. Im Gegenteil, indem man seine freie Entscheidung ernst nimmt und darauf entsprechend reagiert, achtet man seine Menschenwürde. Deshalb sei der Abschuss von Flugzeugen, in denen sich nur Terroristen, aber keine Unschuldigen befinden, zulässig.

    Diese Logik muss umso mehr für Unschuldige gelten: gerade wenn man ihren Wille achtet, achtet man deren Menschenwürde. Sie wird gerade dann verletzt, wenn man sie zu bloßen Objekten der Gesetze oder Rechtsauffassungen reduziert.

  3. Es ist wirklich lobenswert, daß die ZEIT Prof. Kreuzer diese Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat. Viel zu selten lese ich Kommentare, die von der Justiz erwarten, was sie in diesem Verfahren nicht geleistet hat: absolute Ojektivität. Statt dessen hat man das Urteil am vermeintlich gesunden Volksempfinden ausgerichtet.

    Hoffen wir, daß das Bundesverfassungsgericht diesem Trauerspiel ein Ende machen wird. Nein, ich habe keinerlei Sympathie für diesen Täter. Aber unendlich wichtiger als die Strafbedürfnisse einer BILD-geschwängerten Öffentlichkeit sind die Grundsätze des Rechtsstaates - hier: des Stafrechts. Wer es für richtig hält, diese Grundsätze in vermeintlich unerträglichen Einzelfällen auszuhebeln (wie schon im Gäfgen-Fall), der sei sich bewußt: er öffnet die Büchse der Pandora.

    • iceman
    • 10.05.2006 um 12:48 Uhr

    Der sog. Kannibalenmord ist eine Einzeltat, und hat keinen sozio-ökonomischen oder gar repräsentativen Hintergrund.
    Über ein solch singuläres Ereignis zu berichten, sollte Sache der Bild-Zeitung und des popularisierten Spiegels sein - in "meiner" ZEIT möchte ich so etwas nicht lesen.

  4. Sie müssen das Ganze im Kontext sehen: das Verfassungsgericht wollte nicht sagen, ein Terrorist habe sein Lebensrecht aufgegeben, so daß er nach Belieben getötet werden kann. Es geht hier vielmehr um die alte Frage: darf ich menschliches Leben vernichten, um anderes Leben zu retten (und nur dazu)? Also ein Problem der RECHTEKOLLISION bzw. der PFLICHTENKOLLISION (nämlich der Pflicht z.B. eines Fliegerkommandanten, einerseits das Leben der anfliegenden Täter nicht zu gefährden, andererseits aber dasjenige der Opfer zu schützen).
    Die Unverzichtbarkeit des Lebensrechts halte ich für juristischen Konsens. Dogmatisch keineswegs geklärt und hochproblematisch sind ausschließlich die Kollisionsfragen, weil sich hier nicht die Frage nach der Existenz, sondern nach der Reichweite, dem relativen Gewicht dieses Rechtes stellt. Unsere Rechtstheorie geht nämlich davon aus, ein Menschenleben habe unendlichen, nicht quantifizierbaren Wert. Gemeint ist: hundert Menschenleben sind nicht wertvoller als eines. Es ist wie in der Mathematik, die mit unendlichen Zahlen nicht umgehen kann. Zweimal Unendlich ist nicht größer als Unendlich. Das erzählen sie einem schon im ersten Strafrechtssemester - obgleich es, wie ich glaube, eine Illusion ist.

    Auf dieser Grundlage nämlich sagt das Verfassungsgericht: wenn auch nur ein Unschuldiger im Flieger sitzt, darf ich selbigen nicht abschießen, auch nicht, um zu verhindern, daß die Terroristen eine Atombombe abwerden. Das gilt selbst dann, wenn der Unschuldige beim Abwurf so oder so mit draufgeht (denn auch die paar Minuten, die er noch zu leben hat, haben unendlichen und damit denselben Wert wie die Millionen von Minuten, die die Opfer noch vor sich hätten).

    Wenn der Wert eines Menschenlebens aber unendlich ist - wie kann man dann auch nur das Notwehrrecht begründen? Das Tötungsrecht im Kriege? Obwohl nicht besonders umstritten, ist die rechtsdogmatische Rechtfertigung in diesem Punkt höchst unsicher. Alle gehen nämlich irgendwie davon aus, daß - abhängig weniger vom Willen als vom Handeln des Betroffenen - dessen Lebensrecht zwer nicht verloren gehen (wie Sie es meinen), aber doch an Gewicht verlieren kann.

    In diesem Dilemma stand das Verfassungsgericht in der Terroristen-Abschuß-Frage. Hier nimmt es eine Differenzierung vor, die auch ich im Fall Meiwes vorgeschlagen hatte (bitte nachlesen). Dahinter steht folgender Gedanke: das Unrecht, einen Menschen zu töten, ERSCHÖPFT SICH zwar NICHT in dem Unrecht, damit seinen LEBENSWUNSCH zu verletzen. Gleichwohl ist dieses letztgenannte Unrecht ein Teil des ersteren - denn natürlich zählt zur Würde des Menschen auch die Selbstbestimmung. Also: auch, wer sein Leben "wegwirft" oder auch nur im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte auf Spiel setzt, hat weiterhin ein Lebensrecht -- sogar ein sehr starkes. Wenn dieses Recht aber mit dem Recht eines anderen Menschen kollidiert, dann - und nur dann - kann eine Abwägung zulässig sein, die zu dem Ergebnis führt, daß anderere Rechte ausnahmsweise höher gewichtet werden dürfen und deshalb zu deren Schutz ein aktiver Eingriff ins Lebensrecht des Angreifers erlaubt ist.

    Meiwes hat das unverzichtbare Lebensrecht seines Opfers verletzt, und zwar OHNE Kollision gegen ein irgendwie gleichwertiges, entgegengesetztes Recht. Also ist er zu verurteilen. Die Verletzung ist aber nicht so schwerwiegend, seine Schuld also nicht so groß, wie sie es bei Tötung ohne den Willen des Opfers gewesen wäre, was im Strafmaß berücksichtigt werden muß.

  5. In einem freiheitlichem Staat muss doch erlaubt sein, sicht selbst zu Verwirklichen wie es einem gefällt, solange dadurch Rechte Anderer nicht verletzt werden. Und das völlig unabhängig davon, wie pervers das für die Mehrheit aussehen mag.

    Vor nicht zu langer Zeit galt die Homosexualität als Perversion und Straftat. Heute ist sie fast zum Lackmus-Test für die Verfassungstreue neuer Bürger mutiert. Dabei geht es den Staat und die Gesellschaft gar nicht an, wie man seine sexuelle Triebe befriedigt, solange kein Anderer Schaden davon hat.

    Deshalb ist die grundlegende Frage für mich, ob das "Opfer" "voll Verantwortungsfähig" war, wie es im Text steht. Wenn ja, dann war es sich im Klaren, was mit ihm passieren soll, hat es ausdrücklich gewünscht, und hat damit nicht nur keinen Schaden erlitten, sondern sogar profitiert, weil sein Wunsch in Erfüllung ging. Die Befindlichkeiten der Gesellschaft sind hier vollkommen unwichtig.

    Wenn man daraus Mord herauskonstruiert, kann man, zugespitzt gesagt, aus jedem Sex, und auf jeden fall aus jedem Bordellbesuch, eine Vergewaltigung machen: natürlich hat man Sex, um seine Triebe zu befriedigen. Der entscheidende Frage ist aber, ob man das mit Zustimmung des Anderen macht, oder sogar um gleichzeitig auch dessen Triebe zu befriedigen.

  6. Danke für Ihre sachliche Antwort. Ich bin dennoch nicht überzeugt. Denn niemand bestreitet dem "Opfer" das RECHT aufs Leben, Herr Meiwes anscheinend auch nicht. Ich kann aber nicht nachvollziehen, wie Sie aus dem GG Art. 1 (Menschenwürde) eine PFLICHT zum Leben herleiten. Wenn es sie dennoch gäbe, dann müsste jede Art Sterbehilfe, auch die passive, rechtswidrig sein. Solche Rechtsauffassung würde meinen (subjektiven) ethischen Ansichten widersprechen (und objektiven gibt es nicht, wie Sie auch anmerken). Der Staat darf sich -- meiner Ansicht nach! -- nicht zum absoluten Herr über das Leben und Tod freier Menschen erheben, in keiner Richtung. Genauso wie er nur in äußersten Notfällen den Tod gegen den Willen des Betroffenen herbeiführen darf, darf er ihn, von Notfällen abgesehen, gegen seinen Willen nicht zum Leben zwingen. Alles andere führt zu einem "Lebensfetischismus", der, moralisch gesehen, nicht weniger verwerflich wäre, als der "Menschenfleischfetischismus" von Herrn Meiwes.

    Den "Menschenwürde"-Artikel halte ich auch sonst für problematisch, aus denselben Gründen wie Sie die ethischen Grundsätze oder die "niedrigen Beweggründe". Vor allem kann ich es mir nicht vorstellen, dass man jemands Menschenwürde verletzt, indem man seine Wünsche erfüllt. WESSEN Menschenwürde wäre sonst damit verletzt?

    Zur Verletzung des Pietätsgefühls Anderer: erhebt sich hier nicht der Staat über den letzten Willen einzelner? In manchen Gesellschaften dürfte Organentnahme von Verstorbenen auch Pietätsgefühl der Mehrheit verletzen. Ich halte es dennoch für moralisch richtig, sich über deren Gefühle hinwegzusetzen und, wenn der Verstorbene es so gewünscht hat, sein Körper zur Organspende freizugeben. Sie können sich den Fall auch umgekehrt vorstellen: in unserer Gesellschaft verbreitet sich zunehmend die Bereitschaft zur Organspende. Der Organspende zu widersprechen könnte bald das Pietäts- oder ein anderes Gefühl der übrigen Menschen verletzen. Sind sie der Meinung, der Körper des Verstorbenen dürfte in dem Fall auch gegen seines ausdrücklichen Willens verwertet werden?

  7. Der Rechtsstaat ist die wichtigste Grundlage unseres Gemeinwesens, wichtiger als selbst die Demokratie. Und es sind stets Einzelfälle, an denen sich seine Qualität erweisen muß. Weil man hier Pflöcke einschlagen oder Dämme öffnen kann.

    Nein, solche Fälle darf man gerade NICHT der Bildzeitung überlassen. Um zum Rechtsstaat stehen zu können, müssen die Menschen ihn begreifen, und zwar auch dann, wenn er gegen ihre Intuition entscheidet (was spätestens das Verfassungsgericht tun dürfte). Darf man einen Entführer foltern, um das Opfer zu finden? Darf man jemand ohne gesetzliche Grundlage verurteilen, weil die Tat besonders anstößig erscheint?
    Es gibt hundert Themen, die unwichtiger sind.

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