Hartz IV 345 Euro sind genug

Die Regelsätze des Arbeitslosengelds II sind verfassungsgemäß. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Fachleute fordern jedoch, den Betrag zu erhöhen

Die Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf höhere Zahlungen. Die Höhe des Regelsatzes von 345 Euro im Monat verstoße nicht gegen die Verfassung, urteilte das Bundessozialgericht am Donnerstag in Kassel. Damit wiesen die Richter die Revisionsklage einer früheren Industriearbeiterin ab. Deren Anwalt hatte geltend gemacht, der Regelsatz von 345 Euro für Alleinstehende und 311 Euro für Ehepartner sei zu niedrig und decke vielleicht das physische, nicht aber das "soziokulturelle Existenzminimum" ab.

Das Sozialgericht entschied nun, der Gesetzgeber habe einen weiten Spielraum, die Höhe der Leistung zu bestimmen. Auch den Vorwurf, der Staat habe die individuellen Verhältnisse der Klagenden nicht ausreichend berücksichtigt, wiesen die Richter zurück. "Es ist grundsätzlich zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen", schrieben sie in ihr Urteil.

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Fachleute von Wohlfahrtsverbänden und Juristen hatten zuvor kritisiert, die strikte Typisierung der ALG-II-Empfänger gehe zu weit. "Ich halte das neue Grundsicherungssystem für besondere Lebenslagen und Bedarfe zu unflexibel", sagte beispielsweise Bundesverwaltungsrichter Uwe-Dietmar Berlit im Gespräch mit der ZEIT . Wohlfahrtsverbände fordern, die ALG-II-Sätze um 20 Prozent anzuheben. So könne man verhindern, dass diese Arbeitslosen aus der Gesellschaft ausgegrenzt würden.

Die Klagende war nach einem Bandscheibenvorfall arbeitslos geworden und hatte zunächst Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe erhalten. Ihren Antrag auf das Anfang 2005 eingeführte ALG II wies der zuständige Landkreis Lörrach ab: Die Rente ihres Ehemannes von monatlich 928 Euro und das Kindergeld der ebenfalls im Haushalt lebenden erwachsenen Tochter reichten auch für sie mit aus, hieß es.

Mit diesem Urteil ist nun auch klar, dass die Hartz-IV-Reform die frühere Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzen durfte und in diesem Punkt verfassungsgemäß ist. "Schon die Arbeitslosenhilfe war nicht beitragsfinanziert", heißt es in dem Urteil. Weil die alte Leistung bereits aus Steuergeldern finanziert wurde, könne sich die Klägerin nun auch nicht auf die Eigentumsgarantie berufen.

In einem weiteren Urteil entschied das Bundessozialgericht ebenfalls am Donnerstag, dass ältere Menschen, die vor 2005 Arbeitslosenhilfe unter erleichterten Bedingungen bekamen, weil sie auf eine weitere Jobsuche und -vermittlung verzichteten, keinen Anspruch auf ALG II in gleicher Höhe haben. "Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für den Kläger, der während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe bei Vollendung des 58. Lebensjahres die Erklärung abgegeben hatte, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen, gegen höherrangiges Recht verstößt", heißt es in dem Urteil.

Die Richter argumentierten, die Bewilligungszeiträume der Arbeitslosenhilfe seien damals auf jeweils ein Jahr begrenzt worden, um zu verhindern, dass sich aus der Arbeitslosenhilfe eine rentenähnliche Dauerleistung entwickelt. Ein "schutzwürdiges Vertrauen" des Arbeitslosen, Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe zu erhalten, bis er ins Rentenalter eintritt, könne nicht anerkannt werden. (Aktenzeichen B 11b AS 1/06 R und B 11b AS 9/06 R)

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