Hartz-Prozess Von der Betriebs- zur Justizkorruption?

Das Urteil gegen Peter Hartz ist gesprochen: Zwei Jahre auf Bewährung und 576.000 Euro Geldstrafe. Doch solcher Handel mit der Gerechtigkeit zersetzt den Strafprozess.

Kungelei mit dem Gesetz?

Kungelei mit dem Gesetz?

Immer wieder wird unser Rechtsbewusstsein herausgefordert. Lässt man die Großen laufen? Wird mit zweierlei Maß gemessen? Seit den sechziger Jahren werfen spektakuläre Justizentscheidungen solche Fragen auf. Damals schon kapitulierten Staatsanwaltschaften und Gerichte vor schwierigen Wirtschaftsstrafsachen. Sie wurden ebenso wie Verkehrsverfahren ohne gesetzliche Handhabe wegen Geringfügigkeit eingestellt. Mit den hohen Bußgeldzahlungen bedachte man dann einen gegen Alkoholgefahren präventiv wirkenden Verein.

Das eindrucksvollste Beispiel dafür, wie ein gerichtliches Strafverfahren damals am Recht vorbei eingestellt wurde, war der berüchtigte Contergan-Prozess gegen Verantwortliche der Chemie-Firma Grünenthal wegen der Schädigung Ungeborener. Eine Stiftung erhielt zur Entschädigung der Kinder vom Hersteller des Schlafmittels und vom Staat jeweils mehr als hundert Millionen Mark. Der Gesetzgeber bestätigte die "normative Kraft des Faktischen": Paragraf 153a der Strafprozessordnung ließ nun offiziell solche Verfahrenseinstellungen nach Geld- oder anderen Leistungen durch Staatsanwaltschaften oder Gerichte zu, wenn dadurch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

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Auf diese Weise konnten auch die beschuldigten Politiker im seinerzeit größten Korruptionsskandal wegen unrechtmäßig erlangter Parteispenden, mit denen Friedrich Karl Flick die politische Landschaft gepflegt hatte, ihre Strafverfahren hinter sich bringen. Ebenso entließ die Justiz Altkanzler Kohl aus dem späteren Parteispendenverfahren. Auf die gleiche Art gelang es im vergangenen November den Angeklagten Ackermann, Esser und vier weiteren im Düsseldorfer Mannesmann-Prozess, nach mehr als fünf Jahren des Verfahrens das Gericht mit reiner Weste zu verlassen - freilich um einige Millionen Euro erleichtert.

Damit nicht genug. Das Dealen frisst sich wie ein Krebsgeschwür immer mehr in den Strafprozess, bis in Strafurteile und Strafen. Sie sind allzu oft schon vorher zwischen Gericht, Verteidigern und Staatsanwaltschaft ausgehandelt. Da ist es ganz gleich, ob es sich nun um Wirtschafts-, Umwelt-, Betäubungsmittel-, Betrugs-, Untreue-, Steuer-, Arzt- oder auch Strafsachen organisierter Kriminalität handelt. Meist kommt es in Verfahren gegen Prominente zu solchen Absprachen, seltener bei kleinen Ganoven. Aber immer ohne jede gesetzliche Grundlage.

In den USA kennt man das längst unter dem Namen plea bargaining . Das ist ein - allerdings gesetzlich abgesicherter - Schuldhandel. Dort werden 90 Prozent aller Strafverfahren zwischen Anwalt und Staatsanwalt einvernehmlich geregelt und vom Gericht besiegelt, ohne Hauptverhandlung vor der Jury. Selbst in Mordsachen sieht sich mancher Angeklagte zum Geständnis genötigt unter dem Versprechen des Staatsanwalts, dafür auf die Forderung nach der Todesstrafe zu verzichten - mit der Folge, dass manch falsches Urteil gefällt wurde.

In Deutschland geht es Angeklagten vor allem darum, den Vollzug der Strafe zu vermeiden. So blieb es für Boris Becker 2002 bei einer zweijährigen Bewährungsstrafe wegen Steuerhinterziehung. Dazu kamen Geldstrafe und Geldbuße. Vorher hatte er drei Millionen an das Finanzamt nachgezahlt. Der Tennisstar zu diesem Abschluss: "Das war mein wichtigster Sieg."

Dieselbe zweijährige Bewährungsstrafe, verbunden mit einer leicht verkraftbaren Geldstrafe, hat soeben das Braunschweiger Landgericht gegen den früheren Personalvorstand der Volkswagen AG, Peter Hartz, wegen Untreue verhängt. Der Grund: Schädigung des VW-Vermögens um 2,6 Millionen Euro durch rechtswidrige Sonderzahlungen unter anderem an den Betriebsratsvorsitzenden Klaus Volkert mit korrumpierender Wirkung für das Betriebsgefüge. Das war alles vor dem ersten Prozesstag, selbstredend punktgenau, abgesprochen zwischen Anwalt, Staatsanwälten und Strafkammer.

Die Vorleistungen von Hartz: Geständnis, Reuebekundung und gegen weitere Angeklagte verwertbare Angaben. Die Folgen: keine Haft. Keine Erörterung pikanter Details aus der Kiste "Soziales und Interkulturelles" in öffentlicher Verhandlung mit Medienbeteiligung. Keine gegensätzlichen Plädoyers. Keine intensive Urteilsberatung. Keine Rechtsmittel - höchstwahrscheinlich - und damit keine Chance höchstrichterlicher Kontrolle.

Den Beschuldigten geht es darum, schon auf der ersten Stufe ohne Strafmakel herauszukommen, am besten durch Verfahrenseinstellungen. Oder sie wollen - zweite Stufe - wenigstens die öffentliche Verhandlung vermeiden, indem sie einen Strafbefehl akzeptieren. Zumindest sollen - dritte Stufe - diskreditierende Verhandlungen und zu verbüßende Strafen umgangen werden, siehe Hartz. Die Risiken solcher Absprachen sind beträchtlich: Sollte das Gericht vom Deal zurücktreten, bliebe das Geständnis doch im Raum. Zudem droht bei Verweigerung einer Absprache eine wesentlich höhere Strafe. Mitunter wird allzu deutlich vom Vorsitzenden signalisiert: "Wollen wir uns verständigen oder wollen Sie ein Verfahren de luxe (nach der Strafprozessordnung)? Sie kennen ja den gesetzlichen Strafrahmen!"

Die Verteidiger ihrerseits vereinbaren in solchen Absprachen Honorare, die nicht geringer sind als bei Verurteilungen nach monate- oder jahrelangen streitigen Prozessen. Sie sparen viel zusätzlichen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie das Risiko, einen Prozess zu verlieren. Legen sie trotz stillschweigend aber verbotenerweise in der Absprache unterstellten Rechtsmittelverzichts dennoch gegen das Urteil Revision ein, verspielen sie ihre Chancen auf weitere günstige Deals vor diesem Gericht. Ursprünglich waren Verteidiger die Mächtigeren in solcher Kungelei. Sie konnten mit Konfliktverteidigung, befangenheits- und prozessverschleppenden Beweisanträgen die Justiz mürbe machen.

Staatsanwälte stellen Verfahren oft aus Unlust, Arbeitsüberlastung, Scheu vor der Fremd- und Kompliziertheit der Rechts- und tatsächlichen Materien oder wegen der Ungewissheit des Verfahrensausgangs ein. Auch können sie mit Bußgeldauflagen ein wenig sozial gestalten und damit ein besseres Selbstbild gewinnen. Ihre und der Gerichte Macht hat sich deutlich verstärkt. Jetzt geben sie den Ton an. Nachtragsanklagen, "Nachschläge" werden in den Raum gestellt. Noch im Vollstreckungsverfahren lässt sich angesichts möglicher Entlassungen oder Abschiebungen nachkarten.

Gerichte wollen sich ebenfalls die Arbeit erleichtern, namentlich schwierige Beweisaufnahmen und überlange Prozesse mit ungewissem Ausgang, möglichen Verfahrensfehlern oder dem Risiko des "Platzens" vermeiden. Vor allem ihnen liegt an einem stillschweigend vereinbarten Rechtsmittelverzicht, um das schriftliche Urteil weniger sorgsam und nicht "revisionsdicht" begründen zu müssen. Auch werden sie eine Art Gerechtigkeit empfinden, wo eine halbe Strafe nach Lage der Dinge sinnvoller erscheint als eine Jahre später zu erwartende höhere Strafe oder eben ein Freispruch.

Lange Zeit leugnete die Justiz das grassierende Unwesen, diese Parodie auf den Rechtsstaat. Schließlich wurde es vor dem Bundesgerichtshof offenkundig. Unter dem Pseudonym "Detlef Deal aus Mauschelhausen" hatte ein erfahrener Verteidiger in einer Fachzeitschrift über entsprechende Praktiken berichtet. Nun übte das höchste Gericht Schadensbegrenzung. Hehren Verfahrensprinzipien drohte Gefahr: Ausgehandelte Strafen könnten schuldunangemessen, Gebote der Fairness verletzt, das Öffentlichkeitsgebot unterlaufen, die Schöffen übergangen, unziemlicher Geständnisdruck ausgeübt und somit die Unschuldsvermutung und das Schweigerecht verletzt, Opferinteressen vernachlässigt, die obergerichtliche Kontrolle vereitelt sein.

Der Bundesgerichtshof mahnte gesetzgeberisches Handeln für solche Geschäfte mit der Gerechtigkeit an. Vornehmer werden sie jetzt "Urteilsabsprachen" oder "Verständigungen" genannt. Der BGH verbot - vergeblich - Rechtsmittelverzichte. Alles Wesentliche sei in öffentlicher Verhandlung bekannt und zu Protokoll zu geben. Lediglich Unter- und Obergrenze einer Strafe dürften ausgehandelt werden. Auch dieses Letztere vergeblich, siehe Hartz: Obergrenze und tatsächliche Strafe sind identisch.

Vollkommen Remedur zu schaffen, wie manche in der Theorie verlangen, ist es zu spät. Es wäre zudem unrealistisch. Denn jedes System schafft sich Ventile für Überdruck und Arbeitsüberlastung. "Reduktion von Komplexität" ist eben gelegentlich nötig. Aber eine gründliche gesetzgeberische Debatte und Entscheidungen sind zu fordern. Erste Gesetzentwürfe liegen vor. Urteilsabsprachen müssen Ausnahmen bleiben. Sie dürfen sich nicht völlig rechtlicher Kontrolle entziehen. Der Eindruck, Schuld könne mit Geld aufgewogen werden, muss dringend vermieden werden. Strafrecht soll seine Funktion wahren, Rechtsfrieden zu stiften durch gerechten Schuldausgleich nach rechtsstaatlichem Verfahren. Absprachen sind für die Öffentlichkeit in jedem Einzelfall verstehbar und nachvollziehbar zu machen. Sonst bleiben tatsächliche und gefühlte Gerechtigkeit auf der Strecke.

* Arthur Kreuzer ist Kriminologe und emeritierter Professor der Universität Gießen.

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Leser-Kommentare
  1. eigentlich dachte ich immer, Betrug oberhalb ca. 100.000 gibt in jedem Fall Knast. Habe ich jetzt im Mittelteil etwas nicht verstanden ?

    • Viva2
    • 25.01.2007 um 15:59 Uhr

    Dein Auto falsch oder machst einen nicht genehmigten Würstchenstand auf! Da trifft Dich die volle Härte der Strafverfolgung.

  2. 'Der Eindruck, Schuld könne mit Geld aufgewogen werden, muss dringend vermieden werden. Strafrecht soll seine Funktion wahren, Rechtsfrieden zu stiften durch gerechten Schuldausgleich nach rechtsstaatlichem Verfahren. Absprachen sind für die Öffentlichkeit in jedem Einzelfall verstehbar und nachvollziehbar zu machen. Sonst bleiben tatsächliche und gefühlte Gerechtigkeit auf der Strecke.'

    Hoffentlich kommt diese Erkenntnis nicht schon zu spät !
    'Sie wissen nicht, was sie tun' - möchte man der Justiz zurufen.

  3. Es ist etwas populistisch, dass sich die Zeit dem Thema erst jetzt annimmt, wo man sich als 'kleiner Mann' auf die vermeindtlich besser behandelten Großen stürzen kann. Tatsächlich wird das Thema der Prozessabsprachen in neutralerer und fachlich oft versierterer Weise schon seit den 90ern auch in den nicht-Fachmedien behandelt (FAZ!) und kritisiert.
    Hartz wure letzten Endes genauso streng oder milde bestraft wie viele der kleinen Leute. Immer wieder kommt es vor den Amtsgerichtenbei Kleinigkeiten zu zum Teil haarsträubenden Prozessabreden.
    Eine Parodie auf den Rechtsstaat stellt diese übrigens nur im Exzess dar. Es ist typisch deutsches Obrigkeitsdenken, wenn man glaubt, dass ein vom (Einzel-)Richter ausgesprochenes Urteil zwingend gerechter ist als eine ordnungsgemäße Prozessabsprache, die sowohl Täter-/Opfer/als auch öffentliche Interessen berücksichtigt und Rechtsmittel zuläßt.

    Und zu Hartz: wohl keiner, der geständig ist, einen vorher strafrechtlich einwandfreien Leumund hatte und sich obendrei n nicht selber bereicherte, wird direkt in den Bau wandern, egal ob prominent oder nicht.

  4. das hat mit Strafrecht nämlich im Regelfall nichts zu tun.

    • exi2
    • 25.01.2007 um 23:57 Uhr

    du bist dir hoffentlich darüber im Klaren, daß die Bedingungen Unbescholtenheit, Geständigkeit, weiterreichen der Beute, extrem leicht erreicht werden können. Geh als Unbescholtener in eine Bank und raube 2 Millionen (oder entwende als Schutzmann einen Geldtransporter), schenke das Diebesgut deiner Freundin (Frau, Eltern), stelle dich selbst und sei geständig - dann kann der Beschenkte für dich eine Strafzahlung, 1/2 Million, entrichten und dir eine Bewährungsstrafe ermöglichen. Tja, der Dieb bleibt quasi straffrei, denn er hat nichts behalten. Der Beschenkte ist sowieso straffrei, denn er hat nichts gestohlen. Mit dem Rest der Beute lebt man auch noch gut.
    Wie Hartz behandelt wurde, und was du gut heißt, passiert sonst nur in korrupten Bananenrepubliken. Offenbar ist Deutschland eine korrupte Bananenrepublik!

  5. Einen Unterschied gibts noch. Herr Kohl hatte einen 'Deal' musste aber nie die Spender nennen.

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