Urteil Big Brother gestoppt

Heimliche Online-Durchsuchungen von Computerdateien durch die Polizei sind unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden

Nach Ansicht des BGH ist die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wird (eines so genannten Trojaners), nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt. Diese erlaube nur eine offene Durchsuchung. Für die heimliche Online-Durchsuchung fehle die »erforderliche Ermächtigungsgrundlage«, entschied der 3. Strafsenat.

Ein BGH-Ermittlungsrichter hatte die Rechtmäßigkeit einer verdeckten Online-Durchsuchung im Februar vergangenen Jahres bejaht, ein anderer hatte sie im November verneint. Die Bundesanwaltschaft hatte gegen letzteren Beschluss Beschwerde eingelegt. Deshalb musste nun das oberste Gericht entscheiden.

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Die Entscheidung ist brisant, weil das Bundesinnenministerium erst vor kurzem die technischen Voraussetzungen für Online-Durchsuchungen beim Bundeskriminalamt verbessern wollte. Damit sollte unter anderem die Aufklärung möglicher Terrorplanungen verbessert werden. Nach dem BGH-Beschluss muss der Gesetzgeber nun solche Untersuchungen auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen.

 
Leser-Kommentare
  1. 1.

    Nichts zu verbergen? Keine Videos oder Musik aus nicht ganz so öffentlichen Quellen? Respekt, da gehören Sie einer aussterbenden Art an.

    'Mal im Taskmanager nachschauen' nützt aber gar nichts. Wenn der Rechner erst einmal gekapert ist, zeigt er Ihnen nur an, was Sie sehen sollen. Und wer weiß schon welche Hintertüren von vorneherein in Windows stecken? China hat nicht deshalb auf Linux umgestellt, weil im Politbüro lauter begeisterte Computergeeks auf einem Open-Software-Kreuzzug sitzen.

    Also: Linux installieren, Firewall selbst konfigurieren, Tiger oder ähnliche Audit-Tools installieren und möglichst auch ein paar selbstgestrickte Stolperfallen für Angreifer. Aber absolute Sicherheit haben Sie nie.

  2. 2.

    Was machen die Ermittler wenn die Beschuldigten 'brissante'
    Informationen verschlüssel oder/und Informationen auf einem Computer abspeichern der nicht ans Internet angeschlossen ist?
    Für wie naiv halten die Ermittler die 'Beschuldigten'?

  3. 3. DES

    (für historisch Interessierte) ging, auf Betreiben des NSA, auch mal mit 56 bit Verschlüsselung. Der US-Geheimdienst glaubte damals, vor ca. 10 Jahren, durch sog. Raw-Computing-Power einen Generalschlüssel für Daten, die mit dem Data-Encryption-System bearbeitet wurden, zu halten.
    Wen`s interessiert. Ich selbst habe zwar nichts zu verbergen, falls doch würde ich mir einen Zweitrechner als Fileserver zulegen und die Zugriffrechte entsprechend konfigurieren.
    Und immer mal im Windows-Task Manager nachschauen, welcher Prozess da so rechnet, auf meinem Rechner.
    Euer Steini !

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