Innere Sicherheit
Der Polizist als Hellseher
Früher gab es im Rechtsstaat Unschuldige und Täter. Heute will jedoch nicht nur Innenminister Schäuble nicht mehr warten, bis etwas passiert – und verfolgt nun auch „Gefährder“.
Der Rechtsstaat kennt drei Arten von Menschen: Unschuldige, Verdächtige und Täter. Unschuldige lässt er in Ruhe, gegen Verdächtige ermittelt er und Täter werden bestraft. So zumindest war es, bis Deutschland sich entschloss, den Krieg gegen den Terrorismus mitzukämpfen. Seitdem gibt es eine vierte Kategorie Menschen in unserem Land: Gefährder.
Die Bezeichnung Gefährder für jemanden, der irgendwie gefährlich ist oder werden könnte, ohne etwas Strafbares getan zu haben, geistert schon seit vielen Jahren durch die verschiedenen Sicherheitsbehörden. Mit den Anschlägen von 2001 aber wurde sie zu einer quasirechtlichen Kategorie, die – ist man ihr erst einmal zugeteilt – erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Betreffenden hat. Und die, geht es nach Polizei und Verfassungsschutz, bald noch viel mehr Repressionen möglich machen soll.
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble hat es gerade noch einmal bestätigt. Im Interview mit dem Spiegel sagte er: „Wenn beispielsweise potenzielle Terroristen, sogenannte Gefährder, nicht abgeschoben werden können – was machen wir dann mit denen? Man könnte beispielsweise einen Straftatbestand der Verschwörung einführen, wie in Amerika. Die andere Frage ist aber: kann man solche Gefährder behandeln wie Kombattanten und internieren?“
Derzeit nicht. Trotzdem gibt es bereits einiges, was die Polizei tun kann oder tut, wenn sie jemanden als Gefährder betrachtet. Dabei existiert der Begriff im deutschen Recht nicht. Oder, wie es in einer Studie der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zu dem Thema heißt: „Der Begriff ‚Gefährder’ ist nicht legal definiert. Er hat bislang keinen Eingang in gefahrenabwehrrechtliche, strafrechtliche oder geheimdienstliche Gesetze gefunden.“
Trotzdem dient die Kategorie dazu, die Bewegungsfreiheit Betroffener einzuschränken. So gibt es seit Jahren die Praxis der Polizei, in der linken und in der Hooligan-Szene sogenannte Gefährderansprachen zu machen: Hausbesuche also.
Die dabei angedrohten und auch durchgesetzten Mittel begännen bei der „freundschaftlichen Warnung“, sich bei Fußballspielen oder Demonstrationen besser friedlich zu verhalten, wie der Anwalt Sven Lindemann erzählt, der derzeit selbst von der Bundesanwaltschaft verdächtigt wird, Terrorist zu sein. Weiter gebe es auch gerne mal Meldeauflagen parallel zu Demonstrationen, um zu beweisen, dass man zu Hause bleibe; bis hin zu klaren Verboten, bestimmte Stadien, Plätze oder Demos zu besuchen oder das Land zu verlassen.
Rechtlich ist das dünnes Eis. Schließlich liegt in den meisten Fällen kein konkreter Verdacht vor, der eine staatsanwaltliche Ermittlung rechtfertigen würde. Allerdings haben viele Bundesländer in den vergangenen Jahren ihre Gesetze zur Gefahrenabwehr verschärft. Trotzdem ist nicht alles erlaubt, was die Polizei mit Gefährdern gern tun würde. „In einigen Fällen ist das gerichtlich überprüft worden und zumindest Teilnahme- und Ausreiseverbote wurden größtenteils zurückgewiesen“, sagt Lindemann. Jedoch: „Je klarer ist, dass jemand beispielsweise bei Fußballspielen übel gewalttätig auffiel, desto eher kann man dem schon mal den Besuch im Stadium verbieten oder Aufenthaltsverbote für bestimmte Teile der Stadt auferlegen.“ Unter Umständen kann der oder die Betroffene auch rund um die Uhr überwacht werden. Auch das gestattet das Gefahrenrecht.
Doch lassen sich Regeln für Hooligans nicht einfach auf Terroristen übertragen. Schließlich werden Fußballschläger, genau wie eventuell gewalttätige Demonstranten, von einem konkreten Ereignis ferngehalten, sonst aber in Ruhe gelassen. Bei terroristischen Gefährdern geht das schlecht, schließlich wird kaum jemand wissen, wann sie wirklich zur Tat schreiten wollen.
Trotzdem ist das für Innenminister Schäuble längst nicht das Ende der gewünschten Möglichkeiten: „Und wir müssen darüber reden, ob das Maß an Prävention, das unseren Polizeigesetzen heute schon eigen ist, genügt“, sagte er dem Spiegel . „Man könnte zum Beispiel bestimmte Auflagen für jemand erlassen, den man nicht abschieben kann, etwa ein Kommunikationsverbot im Internet oder mit dem Handy.“ Als Begründung für diese massive Einschränkung der Grundrechte ohne konkrete Beweise dient ihm der Terrorismus, der nur so besiegt werden könne.
Die Opposition im Bundestag zweifelt daran und sieht in Schäuble die wahre Gefahr für die Freiheit. So sagten Ulla Jelpke und Jan Korte, Innenpolitiker der Linksfraktion: „Vielleicht sollte das BKA mal den Innenminister genauer unter die Lupe nehmen." Schließlich erweise dieser sich als derzeit größter Gefährder des Rechtsstaats.
Was aber ist denn nun ein Gefährder? Die „AG Kripo“, die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts, beschloss 2004 eine bundeseinheitliche Definition dieser neuen Menschengattung. Laut Auskunft des Innenstaatssekretärs August Hanning vom November 2006 lautet diese: „Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.“
Der Paragraf regelt eigentlich, wann Richter eine Überwachung von Telefonen oder E-Mail-Verkehr anordnen dürfen. Dann nämlich, wenn schwere Verbrechen begangen werden sollen, also Hochverrat, Gefährdung des Rechtsstaates und der öffentlichen Ordnung, Kindesmissbrauch, Mord, Totschlag, Raub, Erpressung oder auch Geldwäsche.
Diese Definition sei eine sehr allgemein gefasste, wie man im Innenministerium gerne zugibt. Was man nicht sagt, aber wohl meint: Sie ist es bewusst. Denn nicht nur Terroristen will man mit dem Knüppel Gefährder schrecken. Linke, Rechte, Hooligans, Vergewaltiger – für immer mehr Delikte basteln die Polizeibehörden an Gefährderdateien. In Bayern zum Beispiel werden alle verurteilten und entlassenen Sexualstraftäter in einer solchen Datenbank gesammelt. Regeln oder Vorschriften gibt es dafür nicht, lediglich der Paragraf 100a legt so etwas wie eine Richtschnur fest. Allerdings heißt es in der „bundeseinheitlichen Definition“, sie gelte „insbesondere“ für darin aufgeführte Delikte. Es könnten auch mehr sein.
Im Gegensatz zu Ermittlungsverfahren, wo man das Recht auf einen Anwalt und auf Akteneinsicht hat, erfahren die Betroffenen nicht, wenn auf diese Art gegen sie vorgegangen wird. Auch, weil es kein einheitliches Vorgehen gibt. Jedes Bundesland, jede Behörde, verfährt anders. Die Landeskriminalämter führen Gefährderdateien genauso wie das BKA, der polizeiliche Staatsschutz, die Landesämter für Verfassungsschutz oder das zugehörige Bundesamt. Auskunftspflicht? Fehlanzeige. „Sie können möglicherweise bei ihrem Landeskriminalamt anfragen“, sagt Christian-Günther Sachs, einer der Sprecher des Innenministeriums. „Höchstwahrscheinlich“ aber bekomme man die Antwort, „dass sie nicht drin sind“.
Letztlich geht es um eine Umkehr der Prinzipien, die bisher im Rechtsstaat galten. Nicht mehr nur bekannt gewordene Delikte sollen verfolgt werden. Der Staat will Taten verhindern, bevor sie überhaupt begangen werden. Oder, wie es in dem Bundestagsbericht heißt: „Die Verwendung dieser Einschätzung (Gefährder zu sein), um präventive oder repressive Maßnahmen gegen die betreffende Person vorzunehmen.“
Solange die Polizei dazu jedoch keine „Precogs“ wie in dem Film Minority Report hat, die so etwas per hellseherischer Fähigkeiten vorausahnen können, geht das nur auf einem Weg: In dem jeder verdächtig ist, der schon einmal einschlägig auffiel oder sich zur falschen Zeit am falschen Ort aufhielt.
Nicht umsonst möchte niemand erklären, was man angestellt haben muss, um als Gefährder zu gelten. „Es gibt natürlich gewisse Kriterien, aber die offenzulegen, macht nur bedingt Sinn“, so Sachs.
Etwas konkreter, wenn auch nicht viel, wird Konrad Freiberg, der Chef der Polizeigewerkschaft GdP: „Das sind die Personen, bei denen wir Anhaltspunkte haben, dass sie terroristische Vereinigungen unterstützen, beziehungsweise bereit sind, auch selbst Anschläge zu verüben.“ Ein Anhaltspunkt könne sein, dass man aus einem Lager in Afghanistan komme, dort eine Sprengstoffausbildung gemacht habe und sich in Kreisen aufhalte, „die im Zusammenhang zum islamistischen Terrorismus“ stehen.
Wie man aus solchen Dateien wieder herauskommt, außer durch Abschiebung oder Festnahme, dazu gibt es gleich gar keine Kommentare. Möglicherweise sind es auch ganz andere Kriterien, eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit existiert nicht. Nicht einmal die Zahl der Gefährder wird kommuniziert. Zwar antwortete das Innenministerium auf eine parlamentarische Anfrage: „Derzeit (Stand 18. Dezember 2006) werden seitens der Polizeibehörden im Bereich der politisch motivierten Ausländerkriminalität 72 Gefährder, in den Bereichen der politisch motivierten Kriminalität – rechts bzw. links – zwei bzw. ein Gefährder geführt.“
Allerdings sagt GdP-Chef Freiberg zu solchen Zahlen: „Die ändern sich täglich.“ Und es waren, glaubt man Ermittlern, auch schon mal mehrere hundert, die in solchen Datenbanken geführt wurden. Abgesehen davon, dass in der Antwort des Innenministeriums nur die „Polizeibehörden“ erwähnt sind, nicht der Verfassungsschutz.
Umso bedenklicher, wenn Datenbanken mit so verschleierten Kriterien als Grundlage für einen unbefristeten Aufenthalt in einem Gefängnis dienen sollen. Und das sollen sie, geht es beispielsweise nach den Wünschen von CSU-Politiker Norbert Geis. Wie sagte er in einem Interview mit dem Deutschlandfunk? „Aber ich glaube, dass dann, wenn der Gefährder wirklich erkannt ist, ich halte es für unverantwortlich, diesen Gefährder weiter unter uns ganz zwanglos leben zu lassen. (...) Er muss also in Sicherungsverwahrung gebracht werden.“
Und schließlich auf die Zwischenfrage, ob dies ohne Prozess geschehen solle, sagte Geis: „In diesem Fall ohne Prozess. Das geht schwer runter, das sage ich Ihnen. (...) Aber es geht ja uns darum, diese freiheitliche Grundordnung zu schützen. Und deswegen wehren wir uns gegen die Gefährder. Und wir können nicht warten, bis die Gefährder zuschlagen.“
- Datum 16.7.2007 - 09:29 Uhr
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Ginge es allein nach dem CSU-Mann Geis, dann steuerten wir geradewegs in den permanenten Ausnahmezustand.
Sein Denken belegt, wie wir uns von einer offenen Gesellschaft in eine geschlossene "verwandeln" (sollen).
dass die politischen Kräfte des Landes, welche sich selbst als "Liberale" ansehen bzw. auch so bezeichnen - und das sind imho nicht nur die Spaßgesellen der F.D.P. - klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass das von Schäuble & Co. geplante Vorgehen nicht akzeptabel ist. (Wo ist da bitteschön der Unterschied zur Gestapo-"Schutzhaft"?)
Falls das nicht geschieht, sollte man (als Bürger dieses Staates) langsam über die Anwendung von Artikel 20(4) Grundgesetz nachdenken.
Schäuble hat einen Versuchsballon los gelassen, mal sehen was passiert. Und/oder er bereitet die Bevölkerung vor, indem nämlich er hysterisiert, denn es ist einfach mehr durchsetzbar, wenn der Angstpegel steigt.
Und was heißt denn das, einige Tage einsperren, wenn es Hinweise auf Attentatsserien gäbe. Wenn es konkrete Hinweise und Belege gibt, dann gibt es sicher alle möglichen rechtlichen Mittel, so jemanden dingfest zu machen. Dann nützen auch ein paar Tage nichts. Die paar Tage dienen wohl eher zur Einschüchterung von vage als Gefährdern eingestuften Leuten, bei denen es eben keine wirklichen Hinweise gibt. Genau das ist die Grauzone, in der Rechtsbruch gedeiht.
Ich meine im übrigen, dass in der Tat nicht jeder einzelne Schritt bei irgendetwas rechtlich abzusichern ist. Es gibt Moraldilemmata, in denen nur jeder einzeln für sich entscheiden kann und muss.
Das gilt meines Erachtens bei dem Abschuss von als Terrorwerkzeug gebrauchten Passagierflugzeugen, einer Situtation, in der man zwischen zwei gleich schrecklichen Ergebnissen oder gleich guten Zielen entscheiden muss.Wer soll so etwas rechtlich verbindlich regeln.
Also wird es hier Grauzonen geben.
Teufelsabbiss, artfranke-berlin.de
"Wenn wir unbeschränkte Toleranz sogar auf die Intoleranten ausdehnen, wenn wir nicht bereit sind, eine tolerante Gesellschaftsordnung gegen die Angriffe der Intoleranz zu verteidigen, dann werden die Toleranten vernichtet werden und die Toleranz mit ihnen."
Karl R. Popper: Die offene Gesellschaft und ihre Feinde. Bern – München 1957
Ich empfehle neben der Lektuüre von Poppers o.g. Buchs auch Sonderheft 13 von "Aufklärung und Kritik" http://www.gkpn.de/AUKALL...
Wer das Urteil der Täter von Tessin gelesen hat, versteht im ungefähren die Logik der Argumente der "Gefährder"-Erfinder. Sie sagen nichts anderes als: "Wir sind unzufrieden mit der Arbeit der Gerichte, also laßt uns andere Instrumentarien zur Durchsetzung unseres Gerechtigkeitsempfindes finden."
Großartig. Bis zur willkürlichen Internierung in Kz ist es nur ein kleiner Weg. Der vormalige Wirtschaftsminister Clement reaktivierte den Begriff des Parasiten für Arbeitslose.
Entgeistert fragt man sich, in welcher begrifflichen Welt unsere herrschende Kaste in Berlin lebt. Die Gnade der späten Geburt muß bei einigen Verantwortlichen bleibende Schäden hinterlassen haben.
Jawohl, wir brauchen eine durchsetzungsfähige Justiz. Aber alle Mängel unseres gegenwärtigen Rechtsstaates dürfen nicht zu seiner Abschaffung führen.
Für einen Innenminister, der die einfachsten Grundprinzipien des Grundgesetzes nicht mehr achtet, darf kein Platz an der Spitze des Ministeriums sein. Jede Sekretärin wäre schon als rechtsradikal entlassen worden.
Jeder Tag, den der Innenminister noch im Amt verbleibt, ist ein weiterer Schritt zur Durchsetzung eines totalen Willkürstaates vor dem jeder Bürger Angst haben muß.
Wenn ich Bundesinnenminister wäre, im Prinzip ein scharfsinniger Denker und gleichzeitig durch die Kugel eines Irren gezwungen, mein Leben im Rollstuhl führen zu müssen, würde ich wahrscheinlich auch alles dransetzen, der Gesellschaft sicherheitspolitisch meinen Stempel aufzudrücken.
Ich finde, Schäuble sollte wegen Befangenheit zurücktreten.
zum Nachfolger erkoren hatte, war das wohl der Hauptgrund für den Erfolg von "Aufsichtsrat" Schröder und seinen kleinen grünen Schlümpfen. Die Leute hätten damals lieber das organisierte Verbrechen gewählt als sich so einen dämonischen, kranken Mann zum Kanzler zu machen.
die definition eines "gefährders" nicht gelingen will, so könnte man vielleicht doch schon einmal eine quantifizierung drüber stülpen, um die gefährdung zumindest ansatzweise vorstellbar zu machen.
die große gefährdernummer wäre dann ein schäble.
ein halber schäble wär immer noch ein reichlich schlimmer finger und so langsam wird die sachlage immer transparenter.
oder nicht?
Die Aufregung des Artikelverfassers ist verständlich und nachvollziehbar, vor allem wenn die Aneinanderreihung einzelner Zitate und Geschehnisse geeignet ist, ein beunruhigendes Bild zu zeichnen.
Den Verfasser dieser Zeilen beunruhigt aber nicht die Projektion dessen, was sein könnte, sondern das, was tatsächlich ist. Und das ist der Dammbruch, der durch die sog. „nachträgliche Sicherungsverwahrung“ bewirkt worden ist.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßregel, d. h. ein Straftäter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, verbleibt auch in staatlicher Verwahrung, nachdem er die daneben ausgeurteilte Freiheitsstrafe verbüßt hat, sofern seine Gefährlichkeit, die durch Gutachter festgestellt werden muss, noch fortbesteht. Werden bei einem aufgrund besonders schwerer Taten Verurteilten vor Vollzugsende Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit hinweisen, so kann eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn neue Tatsachen vorliegen, die dies rechtfertigen. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, was nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 auch im Einklang mit der Verfassung steht.
Kritiker dieses Gesetzes sprechen von „Feindstrafrecht“ ,das Menschen die Bürgerrechte verwehre und sie mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpfe. Es sei deshalb kein Strafrecht im herkömmlichen Sinn, sondern ein von rechtsstaatlichen Bindungen befreites Instrument zur Gefahrenabwehr. Das wird im Zusammenhang mit der Sicherungsverwahrung unter anderem daran festgemacht, dass es (mittelbar) in die Hand von Menschen und Institutionen außerhalb der Justiz gelegt wird, ob ein Mensch lebenslang „weggesperrt“ wird.
In dem Zusammenhang hat Martin Klingst in der ZEIT sogar die Schließung einer „Gefährlichen Lücke“ angemahnt http://www.zeit.de/2007/0... .
Nun scheint es eine Sache zu sein, ob man einen Verbrecher, der sich an Kindern vergangen hat, dauerhaft aus dem Verkehr zieht, eine andere die, jemanden festzusetzen, der aufgrund religiöser oder politischer Überzeugung wahllos Menschen umbringt. Im ersten Fall war und ist Volkes Stimme unversöhnlich, im zweiten gibt es nicht wenige, die solch’ „edlen Motive“ durchaus bei Strafzumessungen berücksichtigt sehen wollen (nicht zuletzt die Parlamentarier, die in einem früheren Leben RAF-Verteidiger waren). Allein: Es handelt sich immer um Straftaten gegen das Leben. Differenzierungen kann es nur geben, wenn sachliche Gründe, die das Gesetz selbst definiert (Schuldfähigkeit, Jugendlichkeit uä.), es rechtfertigen. Erstaunlicherweise kommt aber niemand auf den Gedanken, heute zu fragen, ob bei Christian Klar die Anwendung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung in Betracht käme. Sein Beitrag zum Rosa-Luxemburg-Forum wäre durchaus eine solche „neue Tatsache“ zur Wiedereröffnung der Causa. Im Gegenteil: Es wird die Ablehnung der Begnadigung durch den Reißwolf gezogen.
Die Sicherungsverwahrung hat ein Konzept in das Strafrecht eingeführt, das es seit Bestehen der Bundesrepublik nicht gegeben hatte: Die Fortschreibung des Freiheitsentzuges aufgrund einer Prognose, also, um den Zusammenhang zum Artikel deutlich zu machen: Ohne dass tatsächlich „Etwas“ geschehen ist, sondern lediglich „erwartet“ wird. Und es hat in den Köpfen eine dubiose Unterscheidung festgesetzt: Es ist gerechtfertigt, „bestimmte Menschen“ auch ohne Prozess einzusperren.
Daher auch ein Dammbruch, und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen als Durchbrechung des „nullam poena sine crimen“ (keine Strafe ohne Straftat, wie es schon altrömisches Recht kannte), zum anderen die Vereinnahmung von „Volkes Stimme“ für legalistisch dubiose Maßnahmen. So wie damals eine in der Kriminalstatistik verschwindend geringe Zahl von Tätern (die „Kinderschänder“) zum Anlass genommen wurde, eine ganze Reihe von Delikten einem nachträglichen Wegsperren zu eröffnen, so sind es heute „die Gefährder“, die in Köpfen herumgeistern, aber mit Volkes Stimme nichts anderes sind als „die Feinde“.
Es wird Zeit, den Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft zuzurufen: Ne plus ultra. Furchtbare Juristen kennen wir aus der Vergangenheit, Volkes Stimme auch. Es ist an der Zeit für jeden von uns, den eigenen Standpunkt zu definieren und dann dafür einzustehen.
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