Deutsche Geschichte Teilzeitgermanen vor Gericht

Wer haftet für die Verbrechen der Deutschen? Der Einzelne oder die Gemeinschaft? In "Vergangenheitsschuld" sucht Bernhard Schlink eine Antwort.

Es gibt seltsame Episoden im Staatsrecht: Ein Professor ohrfeigt 1970 eine Studentin. Ein Student, der damals dagegen protestierte, soll deswegen 22 Jahre später nicht in den Berufsverband der Staatsrechtler aufgenommen werden. Diesen Ungereimtheiten im deutschen Recht will Bernhard Schlink in seinem kleinen Band Vergangenheitsschuld nachspüren.

Der Erfolg seines Romans Der Vorleser lässt oft vergessen, dass sein Autor Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie in Berlin ist. Auch als Professor ist er von derselben Fragestellung fasziniert, die seine vergangenen Romane durchzog: Wie wirkt historische Schuld auf kollektive deutsche Identität? Das zeigt der jetzt in dritter und erweiterter Auflage erschienene Band, in dem Schlinks Beiträge zwischen 1988 und 2004 versammelt sind. Hier nimmt er seine akademische Perspektive ein und untersucht, wie das deutsche Rechtssystem auf die verschiedenen deutschen Vergangenheitsschulden reagiert.

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Viele Episoden deutschen Rechts erklärten sich erst als Ausdruck kollektiver Identitätskonflikte um Schuld, Vergebung und moralischer Bestrafung. So lautet Schlinks Grundannahme. Juristisch könne nicht begründet werden, warum nach deutschem Arbeitsrecht jede Tätigkeit für die Stasi eine Anstellung in einer deutschen Behörde verhindert. Und das, obwohl viele Funktionen der Stasi mit denen westdeutscher Behörden vergleichbar waren. Oder warum Mauerschützen heute bestraft würden, obschon ihre Tat nach DDR-Recht nicht verboten war.

Schlink schreibt, der juristische Schuldbegriff funktioniere bisher nur individuell. Wird er indes auf die Gesellschaft übertragen, wirke ein moralisch-ethisches Verständnis. Und dieses umfasse besonders kollektive Dimensionen. Ein Gericht könne gesellschaftliche Fragestellungen nicht beantworten. Es produzierte eben nur Recht, keine Gerechtigkeit. Das bringt jeden von Moral und Identität schreibenden Juristen in Schwierigkeiten zu rechtfertigen, wieso ausgerechnet er sich dieser großen Worte annimmt. Schlinks Innovation ist nun, dass er auf einen „rationalen Kern“ der Kollektivschuld besteht. Von diesem aus erweitert er den juristischen Schuldbegriff. Und stellt durch Kollektivschuld induzierte Identitätsprobleme in den Zuständigkeitsbereich der Rechtswissenschaft.

Sein schriftstellerisches Können erzählt elegant darüber hinweg, aber das Argument des rationalen Kerns ist nahezu absurd. Schlink sieht hierin die Fortsetzung des germanischen Sippenrechts, das noch einen juristischen Kollektivschuldbegriff kannte: Das Kollektiv hafte, wenn es die Täter in der Gemeinschaft lässt. Es müsse die Täter verstoßen – nur so sei die Gemeinschaft frei von Schuld. Seit dem Ende des NS-Regimes und nach der deutschen Vereinigung 1990 ist solches nicht geschehen. Und folglich erkennt Schlink eine zweifache Kollektivschuld in Deutschland: einmal Drittes Reich, einmal DDR. Ein gewagtes Argument, das Schlink kaum begründet. Warum sollten heute, nach Völkerwanderung, mindestens 50 Generationswechseln und der Individualisierung von Moral und Schuld in Folge von Christianisierung, Aufklärung und Industrialisierung, wieder oder immer noch alte germanische Rechtsnormen gelten?

Leser-Kommentare
    • haspie
    • 02.11.2007 um 8:51 Uhr

    Bei alledem wird aus meiner Sicht vor allem die Möglichkeit der Vergebung vergessen, genuin christliches (und damit auch rechtshistorisch relevantes) Gedankengut. Verstoßen als Teil der Strafe ist möglich, aber nach allgemeiner Auffassung höchstens zeitlich begrenzt. Gott liebt nicht die Sünde, aber den Sünder - kein schlechter Maßstab auch für unser Rechtssystem. Dies vor allem spricht gegen die Konstruktion der Kollektivschuld: dass sie nicht - wie individuelle Schuld - vergeben werden kann.

  1. 2. Ok

    Es mag sein, dass der Standpunkt des Autors "plump" vorgetragen wird und er es an nachvollziehbaren Beweisen mangeln lässt. Obwohl ich das Buch und den Verfasser nicht kenne, so scheint mir aber, dass hier die Hand auf eine offene, unbewußte Narbe im deutschen Rechtssystem und, vor allem, was noch grundlegender zu sein scheint, im Rechtsempfinden gelegt wird. Ich bin der Meinung, dass hier eine kritische Lektüre der einschlägigen Forschung noch von Nöten ist und das reflexive Element noch stärker in die akademisch Bildung zukünftiger Eliten eingeführt werden sollte. (Man darf zum Beispiel nur daran erinnern, dass sich die zurecht hochangesehene Savigny-Gesellschaft für deutsche Rechtsgeschichte bis heute unserer juridischen Vergangenheit in drei getrennten Sparten nähert: römisches, kirchliches und germanisches Recht. Warum wohl?)
    Man soll sich nicht täuschen: da wo gerne und viel mit der zivilisatorischen Höhe argumentiert wird, die man dank der "Übernahme" von verschiedenen kulturellen "Errungenschaften" (darunter nicht zuletzt das Christentum) erreicht hat, lauern archaische Reflexe im "Folterkeller" der einen oder anderen politischen Praxis.

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