Sterbehilfe Ein deutscher Präzedenzfall?
Der Verein Dignitate will Sterbewilligen in Deutschland beim Freitod helfen. Die Kritik ist groß, die juristischen Grenzen allerdings sind fließend.
Juristentage haben sich damit beschäftigt, Ethik-Kommissionen haben Vorschläge formuliert, Expertenkongresse Empfehlungen ausgesprochen. Dennoch, das Thema Sterbehilfe bleibt hoch umstritten, eine juristische Regelung ist nicht in Sicht. Nicht ausgeschlossen, dass nun die deutsche Sterbehilfe-Organisation Dignitate eine höchstrichterliche Entscheidung erzwingt: Der umstrittene Verein will in Deutschland einen Präzedenzfall für einen Freitod unter Aufsicht eines Helfers schaffen.
Nach dem
Plan der zur Schweizer Dignitas gehörenden Organisation
soll ein pensionierter Mediziner einem Schwerkranken beim Suizid helfen. Dignitate will ein Schlupfloch zwischen Strafrecht und ärztlichem Standesrecht nutzen.
Doch damit fangen die juristischen Schwierigkeiten erst an. Denn was gemeinhin unter dem Stichwort "Sterbehilfe" diskutiert wird, ist in einem komplizierten Paragrafengeflecht angesiedelt, und die Linie zwischen Haftstrafe und Straflosigkeit ist überaus schmal. Klar ist nur: Tötung auf Verlangen ist strafbar, auch wenn sich der Patient den Tod noch so sehr wünscht. Der Arzt, der Bruder, die Tochter – niemand darf dem Schwerkranken die tödliche Spritze verabreichen.
Doch jenseits dieser Konstellation werden die Grenzen fließend. Die Selbsttötung, so lernen Jurastudenten spätestens im dritten Semester, ist straflos, was für den fehlgeschlagenen Suizid, vor allem aber für die Beihilfe zur Selbsttötung wichtig ist: Wenn es keine strafbare "Haupttat" gibt, dann kann auch der Helfer nicht bestraft werden - also auch nicht der, der dem Patienten das Fläschchen mit der tödlichen Dosis auf den Nachttisch stellt.
Womit die Diskussion sich auf den Paragrafen 323c konzentriert, die unterlassene Hilfeleistung. Danach muss jeder bei "Unglücksfällen" einen "zumutbaren" Rettungsversuch unternehmen. Wer die Hände in den Schoß legt, kann mit bis zu einem Jahr Haft bestraft werden. Allerdings streiten Juristen darüber, ob es dem Retter wirklich "zumutbar" ist, einen Menschen am Leben zu erhalten, der klaren Sinnes sterben will.
Der Münchner Rechtsanwalt Wolfgang Putz ist sich sicher: "Ein geeigneter Fall lässt die Unterstützung des Sterbewilligen von A bis Z zu." Allerdings sind geeignete Fälle selten. Voraussetzung dafür ist dem Anwalt zufolge nämlich ein Mensch, der aus völlig freiem und eigenverantwortlichem Willen aus dem Leben scheiden will. Von einem solchen "Bilanzsuizid" gehe die Wissenschaft aber nur in vielleicht zwei von 100 Fällen aus - in der ganz überwiegenden Zahl treibe die Verzweiflung den Lebensmüden in den Tod.
- Datum 20.11.2007 - 13:56 Uhr
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"Ich erwarte, dass die zuständigen Behörden Dignitas das Handwerk legen"
- ich meinerseits hoffe, dass sich die große Koalition selbst das Handwerk gelegt hat, bevor sie wiedermal freien Menschen vorschreiben kann, wie sie zu leben und zu sterben haben. So schlecht stehen die Chancen dafür ja nicht...
Todkranken Menschen wird der Zugang zu einer effektiven Schmerztherapie durch ein absurdes Betäubungsmittelgesetz verwehrt oder erschwert (Welches Rechtsgut wird hier eigentlich geschützt?), in auf Gewinnerwerb ausgerichteten Pflegeheimen vegetieren hilflose Alte vor sich hin, in der ambulanten Pflege werden die Minuten je Patient mit der Stopuhr zugeteilt, aber wenn jemand einem Lebensmüden hilft, diesen Verhältnissen zu entkommen, ist auf einmal von Ethik die Rede.
Ja, leben wir denn noch immer im Mittelalter, als das Leiden auf Erden fügsam hinzunehmen war und der Mensch auf die ewige Seligkeit vertröstet wurde?
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