Jugendgerichte Gefängnis ist nicht Erziehung
Vor 100 Jahren entstand in Frankfurt das erste Jugendgericht. Der Kriminologe Arthur Kreuzer mahnt anlässlich des Jubiläums und der Jugendgewalt-Debatte zu realistischen Erwartungen an das Jugendstrafrecht
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An diesem Mittwoch wird in einem Festakt im Frankfurter Römer der Gründung des ersten deutschen Jugendgerichts vor 100 Jahren gedacht. Bundesjustizministerin Zypries und Landesjustizminister Banzer werden Grußworte sprechen. Die Festrede hält der Autor des folgenden Beitrags. Er fragt, was uns das Jubiläum lehrt und wie es angesichts der im Hessen-Wahlkampf verhärteten Positionen zum Jugendstrafrecht weitergehen kann.
Am 30. Januar 1908 tagte erstmals ein Jugendgericht in Frankfurt am Main. Nach dem Vorbild amerikanischer juvenile courts – das früheste 1899 in Chicago – regten der Frankfurter Strafrechtsprofessor Berthold Freudenthal und der Berliner Richter Köhne damals an, auch in Deutschland spezielle Kammern für Jugendliche einzurichten. Gerichtspräsidien änderten daraufhin einfach die Geschäftsverteilung: Die Vormundschaftsrichter sollten zusätzlich alle Strafverfahren gegen 12- bis 18-Jährige übernehmen. Ihnen standen entsprechend spezialisierte Staatsanwälte, dafür bestimmte Schöffen und von den privaten Fürsorgestellen beauftragte Sozialbetreuer zur Seite.
Noch im selben Jahr nahmen Dutzende weitere Jugendgerichte in anderen deutschen Städten die Arbeit auf. Beim ersten Deutschen Jugendgerichtstag 1909 im Charlottenburger Rathaus kamen bereits 250 Fachleute zusammen, um über die weitere Entwicklung zu beraten. 1912 entstand auf Betreiben Freudenthals in Wittlich durch Umwidmung eines Zuchthauses Preußens erstes Jugendgefängnis. Aber erst 1923 verstetigte ein Reichsjugendgerichtsgesetz ein eigenständiges Jugendstrafrecht und die Jugendgerichtsbarkeit. 1953 wurde es von Pervertierungen aus der Nazizeit befreit. Das neue Jugendgerichtsgesetz, das bis heute gilt, bezog nunmehr die „Heranwachsenden“, zur Tatzeit 18- bis 20-Jährigen, ein.
Zweierlei lehrt uns das Jubiläum: Zum einen kann Praxis selbst geltendes Recht modernisieren, ja an seiner Reform mitwirken. Sie eilt dem Gesetzgeber - jenseits tagesaktueller Debatten wie in diesen Wochen – notfalls voraus nach dem Modell des trial and error . Erziehung und Strafe, Jugendhilfe- und Jugendstrafrecht sollten fruchtbar miteinander verbunden werden, beteiligte private Stellen und Behörden miteinander kooperieren.
Zum anderen hat sich die Jugendgerichtsbarkeit aus der Praxis als Schrittmacher für das Erwachsenenstrafrecht erwiesen. Was sich im Jugendrecht bewährte, wurde mitunter modifiziert in das allgemeine Recht übernommen. Aus den Frankfurter „Empfehlungen zu bedingter Begnadigung“ Bestrafter entwickelten sich die spätere gesetzliche Strafaussetzung zur Bewährung, dann die Bewährungshilfe und schließlich ihre Ausweitung auf erwachsene Straftäter. Die Jugendgerichtshilfe zog eine Gerichtshilfe für Erwachsene nach sich. Therapieüberleitungen bei straffälligen Drogenabhängigen, der Täter-Opfer-Ausgleich, soziale Trainingskurse, gemeinnützige Arbeit, Schadenswiedergutmachungs-Auflagen, Vollzug des Freiheitsentzugs in freieren Formen und Übergangshäusern, ja die gesamte informelle, kostengünstigere, sinnvollere Bewältigung von Kleinkriminalität wurden in der Jugendstrafrechtspraxis erprobt und strahlten auf das Erwachsenenstrafrecht aus.
Praxis kann also ein Experimentierfeld sein zumal dort, wo man nach besseren Alternativen zur Strafe, nach Ursachen und Prävention von Kriminalität, nach Möglichkeiten und Grenzen von Resozialisierung fragen muss.
- Datum 23.09.2009 - 11:59 Uhr
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So sehr ich mit dem Artikel konform gehe, so sehr vermisse ich aber auch den Bereich der Sozialisierung.Es wird wohl darauf hingewiesen, daß auch über die Resozialisierung nachgedacht werden soll. Zurecht, wie ich meine. Aber einer Resozialisierung also einer Rückführung aus dem Knastleben zuück in den Alltag, geht halt eben auch eine Desozialisierung voran, denn sonst würde ja erst genanntes wohl kaum gebraucht.Wie dieses Problem gelöst werden kann, weiß ich auch nicht, denn Strafe muss nunmal sein.Wo ich aber erhebliche Defizite sehe, ist insbesondere gerade die Resozialisierung an sich. Hier beginnt doch überhaupt erst die eigentliche Aufgabe, die das Jugendstrafgesetz zurecht vorschreibt. Den Knast als Strafe haben wir ja recht gut im Griff. Vielleicht noch etwas dafür sorgen, daß dies auch in einer zeitlichen Nähe zur Tat erfolgt, dann denke ich, wäre da schon das meiste erreicht.Nur, was ist, wenn die Strafe abgesessen ist, der Täter dann wieder das verbriefte Recht auf die Freiheit wieder erlangt?Dann raus durch die Gefängnistore, und was dann?Gewiss, es gibt ja die Bewährungshelfer, die die Bewährungsauflagen überwachen. Aber bei allem Respekt, der Bewährungshelfer ist heute wohl kaum in der Lage, sich in dem Maße um den Jugendlichen zu kümmern, wie es wohl notwendig erscheint. Nicht, weil der Bewährungshelfer nicht willens ist, dazu beizutragen, sondern weil es schlicht die Kapazitäten überschreiten würde.Andererseits würde ich einen Jugendrichter verstehen, wenn er sich schwer damit tut, den Jugendlichen in den Knast zu stecken, weil ohnehin bekannt ist, daß nach dem Knast eigentlich nichts oder nur wenig erreicht werden kann, eben aus solchen Kapazitätsgründen.Im Grunde fehlt hier vielfach schlicht das Personal, das sich hier in der notwendigen Weise eben um diese Personen/Täter-Gruppe sowohl präventiv, als auch nach dem Knast sich kümmert. Ohne diese eigentliche Aufgabe bleibt das Wegsperren eine Farce. Die geforderte Strafverschärfung per Gesetz ist dagegen eher noch albern, denn die Richter hagben durchaus die Möglichkeit, das Strafmaß innerhalb der bestehenden Grenzen höher anzusiedeln. Nur wissen alle, daß das alleine nichts bringen wird.
ein kleiner Hinweis - auf Zeit.de "Stimmt´s":
Verlotterte Jugend
Schon Sokrates soll geklagt haben: „Die Jugend liebt heute den Luxus. Sie hat schlechte Manieren, verachtet die Autorität, hat keinen Respekt mehr vor älteren Leuten und diskutiert, wo sie arbeiten sollte. Die Jugend steht nicht mehr auf, wenn Ältere das Zimmer betreten. Sie widerspricht den Eltern und tyrannisiert die Lehrer.“ Stimmt’s? Andreas Pfeil, Bremen
Es ist immer schwer zu beweisen, dass jemand etwas nicht gesagt hat. Bei Sokrates kommt erschwerend hinzu, dass wir seine Reden nur aus den Schriften späterer Autoren kennen, vor allem von Platon, aber auch von Aristophanes oder Plutarch.
Sokrates hat sich viel über das Verhältnis zwischen Alt und Jung ausgelassen, etwa in dem Dialog, der in Platons Staat wiedergegeben wird. Dort geißelt er die Verlotterung der Sitten, die sich durch ein Zuviel an Freiheit ergebe: „Der Lehrer fürchtet und hätschelt seine Schüler, die Schüler fahren den Lehrern über die Nase und so auch ihren Erziehern. Und überhaupt spielen die jungen Leute die Rolle der alten und wetteifern mit ihnen in Wort und Tat, während Männer mit grauen Köpfen sich in die Gesellschaft der jungen Burschen herbeilassen.“
Der Philosoph beklagt sich also über eine Auflösung der Rollenverteilung zwischen Alten und Jungen. Auch an anderen Stellen findet man negative Äußerungen des Sokrates über die Jugend. Das genannte Zitat allerdings findet sich zumindest bei Platon nirgends, wie drei ausgewiesene Experten von deutschen Universitäten bestätigen. Dass die „Jugend von heute“ immer schlimmer sei als die jeweilige Elterngeneration, wird gewiss seit Jahrhunderten beklagt – nur lässt sich das Sokrates-Zitat nicht als Beweis dafür nehmen. Christoph Drösser
Einfaches Wegsperren hilft natürlich nicht. Man muss natürlich auch die Verurteilten darüber informieren, wozu eine Strafe gut ist. Dies wäre:
1. Erziehung zum Mitgefühl. Viele Gewalttäter können sich in die Opfer nicht einfühlen, weil ihnen erstens selber Schmerzen nicht viel ausmachen, sie ansonsten unangenehmen Gefühlen ausweichen. Somit gilt es, dem Täter in seiner Strafe unangenehme Gefühle zu bereiten, damit dieser spüren kann, was es heißt, unangenehme Gefühle auszuhalten, welche andere nicht aushalten müssen. Beklagt er sich dann, so kann man ihm dann mitteilen, dass sich ähnlich seine Opfer gefühlt haben. Dies setzt natürlich voraus, dass ein Gefängnisaufenthalt derart gestaltet wird, dass er als unangenehm empfunden wird, außerdem dass dem Gefangenen dieser Sinn des Aushalten-Müssens von unangenehmen Gefühlen vermittelt wird. Wenn man einen Gefängsnisaufenthalt "auf einer Backe absitzen kann", wie von mir unlängst in der Straßenbahn gehört, so hat der Gefängsnisaufenthalt natürlich seinen Zweck verfehlt.
2. Vermittlung des Gedankens, für die Konsequenzen seines Handelns Verantwortung zu übernehmen: Die psychischen Folgen einer Straftat lassen sich aus eigener Erfahrung für die Opfer besser ertragen und bewältigen, wenn der Täter für seine Tat büßen muss. Insofern ist das geduldige Ertragen der Strafe, der freiwillige Verzicht auf eine eventuelle vorzeitige Begnadigung, Zeichen für eine erfolgreiche Resozialisierung. Allerdings auch hier gilt, dass das Wissen um die beschriebenen Zusammenhänge dem Sträfling mitgeteilt werden.
Wie diese Erläuterungen zeigen, steht und fällt die erzieherische Wirkung von Strafe damit, dass dem Täter in dieser Strafe unangenehme Gefühle bereitet werden, die andere NICHT aushalten müssen (einen Täter z.B. zu einem zeitlich begrenzten Verzicht auf seinen Führerschein zu verurteilen, bedeutet einen Hohn für diejenigen, welche sich gar kein Auto leisten können).
Es gilt also erstens, die Strafe derartig zu gestalten, dass diese spürbar unagenehme Gefühle auslöst und zweitens dem Täter obige Zusammenhänge zu vermitteln.
Zitat 20A1"Es gilt also erstens, die Strafe derartig zu gestalten, dass diese spürbar unagenehme Gefühle auslöst.." Im Grunde stimmt hier vieles. Nur reicht das m.E. nicht weit genug. Ich möchte auch darlegen, warum ich dieser Meinung bin. Um überhaupt so zu werden, wie der Täter numal ist, braucht es doch sicherlich eine gehörige Portion "Unangenehme Gefühle", die derjenige bereits schon erlebt hat. Klar ist natürlich auch, daß er die Ursachen immer wo anders findet ( zu recht oder zu unrecht)Ich will damit sagen, daß das bloße "Reindrücken, der unangenehmen Gefühle nichts bewirkt, wenn man nicht auch die Möglichkeit der Empfindung von angenehmen Gefühlen vermittelt. Als Stichworte dkönnen hier sicherlich die Begriffe Selbstwertgefühl, Stolz auf eigene Leistungen, Respekt gegenüber sich und anderen Personen angeführt werden.Nur wer auch eine Alternative kennt, kann auch entscheiden.
Ich denke nicht, dass es darum geht, überhaupt Gefühle zu erfahren. Gerade in einer entsprechenden Clique kann das Ausführen einer Straftat zu Stolz, Respekt von den anderen etc. führen. Auch ist Wut auch ein Gefühl, was durchaus empfunden wird. Ich denke, das Problem besteht schon darin, unagenehmen Gefühlen auszuweichen. Zu lernen, unangenehme Gefühle auszuhalten, ist schon ein erzieherischer Wert an sich. Die hohe Kunst, entscheiden zu können, welche unangehmen Gefühle ausgehalten werden müssen, und welche angenehmen Gefühle erlaubt sind, setzt diese elementare Fähigkeit voraus. Dies ist gerade das Geheimnis in kultivierten Häusern, dass dort Eltern genau wissen, welche unagenehmen Gefühle aushaltbar und ausgehalten werden müssen und in welchem Ausmaß angenehme Gefühle gelebt werden dürfen.
Sollten nicht nur zu Knast verdonnert werden sondern auch fuer Schaden-Ersatz/ Schmerzensgeld fuer ihre Opfer und auch in Eigentums Delikten.Ich bin der Meinun dass sie wissen muessen dass fuer ihre Fehltaten Konsequenzen zu erwarten sind,die laenger andauern als lediglich ein paar Jahre die sie'auf einer Backe' absitzen.
"Sollten nicht nur zu Knast verdonnert werden sondern auch fuer
Schaden-Ersatz/ Schmerzensgeld fuer ihre Opfer und auch in Eigentums
Delikten"Schadensersatz und Schmerzensgeld sind innerhalb eines Zivilprozesses jederzeit möglich. Meist wird diese Verhandlung dann mit den Akten aus dem Strafprozess geführt. Wo also liegt das Problem.Andererseits wird ein Knacki wohl kaum in der Lage sein, entsprechend erstrittene Beträge aufzubringen. Oftmals bleibt also nur ein Entweder/Oder.Und ob ein Vorbestrafter noch eine Arbeit findet, die auch ein Einkommen über den Pfändungsfreibetrag hinaus geht, steht dann auch noch nicht fest.
"Schadensersatz und Schmerzensgeld sind innerhalb eines Zivilprozesses jederzeit möglich. Meist wird diese Verhandlung dann mit den Akten aus dem Strafprozess geführt. Wo also liegt das Problem"
Die Trennung von Strafprozess und Zivilprozess ist das Problem. Dadurch wird vermittelt, dass Schadenersatz/Schmerzensgeld kein natürlicher Bestandteil des Sich-vor-Gericht-für-eine-Straftat-Verantwortens ist.
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