Literatur Publizistenkrieg vor dem Ende?Seite 2/2

Darin wurde - bei einem vorläufigen Streitwert von 500.000 Euro - der Vorwurf erhoben, Schenkel habe wesentliche Elemente des wegen seiner Gestaltung, Faktenaufbereitung und fiktionalen Darstellung einzelner Geschehnisse urheberrechtlich geschützten Werkes Hinterkaifeck in ihren Roman übernommen. Gefordert wurde die Einstellung der Verbreitung und Auslieferung von Tannöd , die Vernichtung aller Exemplare und Schadenersatz.

Die vorläufige Entscheidung in diesem Fall gegen Leuschners Klage ist - vorbehaltlich einer genauen Würdigung des noch ausstehenden Urteils - nicht nur ein Erfolg der unbekannten Aufsteigerin vom Lande. Literarisch wäre ein Urteil gegen Tannöd der Sieg der Kolportage über die Literatur.

Ein Urteil gegen Schenkel würde auch ein essentielles Verfahren der Weltliteratur unter Strafe stellen: die künstlerische Anverwandlung bereits bearbeiteter Stoffe. Was wäre Defoes Robinson Crusoe ohne den Bericht Richard Steeles über die Abenteuer Alexander Selkirks, was wäre Brechts Dreigroschenoper ohne John Gays Beggars Opera oder Heiner Müllers Germania 3 ohne Hölderlins, Goethes, Kafkas und Brechts Texte? Durchweg Plagiate.

Nur zur Erinnerung: Bei Tannöd handelt es sich um einen Roman, der vielfach verbreitetes, berichtetes und aktenkundliches Material neu erzählt, in eine andere Zeit und ein anderes Milieu transponiert und literarisch bemerkenswert gestaltet ist. Ein Urteil gegen Tannöd hätte jeden einigermaßen gestalteten Text wie in Kunstharz gegossen, durch Urheberrecht geschützt. Jeder Text mit Materialien aus einem anderen Text könnte vom Kadi kassiert werden.

Nein, das Münchner Landgericht bewegt sich auf einer wohltuenden Linie der Kunstfreiheit. Die im Urteil präzisiert werden wird. So ist zu erwarten.

 
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