Inzest-Prozess Geschwisterliebe unter Strafe

Inzest bleibt in Deutschland strafbar. Das entschied am Donnerstag das Bundesverfassungsgericht. Doch die Urteilsbegründung bleibt bedenklich. Ein Gespräch mit dem Rechtsprofessor Joachim Renzikowski

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Donnerstag ist der Paragraf, der den Geschlechtsverkehr unter Geschwistern unter Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit wies das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerde des jungen Leipziger Patrick S. ab, der mit seiner Schwester vier Kinder hat und wegen Inzests zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Einer der Kläger war der Hallenser Rechtsprofessor Joachim Renzikowski, der den deutschen Inzest-Paragrafen am liebsten zu Fall bringen möchte. Ein Gespräch

ZEIT online: Wo liegen für Sie die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Urteil?

Joachim Renzikowski: Das Bundesverfassungsgericht hält eugenische Erwägungen heute für zulässig und stuft mit seinem Urteil die Zeugung von Kindern als Straftatbestand ein. Das darf nicht sein. Den Wortlaut der Begründung muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: "Die ergänzende Heranziehung dieses Gesichtspunktes (also der Eugenik) zur Rechtfertigung der Strafbarkeit des Inzests ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er historisch für die Entrechtung von Menschen mit Erbkrankheiten und Behinderungen missbraucht worden ist."

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Der Gesetzgeber kann also bei Strafe die Zeugung von Kindern verbieten, wenn bei ihnen ein nennenswertes Risiko besteht, einen genetischen Defekt zu bekommen. Zumindest hätte das Verfassungsgericht nichts dagegen. Es sagt mit seinem Urteilsspruch auch, das Inzest-Verbot würde dem Schutz der Volksgesundheit dienen. Das bedeutet im weiteren Sinne: Wenn der Gesetzgeber bei Strafe verbieten würde, dass Eltern, die an einer Erbkrankheit leiden, Kinder zeugen, wäre das für das Verfassungsgericht in Ordnung. Zumindest wurde heute mit dem Urteil einer solchen Entwicklung kein Riegel vorgeschoben.

ZEIT online: Wobei es in dem strittigen Paragrafen 173 ja darum geht, dass der Beischlaf strafbar ist - nicht die Zeugung. Theoretisch wäre folglich eine In-Vitro-Befruchtung für das Paar ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben.

Renzikowski: Ja, das ist ein weiterer Widerspruch: Im Gesetzestext steht nicht das Zeugen unter Strafe, sondern der Beischlaf. Das bedeutet, andere Praktiken wären in Ordnung. Und paradoxerweise argumentiert das Gericht auch genau mit diesem Widerspruch, wenn es sinngemäß sagt, dass das Gesetz dem betroffenen Geschwisterpaar ja genügend "andere intime Kommunikationsmöglichkeiten", also beispielsweise oralen und analen Verkehr, straffrei ermöglicht hätte.

ZEIT online: Könnte man den Inzest-Paragrafen nicht abschaffen?

Leser-Kommentare
    • maruku
    • 13.03.2008 um 16:24 Uhr

    Ich verstehe manchmal die Diskussionen nicht. Es gibt in Deutschland Experten zum Thema Inzest, Leute die den ganzen Tag nichts anderes machen, als sich eben mit den Folgen solcher Beziehungen auseinandersetzen. Warum hört man nicht auf deren Argumente? Warum hört man nicht darauf, dass gewisse Misshandlungen eben nur! durch Paragraph 173 abgedeckt sind, dass gewisse sexuelle Übergriffe, die nicht als Vergewaltung eingestuft werden können, nicht vor der Mündigkeit halt machen?
    Und wo sind die Inzestkinder Deutschlands, von denen es eine recht hohe Dunkelziffer gibt? Wo sind deren Stimmen? Wenn diese mir sagen würden, dass ihre Eltern sich nichts aber auch gar nichts zu Schulden kommen haben lassen, würde ich vielleicht anders denken.
    Ja es hat was mit Eugenik zu tun aber auch mit Ethik. Behinderte geben die Krankheiten weiter, an denen sie auch selbst leiden. Sie wissen aus eigener leiblicher Erfahrung ob ihre Kinder diese Krankheit auch verkraften. Bei Inzest wird Russisch-Roulett gespielt und die möglichen Krankheiten müssen sie selbst verarbeiten und ertragen.
    So kann ich nur sagen. Karlsruhe hat richtig entschieden. 

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